So hat der BGH am 29.09.2021 entschieden:
Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält rechtlicher Nachprüfung im wesentlichen
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27. Mai 2024 – 8 W 41/23
In der testamentarischen Erb- bzw. Ersatzerbeneinsetzung anderer Personen ist jedenfalls dann unzweifelhaft die Enterbung
Setzen Ehegatten in einem sog. Berliner Testament ein erst später fälliges Vermächtnis für die Kinder aus, die beim Tod des Erstverstorbenen ihren Pflichtteil nicht fordern (sog. Jastrowsche Klausel), kann der überlebende Ehegatte als Erbe des erstversterbenden Ehegatten die Vermächtnisverbindlichkeit nicht als Nachlassverbindlichkeit in Abzug bringen, da das Vermächtnis noch nicht fällig ist. Das berechtigte Kind hat den Erwerb des betagten Vermächtnisses bei dem Tod des länger lebenden Ehegatten zu versteuern. Ist das Kind aufgrund der Anordnung des Berliner Testaments auch Schlusserbe nach dem länger lebenden Ehegatten geworden, kann es bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs von dem überlebenden Ehegatten die dann fällig gewordene Vermächtnisverbindlichkeit als Nachlassverbindlichkeit in Abzug bringen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Hat ein Erblasser zur Erbeinsetzung ein ungewöhnliches Schreibpapier, wie etwa einen Bestellzettel, verwendet, so spricht dies für sich genommen nicht für einen fehlenden Testierwillen. Es kann damit ein wirksames Testament vorliegen. Dies hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach dem Tod ihres Lebensgefährten im Jahr 2022 beantragte die Partnerin beim Amtsgericht Westerstede die Erteilung eines Erbscheins, wonach sie Alleinerbin sei. Zur Begründung reichte sie einen Notizzettel einer Brauerei, auf dem Bestellungen in der Gastronomie notiert werden, ein. Diesen Zettel habe sie im Gastraum hinter der Theke gefunden, an dem der Erblasser auch nicht bezahlte Rechnungen aufbewahrt habe. Der Erblasser war Besitzer einer Gaststätte. Auf dem Zettel stand, dass die Partnerin alles bekommen sollte. Der Zettel war vom Erblasser unterschrieben und datiert worden. Das Amtsgericht sah in dem Zettel keine wirksame Erbeinsetzung und ging daher von der gesetzlichen Erbfolge aus. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde der Partnerin.
Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied zu Gunsten der Partnerin des Erblassers. Sie sei die testamentarisch bestimme Alleinerbin des Erblassers geworden. Bei dem Bestellzettel handele es sich um ein wirksam errichtetes Testament, welches der Erblasser eigenhändig und mit Testierwillen errichtet habe und mit welchem die Partnerin zur Alleinerbin eingesetzt worden sei.
Die Verwendung des Bestellzettels spreche nicht gegen die Annahme eines Testierwillens, so das Oberlandesgericht. Der Erblasser habe generell wenig Wert auf Schriftwechsel und ähnliches gelegt, so dass es nicht fernliegend sei, dass er für die Abfassung seines letzten Willens einen Zettel nutzte, welcher für ihn direkt greifbar war und nicht auf ein Blatt ohne Werbeaufdruck zurückgriff. Auch die Verwahrung hinter dem Tresen bei den nicht gezahlten Rechnungen spreche nicht gegen die Annahme des Testierwillens. An diesem Ort habe der Erblasser die für ihn wichtigen Schriftstücke abgelegt, so dass es aus seiner individuellen Sicht naheliegend gewesen sei, auch ein Testament dort abzulegen.
Das OLG Celle hat entschieden, dass ein Testament nichtig sein kann, wenn eine Berufsbetreuerin ihre Stellung und ihren Einfluss auf eine ältere, kranke und alleinstehende Erblasserin dazu nutzt, gezielt auf die leicht beeinflussbare Erblasserin einzuwirken, um ihre eigene Erbeinsetzung zu erreichen.
Eine 92 Jahre alte Frau, deren einzige noch lebende Angehörige ihre Tochter war, befand sich wegen ihres Gesundheitszustands von Anfang September 2022 an im Krankenhaus.
In den letzten Tagen vor dem Tod ihrer Tochter, die sich zuvor um die Angelegenheiten der Mutter gekümmert hatte, teilten die beiden das Krankenzimmer.
Zwei Tage nach dem Tod der Tochter – noch im September 2022 – bestellte das Amtsgericht für die Frau während des Krankenhausaufenthalts eine Berufsbetreuerin.
Anfang Oktober 2022 erfolgte mit Notarztbegleitung die Einweisung in ein anderes Krankenhaus. Nur kurz war die Frau zwischen den beiden Krankenhausaufenthalten in einer Pflegeeinrichtung untergebracht.
Während des zweiten Krankenhausaufenthalts beauftragte die Berufsbetreuerin einen Notar mit der Erstellung eines notariellen Testaments für die Frau. Im Krankenhaus beurkundete der Notar ein Testament der Frau, mit dem sie die Berufsbetreuerin zur Alleinerbin einsetzte.
Den Wert des Vermögens gab sie mit 350.000 € an. Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus – Mitte Oktober 2022 – nahm die Berufsbetreuerin die Frau bei sich zu Hause auf. Vier Tage danach starb die Frau dort eines natürlichen Todes.
