Formloser Pflichtteilsverzicht kann gültig sein
Erben können auf ihren Pflichtteil verzichten. Damit dieser Verzicht wirksam ist, muss er vor Eintritt des Erbfalles in der Regel notariell beurkundet werden. Der Verzicht kann aber auch nach Eintritt des Erbfalls erklärt werden. Dazu wird oft ein sogenannter Erlassvertrag geschlossen. Wichtig zu beachten: Ein solcher kann formfrei erklärt werden. Das heißt: Wer über seinen Pflichtteilsverzicht irrt, kann ihn weder durch Anfechtung noch wegen Sittenwidrigkeit beseitigen. Das zeigt ein Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz (Az.: 12 U 1681/20).
Tags:Erbe, erben, Erbrecht, Erfolgshonorar, Pflichtteil, Prozessfinanzierung, Testament, Verzicht