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Erbrecht

Wenn es um das „Erben“ geht, treffen emotionale und monetäre Aspekte immer wieder aufeinander. Dies sollte ein Erblasser bei seinem „letzten Willen“ immer berücksichtigen. Denn für Alles, was der Erblasser nicht in seinem „letzten Willen“ regelt, hält der Gesetzgeber eine gesetzliche Regelung bereit; und die entspricht oftmals nicht den eigentlichen Vorstellungen des Erblassers, was mit seinem Nachlass passieren soll.

Die wichtigsten Fakten die man wissen sollte:

○ Letztwillige Verfügungen im Erbrecht

Mithilfe eines Testaments oder Erbvertrages kann die gesetzliche Erbfolge umgangen werden.

Folgende Testamentsarten gibt es:

  1. Eigenhändiges Testament
  2. Notarielles bzw. öffentliches Testament
  3. Gemeinschaftliches Testament (Sonderform: Berliner Testament)
  4. Nottestament

Ein Testament kann entweder als Einzeltestament oder als gemeinschaftliches Testament erstellt werden, wobei beim gemeinschaftlichen Testament nur der Ehegatte oder Lebenspartner eingetragen werden kann. Wichtig ist u.a., dass die Formvorschriften eingehalten werden, damit es rechtswirksam ist. Eine notarielle Beurkundung ist nicht immer notwendig.

Testamente müssen Unterschrift und Datum enthalten und dürfen nicht am PC erstellt und ausgedruckt wurden, ansonsten sind sie unwirksam.

Im Unterschied zum Testament muss der Erbvertrag immer notariell beurkundet werden. Jede beliebige Person kann eingesetzt werden. Ein Erbvertrag sowie eine einzelne vertragsmäßige Verfügung können nur einvernehmlich von den Parteien des Erbvertrags zu Lebzeiten aufgehoben werden.


○ Alternativen bzw. Ergänzungen zu Testamenten und Erbverträgen:

  • Schenkung an den zukünftigen Erben
  • Nießbrauch
  • Wohnrecht

○ Enterbung

Dem Erblasser steht es frei, jeden gesetzlichen Erben zu enterben. Hierfür stehen ihm folgende direkte Maβnahmen zur Verfügung:

1.

Direkte Maßnahmen im Testament bzw. Erbvertrag

  • Direkte Enterbung durch eine Enterbungsanordnung
  • Widerverheiratungsklausel
  • Pflichtteilsklausel

oder durch Vereinbarung des Erbverzichts.

2.

Indirekte Maßnahmen:

  • Erbeinsetzung Dritter im Testament oder Erbvertrag
  • Widerruf des Testaments
  • Anordnung von Vermächtnissen und Auflagen
  • Lebzeitige Schenkungen
  • Gründung von Familiengesellschaft oder Stiftung
  • Scheidung
  •  

3.

Enterbung auf Grund von Erbunwürdigkeit


○ Folgen der Enterbung

Das Enterben ist meist mit erbrechtlichen Folgen verbunden. So räumt das Gesetzt bestimmten Angehörigen (Pflichtteilsberechtigten) im Falle der Enterbung eine Mindestbeteiligung am Nachlass in Form des Pflichtteilsanspruch ein. Pflichtteilsberechtigt sind die Abkömmlinge, der Ehegatte sowie die Eltern des Erblassers. Den Pflichtteil verlangen dürfen sie in der Regel nur, sofern sie enterbt wurden. Hat der Erblasser sein Vermögen durch lebzeitige Schenkungen zum Zwecke der Enterbung gemindert, kann der Pflichtteilsberechtigte auch noch einen Anspruch auf Ergänzung des Pflichtteils (Pflichtteilergänzungsanspruchs) geltend machen.

Beim Pflichtteilsanspruch handelt es sich um einen auf Geld gerichteten Anspruch gegen den oder die Erben. Er besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Bei Ehegatten ist der Pflichtteil vom Güterstand abhängig, in dem die Ehegatten gelebt haben.

Ein evtl. bestehender Pflichtteilergänzungsanspruch besteht selbständig neben dem Pflichtteilsanspruch. Ergänzungspflichtig sind in der Regel nur diejenigen Zuwendungen, die der Erblasser innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Erbfall getätigt hat.

Der Erblasser hat darüber hinaus die Möglichkeit, das Pflichtteilsrecht vollständig zu entziehen, indem er entweder mit dem Pflichtteilsberechtigten einen Pflichtteilsverzicht vereinbart oder die Pflichtteilsentziehung in seinem Testament anordnet.

Um seinen Pflichtteil rechtlich durchzusetzen, empfiehlt es sich in manchen Fällen einen Prozessfinanzierer der auf Erfolgshonorarbasis arbeitet einzuschalten. z.B.  www.hilfe-enterbt.de


○ Erbschaftssteuer

In der Regel ist jeder Erbe eines Vermögens erbschaftssteuerpflichtig.

Allerdings können nahe Verwandte entsprechend ihres Verwandtschaftsgrades von Freibeträgen profitieren. Je näher die Erben mit dem Erblasser verwandt sind, umso höher fällt dieser Betrag aus. Die Höhe der Erbschaftssteuer richtet sich nach dem Wert des Vermögens und der jeweiligen Steuerklasse.

Es gibt drei Erbschaftssteuerklassen, die über das Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser definiert werden:


○ Bei überschuldetem Nachlass Erbe ausschlagen

Wenn nur Schulden vererbt werden, sollte sich jeder Erbe genau überlegen, ob es nicht besser ist, das Erbe auszuschlagen. Erben haften nämlich auch mit ihrem persönlichen Vermögen für die Verbindlichkeiten des Erblassers.

Dazu muss die Ausschlagungserklärung entweder zur Niederschrift oder in öffentlich beglaubigter Form gegenüber dem Nachlassgericht innerhalb von sechs Wochen nach Kenntniserlangung der Erbenstellung abgegeben werden.


○ Erbverzicht

Der Erbverzicht wird schon zu Lebzeiten mit dem Erblasser durch einen Vertrag geregelt. Er enthält die Regelung, dass der Erbberechtigte bzw. der Pflichtteilsberechtigte auf sein zukünftiges Erbrecht bzw. Pflichtteilsrecht aus dem Erbfall des Erblassers verzichtet. Meistens wird im Falle eines Erbverzichts eine Abfindung als Entschädigung gezahlt.

Ein vertraglich festgelegter Erbverzicht ist nur mit notarieller Beglaubigung rechtswirksam!


○ Digitaler Nachlass

Stirbt jemand, der bei z.B. Facebook, Xing, Instagram oder Twitter ein Account hatte, stellt sich die Frage, was mit seinem digitalen Nachlass passiert.

In einem Urteil vom 12. Juli 2018 (BGH III ZR 183/17) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Anspruch auf den Zugang zum Facebook-Account der Erbe erhalten soll. Danach wird ein Nutzungsvertrag im Falle des Todes eines Users sozialer Netzwerke auf dessen Erben als neuen Vertragspartner übertragen.

Urte Appel

Erbrecht, Pflichtteilsrecht, Medizinrecht

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Jost Appel

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