Das OLG Celle hat die von der Berufsbetreuerin mit ihrer Beschwerde angegriffene Ausgangsentscheidung, mit der das Amtsgericht den Erbscheinsantrag der Berufsbetreuerin wegen Sittenwidrigkeit zurückgewiesen hatte, bestätigt und die Beschwerde der Berufsbetreuerin zurückgewiesen.
Der Senat ist unter Würdigung aller konkreten Umstände des Einzelfalls davon ausgegangen, dass das notarielle Testament nach § 138 BGB sittenwidrig und damit nichtig ist und die Berufsbetreuerin deshalb hieraus für sich keine Rechte herleiten und insbesondere keinen Erbschein ausgestellt erhalten kann.
Hierbei hat der Senat an seiner mit – rechtskräftigem – Urteil vom 07.01.2021 (Az. 6 U 22/20) vertretenen Auffassung festgehalten, dass ein notarielles Testament zugunsten einer Berufsbetreuerin sittenwidrig sein kann, und diese Ansicht mit vertieften rechtlichen Erwägungen untermauert.
In den Entscheidungsgründen hat sich der Senat auch ausführlich mit dem Sachverhalt auseinandergesetzt und die Sittenwidrigkeit des Testaments nach einer Gesamtwürdigung verschiedener Gesichtspunkte des Einzelfalls begründet.
Dabei hat das Gericht insbesondere auf das hohe Alter der Erblasserin, ihrer schlechte gesundheitliche Verfassung, ihren Gemütszustand nach dem Tod ihrer Tochter, den Umständen im Zusammenhang mit der notariellen Beurkundung sowie dem engen zeitlichen Ablauf zwischen Einrichtung der Betreuung und der Testierung verwiesen.
Der Beschluss ist rechtskräftig.
OLG Celle, Beschl. v. 09.01.2024 – 6 W 175/23
Quelle: OLG Celle, Pressemitteilung v. 25.01.2024
Oberlandesgericht München 13.10.2023
Weist ein Testament Veränderungen auf, so ist zu vermuten, dass diese
Oberlandesgericht München, Beschluss vom 25.09.2023
Unbestimmtheit eines Testament bei Formulierung „bis zu meinem Tod pflegt und betreut“ bei gleichzeitiger Nennung einer Person
Ein Testament, welches denjenigen als Erben bestimmt, der den Erblasser „bis zu seinem Tod pflegt und betreut“ und
IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 11.10.2023 – IV ZB 26/22)
Der Pflichtteilsberechtigte kann nicht im Wege der Beschwerde gemäß § 15 Abs. 2 BNotO von dem vom Erben beauftragten Notar die Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB verlangen.
Das Oberlandesgericht Hamm hatte über die Wirksamkeit einer testamentarischen Bedingung zu entscheiden, die ein Hausverbot für den Lebensgefährten der Erbin vorsah.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin erbte als
Vergebliche Prozesskosten können als Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuer abgezogen werden
Erst kein Glück, dann noch Pech: Der Erblasser gibt zu Lebzeiten sein Vermögen weg; ein nach dem Erbfall vom Erben angestrengter Prozess auf Rückgabe geht verloren und schließlich versagen Finanzamt (FA) und Finanzgericht auch noch den Abzug der Prozesskosten bei der Erbschaftsteuer – so geschehen im Fall des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 06.11.2019 – II R 29/16. Das höchste deutsche Steuergericht ist dem nun entgegengetreten: Kosten eines Zivilprozesses, in dem ein Erbe vermeintliche zum Nachlass gehörende Ansprüche des Erblassers geltend gemacht hat, sind als Nachlassregelungskosten vom Erwerb von Todes wegen abzugsfähig.
Der 1999 verstorbene Erblasser hatte seine Porzellansammlung 1995 einem städtischen Museum geschenkt. Die Erben forderten nach seinem Tod von der Stadt die Rückgabe der Sammlung mit der Begründung, dass der Erblasser bei der Schenkung nicht mehr geschäftsfähig gewesen sei. Die Klage und die eingelegten Rechtsmittel waren jedoch erfolglos und die Erben blieben auf den Prozesskosten sitzen. Sie machten daher die Kosten bei der Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit steuermindernd geltend. Weil dies vom FA jedoch abgelehnt wurde, zogen die Erben erneut vor Gericht. Und diesmal mit Erfolg.
Der BFH begründete seine Entscheidung mit § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG). Danach sind als Nachlassverbindlichkeiten u.a. die Kosten abzugsfähig, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Regelung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Zu diesen Ausgaben können auch Kosten zählen, die der Erbe durch die gerichtliche Geltendmachung von (vermeintlichen) zum Nachlass gehörenden Ansprüchen des Erblassers zu tragen hat. Die Kosten müssen in engem zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen stehen und dürfen nicht erst durch die spätere Verwaltung des Nachlasses anfallen (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG). § 10 Abs. 6 Satz 1 ErbStG steht dem Abzug der Prozesskosten als Nachlassverbindlichkeiten nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift sind Schulden und Lasten nicht abzugsfähig, soweit sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Vermögensgegenständen stehen, die nicht der Besteuerung nach dem ErbStG unterliegen. Die Vorschrift gilt nur für vom Erblasser begründete Schulden und Lasten und ist deshalb nicht auf Nachlassregelungskosten i.S. des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG anwendbar.
Vergebliche Prozesskosten für die Rückholung der Porzellansammlung des Erblassers sind damit grundsätzlich abzugsfähig; sie müssen aber im Einzelnen nachgewiesen werden. Das Gleiche gilt für die Kosten der anwaltlichen Vertretung.
Wie der BFH weiter entschied, ist dagegen der Abzug von Prozesskosten ausgeschlossen, die dem Erben entstanden sind, weil er Schadensersatz wegen verspäteter Räumung und Herausgabe einer geerbten Wohnung vom Mieter verlangt hat. Bei diesen Ausgaben handelt es sich um nicht abzugsfähige Kosten der Nachlassverwertung (vgl. § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG).
Wer in einem Erbschaftsstreit nicht auf Mitteilungen des Gerichts reagiert und dem Verfahren fernbleibt, kann in einem Versäumnisurteil für erbunwürdig erklärt werden. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Gibt es nach dem Tod eines nahen Angehörigen einen Erbschaftsstreit, sollte
Finanzgericht Münster, Urteil vom 24.09.2019
Auch für Steuerschulden ist zivilrechtliche Abgrenzung zwischen Nachlassverbindlichkeiten und Eigenschulden des Erben maßgeblich
Das Finanzgerichts Münster hat entschieden, dass der Erbe auch dann mit seinem gesamten Vermögen für Steuerschulden aus der Veräußerung einer geerbten Arztpraxis haftet, wenn er mangels Approbation die Praxis nicht fortführen darf.
Tritt wegen einer Verzeihung gemäß § 2337 BGB die Unwirksamkeit der Pflichtteilsentziehung ein, so führt dies nicht automatisch zur Unwirksamkeit der Enterbung. Dies kann nur über § 2085 BGB geschehen. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2016 verfasste ein Familienvater ein Testament, in dem er seine drei Kinder enterbte und den Pflichtteil wegen groben Undanks entzog. Hintergrund dessen war eine Verärgerung des Familienvaters wegen der Streitigkeiten mit seinen Kindern um die Unterbringung seiner Ehefrau. Nachdem Tod des Familienvaters beantragten seine Kinder im Jahr 2021 die Erteilung eines Erbscheins nach der gesetzlichen Erbfolge. Diesen Antrag wies das Amtsgericht Karlsruhe mit Blick auf die Enterbung zurück. Dagegen richteten sich die Beschwerden der Kinder. Sie führten unter anderem an, dass der Erblasser ihnen verziehen habe. Damit sei nicht nur der Pflichtteilsentzug unwirksam geworden, sondern auch die Enterbung.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Enterbung deswegen unwirksam geworden sei, weil die Voraussetzungen einer Verzeihung vorliegen. Eine Enterbung werde nicht analog § 2337 BGB unwirksam, wenn die Voraussetzungen einer Verzeihung vorliegen.
Die Verzeihung könne die Unwirksamkeit der Enterbung nur über § 2085 BGB erreichen, so das Oberlandesgericht. Es müsse sich demnach ein Erblasserwillen feststellen lassen, wonach die durch die Verzeihung eingetretene Unwirksamkeit der Pflichtteilsentziehung die Unwirksamkeit der Enterbung nach sich ziehen solle. Dies sei aber nicht der Fall. Es könne nicht zweifelhaft sein, dass nach dem Willen des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung zumindest die Enterbung wirksam sein sollte.
Irrt sich der eine Erbschaft Ausschlagende bei Abgabe seiner Erklärung über die an seiner Stelle in die Erbfolge eintretende Person, ist dies nur ein Irrtum über eine mittelbare Rechtsfolge der Ausschlagungserklärung aufgrund anderer rechtlicher Vorschriften. Ein solcher Motivirrtum berechtigt nicht zur Anfechtung gemäß § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB .
(Oberlandesgericht München, Beschluss vom 03.11.2021, Az, 31 Wx 166/21 und 31 Wx 179/21)
Im Erbfall wird geschaut, ob und welche Verfügungen von Todes wegen der Erblasser hinterlassen hat. Das Nachlassgericht hat diese Testamente zu eröffnen. Das Nachlassgericht darf die Eröffnung nicht auf die von ihm für wirksam gehaltene Verfügung beschränken. Vielmehr muss es alle Schriftstücke eröffnen, die auch nur im Entferntesten ein Testament darstellen könnten.
Erst im Erbscheinerteilungsverfahren entscheidet das Nachlassgericht unter Beteiligung der in den verschiedenen Testamenten genannten Erben darüber, ob ein Schriftstück ein Testament ist und welches Testament von mehreren maßgebend ist. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) München (Az.: 31 Wx 166/21 und 31 Wx 179/21).
Zwei Frauen begehren die Eröffnung eines zwischen ihrem verstorbenen Vater und ihrer vorverstorbenen Mutter errichteten notariellen gemeinschaftlichen Testaments aus dem Jahre 1982. In diesem Testament hatten sich die Ehegatten gegenseitig zu Vorerben und die gemeinsamen Töchter als Nacherben eingesetzt.
Das Nachlassgericht verweigerte die Eröffnung, da das Testament keine Verfügung für den Todesfall des Letztversterbenden enthalte und der Erblasser später neu testamentarisch verfügt hat. Dagegen legten die Schwestern Beschwerde ein.
Mit Erfolg: Die in einem notariellen Testament genannten Erben können ihre Erbenstellung unter anderem durch Vorlage des eröffneten Testaments nachweisen. Dies ist nicht von vorneherein dadurch ausgeschlossen, dass Streit darüber besteht, ob sich die Erbfolge nach der älteren oder nach einer neueren Verfügung richtet. Zunächst habe nur eine summarische Prüfung stattzufinden, ob eine letztwillige Verfügung vorliegt.
Erst im Erbscheinerteilungsverfahren hat das Nachlassgericht dann unter Beteiligung der in den verschiedenen Testamenten Genannten darüber zu entscheiden, ob ein Schriftstück ein Testament ist und welches Testament von mehreren als maßgebend anzusehen ist. Daher ist vom Nachlassgericht jedes Schriftstück zu eröffnen, bei dem auch nur die entfernte Möglichkeit besteht, dass es eine letztwillige Verfügung des Erblassers sein könnte.
Das OLG Zweibrücken hat mit Urteil vom 01.09.2020 entschieden, dass die Immobilienschenkung eines Erblassers bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs nach 12 Jahren keine Berücksichtigung mehr findet, auch wenn sich der Erblasser ein Wohn- und Rückforderungsrecht vorbehalten hat.
Nur die Umschreibung des Eigentums ist nicht ausreichend. Der geschenkte Gegenstand muss auch tatsächlich aus dem Vermögen des Erblassers ausscheiden. Eine solche Ausgliederung aus dem Vermögen liegt dann nicht vor, wenn sich der Erblasser z.B. ein Nießbrauchsrecht oder umfassendes Wohnrecht an der Immobilie vorbehält. Auch ein Rückforderungsrecht kann den Fristenlauf hemmen, weil keine endgültige Ausgliederung des verschenkten Gegenstandes aus dem Vermögen des Erblassers vorliegt.
Bundesgerichtshof: Beschluss vom 08.02.2023 – IV ZB 16/22
Ein Erbscheinsantrag ist nicht unzulässig, wenn der Antragsteller vom Gesetz geforderte Beweismittel ohne Verschulden nicht angibt. Stattdessen setzt die Pflicht des Nachlassgerichts zur Amtsermittlung gemäß § 2358 BGB a.F., § 26 FamFG ein.
Gemeinsamer Tod heißt nicht notwendigerweise gleichzeitiger Todeszeitpunkt, entschied das Kammergericht Berlin am 15.01.2020
In dem verhandelten Fall hatte sich ein Ehepaar in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu
Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 23.11.2020 Az.:- 3 W 58/20 –
Keine Gerichtsgebühren für Betreuungsverfahren bei „Behindertentestament“
Das Oberlandesgericht hat entschieden, dass Betreute, die eine Erbschaft im Rahmen eines sog. „Behindertentestaments“ gemacht haben, nicht für Gerichtsgebühren für ihr Betreuungsverfahren heranzuziehen sind.
Nach einer Vorschrift im GNotKG (Nr. 11101 des Kostenverzeichnisses im GNotKG) ist eine wertabhängige Jahresgebühr für jedes angefangene Kalenderjahr einer Dauerbetreuung zu erheben, sofern die Betreuung das Vermögen zum Gegenstand hat und das Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25.000 € beträgt. Ein selbst genutztes Hausgrundstück wird hierbei nicht mitgerechnet. Im hiesigen Fall war der Betreute mittels eines sog. „Behindertentestaments“ nicht befreiter Vorerbe eines Vermögens von über 500.000 € seiner Eltern geworden und sollte zu einer jährlichen Gerichtsgebühr von 1.320 € herangezogen werden. Der Nachlass unterliegt einer Dauertestamentsvollstreckung und sowohl die Vermögenssubstanz als auch die Vermögenserträge sind dadurch dem Betreuten entzogen; allein der Testamentsvollstrecker kann im Rahmen der Vorgaben des Erblassers über das Vermögen verfügen.
Der Senat hat entschieden, dass durch die Heranziehung des Vermögens des Betreuten, über das er selbst nicht verfügen kann, Sinn und Zweck des sog. „Behindertentestaments“ konterkariert würde. Die testamentarischen Bestimmungen sollten hier gerade dazu dienen, das Nachlassvermögen des Betreuten dem Zugriff des Sozialhilfeträgers zu entziehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind solche Verfügungen von Todes wegen grundsätzlich nicht sittenwidrig, sondern vielmehr Ausdruck der sittlich anzuerkennenden Sorge für das Wohl des Kindes über den Tod der Eltern hinaus, wenn die Eltern eines behinderten Kindes die Nachlassverteilung durch eine kombinierte Anordnung von Vor- und Nacherbschaft sowie einer – mit konkreten Verwaltungsanweisungen versehenen – Dauertestamentsvollstreckung so gestalten, dass das Kind zwar Vorteile aus dem Nachlassvermögen erhält, der Sozialhilfeträger auf dieses jedoch nicht zugreifen kann. Der Senat hat aus diesem Grundsatz nunmehr abgeleitet, dass für die Geltendmachung von Gerichtsgebühren für das Betreuungsverfahren durch die Landesjustizkasse nichts Anderes gelten könne.
Ein Anspruch auf Auskunft gemäß § 2314 BGB besteht nicht, wenn der Pflichtteilsberechtigte bereits ein Vermächtnis in Höhe des Pflichtteilsanspruchs angenommen hat. Ihm steht aber ein Anspruch auf Vorlage eines einfachen Nachlassverzeichnisses gemäß § 242 BGB zu. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach dem Tod einer Frau im Jahr 2021 beerbte ihr Ehemann sie aufgrund eines Ehe- und Erbvertrags allein. Der Sohn der Erblasserin nahm ein Vermächtnis in Höhe seines Pflichtteilsanspruchs an. Nachfolgend klagte er gegen den Ehemann der Erblasserin unter anderem auf Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses. Das Landgericht Landshut wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.
Das Oberlandesgericht München bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses zu. Der Anspruch lasse sich nicht auf § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB stützen. Dieser Auskunftsanspruch bestehe nicht mehr, da ein Pflichtteilsanspruch nicht mehr gegeben sei. Mit Annahme des Vermächtnisses sei der Pflichtteilsanspruch vollständig erloschen.
Jedoch stehe dem Kläger gemäß § 242 BGB ein Anspruch auf Vorlage eines einfachen Nachlassverzeichnisses zu, so das Oberlandesgericht. Ein solcher Anspruch sei anzuerkennen, da die zweckentsprechende Geltendmachung des Vermächtnisanspruchs zuverlässige Kenntnis vom Bestand des Nachlasses erfordere.
Die Erbeinsetzung eines Vereins, der in dieselbe hierarchische katholische Organisation wie die Pflegeeinrichtung der Erblasserin ohne Begründung eines Über- und Unterordnungsverhältnis eingebunden ist, kann wirksam sein. Die Begünstigung des juristisch von der Pflegeeinrichtung unabhängigen Vereins beinhaltet weder unmittelbar noch mittelbar einen Verstoß gegen die Verbotsnormen des Hessischen Heim- und Pflegegesetzes. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichtem Beschluss die Beschwerde des Sohnes der Erblasserin gegen die beabsichtigte Erbscheinserteilung an den Verein zurückgewiesen.
Die Erblasserin war verwitwet und hatte ein Kind. Sie lebte zuletzt in einer katholischen Altenpflegeeinrichtung in Wiesbaden. Zum Alleinerben setzte sie einen eingetragenen Verein einer katholischen Einrichtung ein. Die Betreiberin der Altenpflegeeinrichtung ist korporatives Mitglied dieses Vereines und hat sich u.a. hinsichtlich der Bestellung des Geschäftsführers der Zustimmung des Bischofs von Limburg unterstellt. Ihr Sohn erhielt ein Vermächtnis in Höhe des Pflichtteils. Der eingesetzte Testamentsvollstrecker beantragte beim Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins zugunsten des Vereins. Der Sohn hat das Testament angefochten und ebenfalls einen Erbschein zu seinen Gunsten beantragt. Das Nachlassgericht beabsichtigt, dem Verein einen Erbschein zu erteilen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Sohnes.
Die Beschwerde hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Der Verein sei wirksam zum Alleinerben eingesetzt worden, bestätigte das OLG die Auffassung des Nachlassgerichts. Das Testament verstoße nicht gegen eine Verbotsnorm des Hessischen Heim- und Pflegegesetzes. Demnach ist es Betreibern von Pflegeeinrichtungen u.a. untersagt, sich für die Zurverfügungstellung eines Platzes oder die Erbringung von Pflegeleistungen zusätzliche Zahlungen versprechen zu lassen (§ 6 HSBP). Mit der Regelung solle u.a. der Heimfriede geschützt werden; sie solle eine unterschiedliche Behandlung der Bewohner als Folge finanzieller Zusatzleistungen oder -versprechen verhindern. Die Regelung diene zudem dem Schutz der Testierfreiheit und solle das Ausnutzen der Hilf- oder Arglosigkeit verhindern.
Die Erbeinsetzung berühre diese Zwecke hier nicht. Die Erblasserin habe mit dem Verein eine von der Betreiberin der Altenpflegeeinrichtung verschiedene juristische Person als Erbe eingesetzt. Soweit die Erblasserin den Wunsch geäußert haben soll, in einer katholischen Einrichtung betreut zu werden, die möglicherweise in der Trägerschaft des begünstigten Vereins stünde, erfülle dies nicht die Verbotsnorm. Ein nicht näher konkretisierter Wunsch sei nicht geeignet, Druck auf den Betreiber einer Einrichtung auszuüben. Die nach dem Willen der Erblasserin aus Mitteln der Treuhandstiftung zu finanzierenden Leistungen stellten sich nicht als solche im Sinne der Verbotsnorm dar.
Die Erbeinsetzung stelle auch keine unzulässige Umgehung der Verbotsnorm dar. Die Erbeinsetzung stelle sich weder indirekt noch mittelbar als Zuwendung an die Betreiberin der Altenpflegeeinrichtung dar, in welcher die Erblasserin zuletzt gelebt hatte. Durch die Auflage zur Verwendung ihres Vermögens in einer Treuhandstiftung habe die Erblasserin eine Bestimmung getroffen, die gerade keine Zuwendung an die Betreiberin der Pflegeeinrichtung bewirke. Es bestehe kein tatsächlich oder rechtlicher
Auch eine Testamentskopie muss eröffnet werden
(Oberlandesgerichts Düsseldorf, Urteil vom 19.08.2022, Az. I-3 Wx 119/22)
Wer nach dem Tod eines Menschen dessen Testament findet, muss es umgehend beim Nachlassgericht abliefern. So kann das Nachlassgericht das Testament eröffnen – sprich kopieren und den Betroffenen förmlich zustellen. Ist das Original des Testaments nicht mehr auffindbar, muss
Manche Erblasser verfassen mehrere, inhaltlich identische Testamente. Wollen sie ihren letzten Willen später ändern, reicht es aber nicht, nur eines der Originale zu vernichten. Nach Ansicht des Oberlandesgericht München ist das kein wirksamer Widerruf (Az.: 31 Wx 246/19). Denn auch das verbliebene Testament bleibt wirksam.
In dem verhandelten Fall hatte ein Erblasser zwei
Mit der Scheidung wird ein Berliner Testament grundsätzlich unwirksam (es kann allerdings Ausnahmen geben!). Nun kann der Tod eines Ehegatten / Lebenspartners aber auch vor der Scheidung eintreten. Wenn zum Zeitpunkt des Todes bereits der Scheidungsantrag gestellt worden ist und
Vermächtnisnehmer oder Erbe? Steht das im Testament nicht klipp und klar, muss es ausgelegt werden. Wer Rechtsnachfolger wird, hängt auch davon ab, wie die Vermögensgegenstände verteilt wurden.
Stirbt jemand und hat in seinem Testament einzelne Vermögensgegenstände an mehrere Personen verteilt, ist womöglich unklar, wer Erbe ist und
Ein Erbe verliert nicht die Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim, wenn ihm die eigene Nutzung des Familienheims aus gesundheitlichen Gründen unmöglich oder unzumutbar ist. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Die Klägerin hatte das von ihrem Vater ererbte Einfamilienhaus zunächst selbst bewohnt, war aber bereits nach sieben Jahren ausgezogen. Im Anschluss wurde das Haus abgerissen. Die Klägerin machte gegenüber dem Finanzamt und dem Finanzgericht (FG) erfolglos geltend, sie habe sich angesichts ihres Gesundheitszustands kaum noch in dem Haus bewegen und deshalb ohne fremde Hilfe dort nicht mehr leben können. Das FG war der Ansicht, das sei kein zwingender Grund für den Auszug, da sich die Klägerin fremder Hilfe hätte bedienen können.
Oberlandesgericht Zweibrücken, Urteil vom 01.09.2020 Az: – 5 U 50/19 –
Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat entschieden, dass die Zehnjahresfrist, nach deren Ablauf Schenkungen des Erblassers nicht mehr zugunsten der sonstigen Pflichtteilsberechtigten berücksichtigt werden, auch bei einer Übertragung an den Beschenkten unter Vorbehalt eines Benutzungs- und Rückforderungsrechtes zugunsten des Schenkers zu laufen beginnen kann.
Beide Parteien
Zu vorschnell das Erbe ausgeschlagen? Dann sollte man die sechswöchige Frist auf keinen Fall verpassen, sonst besteht kein Anrecht mehr auf den Nachlass (OLG Bamberg (AZ: 2 W 35/21).
Als entfernter gesetzlicher Erbe kommt der Nachlass oft unverhofft. Wer damit rechnet, das Erbe sei wertlos, schlägt dieses womöglich unbedacht aus. Wer hinterher die Ausschlagung bereut, weil das Erbe sich als ergiebiger herausstellt als zunächst erwartet, sollte die Frist und Form beachten. Darauf verweist die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Verweis auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Bamberg (AZ: 2 W 35/21).
Im konkreten Fall erhielten die Geschwister als gesetzliche Erben einen Geldbetrag, den sie zunächst ausschlugen. Der Grund: Sie rechneten mit einem deutlich geringeren Betrag als letztlich der Fall war. Als sich herausstellte, dass insgesamt noch ein Erbe von rund 20.000 Euro ausstand, fochten die Geschwister die Ausschlagungserklärung an.
Dazu ließen sie die notariell beglaubigten Anfechtungserklärungen fristgerecht durch ihre Rechtsanwälte per besonderem elektronischen Anwaltspostfach an das Gericht übermitteln. Das Original schickten sie per Post hinterher. Der Brief ging somit erst nach Ablauf der sechswöchigen Anfechtungsfrist bei Gericht ein. Dieses hielt die Anfechtung deshalb für verfristet und damit für unwirksam.
Wie das OLG in seinem Urteil verdeutlichte, könnten Erben zwar eine Ausschlagungserklärung anfechten, wenn sie sich über den Wert des Nachlasses geirrt haben. Allerdings muss die Anfechtungserklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Nachlassgerichts vorliegen oder notariell beglaubigt erfolgen.
Im letztgenannten Fall muss das Original fristgerecht beim zuständigen Nachlass eingehen. Hierfür genügt die Übermittlung eines Scans über das sogenannte besondere elektronische Anwaltspostfach als Datei nicht.
Quelle: dpa/DAWR/ab
Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss vom 20.03.2019
– 1 W 42/17 –
Ein Testament kann grundsätzlich in Form eines Notizzettels errichtet werden. Ist der Zettel aber nicht datiert und enthält er eine unbestimmte Erbeinsetzung, liegt kein wirksames Testament vor. Dies hat das Oberlandesgericht Braunschweig entschieden.
Gehört zu einem Nachlass eine Wohnung, können die Mitglieder der Erbengemeinschaft
Wenn ein Mensch stirbt, haben nahe Angehörige oft einen Anspruch auf den Pflichtteil des Nachlasses. Doch nicht immer ist klar, was
So hat der BGH am 29.09.2021 entschieden:
Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält rechtlicher Nachprüfung im wesentlichen
Rechtsprechung erschwert den Zugriff auf den Nachlass durch Sozialämter
Das Oberlandesgericht Hamm hatte kürzlich einen Fall zu entscheiden, in welchem ein an einer Behinderung leidender
Kann ein Erblasser nicht mehr selbst schreiben und ist ein Notar nicht greifbar, muss eine Notlösung für den letzten Willen her. Eine Möglichkeit: das Drei-Zeugen-Testament. Vor drei Zeugen kann ein Erblasser mündlich ein wirksames Testament abgeben, wenn es später verschriftlicht und vom Erblasser sowie den drei Zeugen unterschrieben wird. Wichtig: Während des gesamten Errichtungsakts müssen die drei Zeugen gleichzeitig anwesend sein. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Az. 3 Wx216/21) hervor.
OLG Frankfurt am Main vom 24.07.2020: Keine Haftung der Erben gegenüber dem Lokführer bei Suizid auf Bahngleisen
Nach einem Suizid auf Bahngleisen sind die Erben des Verstorbenen dem involvierten Lokführer nicht zum Schadenersatz verpflichtet, wenn der Schaden in einem die freie Willensentschließung ausschließenden Zustand zugefügt wurde. Davon war im streitgegenständlichen Fall auszugehen, so dass das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) die klageabweisende Entscheidung des Landgerichts bestätigte.
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Setzen sich Eheleute in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben und ihre Kinder zu Schlusserben des Längstlebenden ein, wird häufig eine sog. Pflichtteilsstrafklausel vereinbart. Danach verliert ein Schlusserbe seinen Erbanspruch nach dem Längstlebenden, wenn er schon nach dem Tod des Erstverstobenen seinen Pflichtteil fordert. Er erhält dann auch nach dem Tod des Längstlebenden nur seinen Pflichtteil. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass eine solche Pflichtteilsstrafklausel nicht bereits dann erfüllt ist, wenn der Schlusserbe nach dem Tod des Erstversterbenden eine Korrektur des ihm vorgelegten Nachlassverzeichnisses fordert.
Setzen sich Eheleute in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben und ihre Kinder zu Schlusserben des Längstlebenden ein, wird häufig eine sog. Pflichtteilsstrafklausel vereinbart. Danach verliert ein Schlusserbe seinen Erbanspruch nach dem Längstlebenden, wenn er schon nach dem Tod des Erstverstobenen seinen Pflichtteil fordert. Er erhält dann auch nach dem Tod des Längstlebenden nur seinen Pflichtteil. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass eine solche Pflichtteilsstrafklausel nicht bereits dann erfüllt ist, wenn der Schlusserbe nach dem Tod des Erstversterbenden eine Korrektur des ihm vorgelegten Nachlassverzeichnisses fordert.
Erben können sich im Erbscheinverfahren in bestimmten Fällen vertreten lassen. Das heißt: Auch ein Angehöriger, kann im Zweifel den Erbschein beantragen. Voraussetzung ist, dass eine entsprechende schriftliche Vollmacht vorgelegt werden kann. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Bremen hervor (Az.: 5 W 27/21). Ein gerichtlich bestellter Betreuer ist nicht zwingend erforderlich.
Ein Testamentsvollstrecker darf sich nicht einfach nach Belieben aus dem
Wer von den nächsten Angehörigen vorrangig berechtigt ist, über die Bestattung zu entscheiden, bestimmen Landesgesetze. Dabei gilt: Beauftragen die Bestattungsberechtigten ein
Das Landgericht Koblenz hat die Klage eines Erben abgelehnt, der die Herausgabe eines durch seine Mutter zu Lebzeiten verschenkten Grundstücks begehrte. Die Erblasserin habe aus Eigeninteresse gehandelt. Es handele sich nicht um eine ungerechtfertigte Bereicherung. (Landgericht Koblenz, Urteil vom 18.11.2021
– 1 O 222/18 -)
Die Parteien sind Geschwister. Ihre Eltern errichteten im Jahre 1969 ein Testament, in dem sich die
Erben können auf ihren Pflichtteil verzichten. Damit dieser Verzicht wirksam ist, muss er vor
Ist die Unterschrift unter einem Ehegattentestament geweißt, ist das nicht automatisch als Widerruf anzusehen. Das gilt zumindest dann, wenn die Originalunterschrift auf einer Kopie des Testaments noch sichtbar ist. In einem solchen Fall lässt sich nämlich nicht
Nicht selten kommt es im Erbfall zu Streitigkeiten. Sind dabei psychische
Dem Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Wertermittlung gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB steht nicht der Umstand entgegen, dass der Nachlassgegenstand vom Erben nach dem Erbfall veräußert wurde.
Will eine Person, die im Ausland lebt, ihre Erbschaft in Deutschland ausschlagen, kann sie auch dort einen Notar oder eine Notarin aufsuchen. Das gilt jedenfalls, wenn diese Notare im Wesentlichen die gleichen Aufgaben wie deutsche Notare wahrnehmen. So lautet ein Beschluss des Oberlandesgerichts Köln (Az.: 2 Wx 119/21).
Bei der Schenkungsteuer sind Zahlungen des Beschenkten zur Abwendung etwaiger Herausgabeansprüche eines Erben oder Nacherben steuermindernd zu berücksichtigen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Mit einem sogenannten Oder-Konto kann ein Erblasser sicherstellen, dass
Ehegatten setzen sich oft erst gegenseitig zu Erben ein und bestimmen dann sogenannte Schlusserben. Solche Festlegungen können nach dem Tode des zuerst versterbenden Ehegatten nicht ohne Weiteres geändert werden. Wurden zum Beispiel das gemeinsame Kind und ersatzweise die Enkelkinder zu Schlusserben eingesetzt, hilft nur ein Zuwendungsverzicht des Kindes, wenn dies anders geregelt werden soll. Eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Köln zeigt zugleich: Ein solcher Verzicht wirkt dann aber auch für die ersatzweise bedachten Enkelkinder (Az.: 2 Wx 145/21).
Wer an einem eigenhändig verfassten Testament nachträglich etwas ändert, muss nicht alles neu schreiben. Ergänzungen müssen jedoch einen klaren Zusammenhang zum eigentlichen Testament haben. Selbst wenn diese Ergänzung nicht gesondert unterschrieben ist, kann sie formwirksam sein. Die Voraussetzung: Die Auslegung ergibt, dass die auf dem Testament bereits vorhandene Unterschrift auch die nachträgliche Ergänzung deckt. Das entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 22. Januar 2021
Die Kosten für eine Grabpflege wirken sich automatisch nicht auf den Pflichtteil im Erbrecht aus. Auch wenn die Grabpflege den Erben in einem Testament zur Auflage gemacht wurde, sind die Ausgaben nicht als sogenannte Nachlassverbindlichkeiten anzusehen, befand der Bundesgerichtshof (BGH) (Az.: IV ZR 174/20). Bei der Berechnung des Pflichtteils für Pflichtteilsberechtigte müssen diese Ausgaben unberücksichtigt bleiben.
Nicht jede Körperverletzung rechtfertigt Pflichtteilsentziehung, so das LG Frankenthal am 11.03.2021
Um einem gesetzlichen Erben den Pflichtteil wirksam entziehen zu können, müssen Erblasser sowohl formal als auch
Leben und Sterben hängen eng zusammen. Mitunter wird der Tod eines Menschen erst nach einer Weile entdeckt. In solchen Fällen stellt sich die Frage: Wie weit reicht die Haftung der Hinterbliebenen? Sind sie für sämtliche Beeinträchtigungen an einer Mietwohnung verantwortlich Nicht unbedingt, entschied das Amtsgericht
Grabpflegekosten sind bei der Berechnung des Nachlasswertes für den Pflichtteilsanspruch nicht in Abzug zu bringen, da sie keine Nachlassverbindlichkeiten sind. Dies gilt auch dann, wenn der Erblasser durch eine Auflage den Erben die Grabpflege übertragen hat. Dies hat der Bundesgerichtshof am 26.05.2021 entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die im März 2017 verstorbene Erblasserin hatte
Finanzgericht Münster, Urteil vom 10.12.2020
– 3 K 420/20 Erb –
Krankheitsbedingter Auszug aus dem Familienheim führt zum Wegfall der Erbschaftsteuerbefreiung
Veräußert der Erbe das Familienheim innerhalb von zehn Jahren, entfällt
Naumburg (dpa/tmn) – Testamentsvollstrecker, die ihren Aufgaben nicht nachkommen, müssen mit ihrer Entlassung rechnen. Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg (Az.: 2 Wx 31/200)
Testamentsvollstrecker muss sich das Wissen Dritter zurechnen lassen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 19. März 2021 (-V ZR 158/19-) erneut klargestellt, dass die Denkmaleigenschaft eines verkauften Gebäudes grundsätzlich einen Sachmangel darstellen kann. Insbesondere kommt der BGH zu dem Ergebnis, dass sich der
Bei der Erbausschlagung zugunsten bestimmter anderer Personen ist Vorsicht geboten. Denn der eigene Erbteil kommt nicht automatisch den Miterben zu. Vielmehr geht er an diejenigen Personen, die geerbt hätten, wenn man selbst vorverstorben wäre. Unter Umständen kommen dann andere zum Zuge, die man
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 10.03.2021
Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 c) ErbStG tritt nicht ein, wenn erst 18 Monate nach Tod des Erblassers das geerbte Familienheim bezogen wird. In diesem Fall liegt kein unverzüglicher Bezug im Sinne der Vorschrift vor. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall stritt sich eine Erbin
Entscheidend ist dabei der Wille des Verstorbenen, wie das Oberlandesgericht München entschieden hat (Az.: 31 Wx 231/17, 31 Wx 502/19). Dieser muss in Einzelfall ermittelt werden.
Der Fall:
Die Formulierung „mit Erreichen des 25. Lebensjahres“ ist nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf jedenfalls nicht im Wortsinn zu verstehen (Az.: I-3 Wx 44/20). Vielmehr müssten die Erben 25 Jahre alt sein.
Erblasser setzte seine beiden Enkel jeweils zur Hälfte zu seinen Erben ein
Er ordnete Testamentsvollstreckung an. Zum Testamentsvollstrecker bestimmte er den
Eine Ausschlagung des Erbes kann unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden, so das Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.11.2020, Az. I-3 Wx 166/20)
Sachverhalt:
Ein geschiedener Mann verstirbt kinderlos; seine Eltern sind vorverstorben, Geschwister hatte er nicht. Zum Erben ist sein Cousin berufen. Der Mann war von der Polizei tot in seiner völlig vermüllten und verdreckten Wohnung aufgefunden worden; der Notarzt ging von einem natürlichen Tod aus.
Der Cousin erklärt, die Nachlassregelung nicht zu übernehmen und schlägt
Im Grundbuch eingetragenes Wohnrecht rechtfertigt Zutrittsuntersagung
Immobilien zu erben, kann mit Überraschungen verbunden sein. Denn nicht immer können Erben nicht einfach über Haus oder Wohnung verfügen. Manchmal dürfen sie die Immobilie nicht einmal betreten.
Der BGH urteilte am 6.11.2019 (Az:– II R 29/16) , dass vergebliche Prozesskosten als Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuer abgezogen werden können.