Beiträge mit Tag ‘Erbrecht’

Berliner Testament kann bei der Steuer nachteilig sein

Setzen Ehegatten in einem sog. Berliner Testament ein erst später fälliges Vermächtnis für die Kinder aus, die beim Tod des Erstverstorbenen ihren Pflichtteil nicht fordern (sog. Jastrowsche Klausel), kann der überlebende Ehegatte als Erbe des erstversterbenden Ehegatten die Vermächtnis­verbindlichkeit nicht als Nachlass­verbindlichkeit in Abzug bringen, da das Vermächtnis noch nicht fällig ist. Das berechtigte Kind hat den Erwerb des betagten Vermächtnisses bei dem Tod des länger lebenden Ehegatten zu versteuern. Ist das Kind aufgrund der Anordnung des Berliner Testaments auch Schlusserbe nach dem länger lebenden Ehegatten geworden, kann es bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs von dem überlebenden Ehegatten die dann fällig gewordene Vermächtnis­verbindlichkeit als Nachlass­verbindlichkeit in Abzug bringen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.10.2023
– II R 34/20 –

Erbeinsetzung auf Bestellzettel als wirksames Testament

Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 20.12.2023

Erbeinsetzung auf Bestellzettel als wirksames Testament

Hat ein Erblasser zur Erbeinsetzung ein ungewöhnliches Schreibpapier, wie etwa einen Bestellzettel, verwendet, so spricht dies für sich genommen nicht für einen fehlenden Testierwillen. Es kann damit ein wirksames Testament vorliegen. Dies hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach dem Tod ihres Lebensgefährten im Jahr 2022 beantragte die Partnerin beim Amtsgericht Westerstede die Erteilung eines Erbscheins, wonach sie Alleinerbin sei. Zur Begründung reichte sie einen Notizzettel einer Brauerei, auf dem Bestellungen in der Gastronomie notiert werden, ein. Diesen Zettel habe sie im Gastraum hinter der Theke gefunden, an dem der Erblasser auch nicht bezahlte Rechnungen aufbewahrt habe. Der Erblasser war Besitzer einer Gaststätte. Auf dem Zettel stand, dass die Partnerin alles bekommen sollte. Der Zettel war vom Erblasser unterschrieben und datiert worden. Das Amtsgericht sah in dem Zettel keine wirksame Erbeinsetzung und ging daher von der gesetzlichen Erbfolge aus. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde der Partnerin.

Vorliegen einer wirksamen Erbeinsetzung

Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied zu Gunsten der Partnerin des Erblassers. Sie sei die testamentarisch bestimme Alleinerbin des Erblassers geworden. Bei dem Bestellzettel handele es sich um ein wirksam errichtetes Testament, welches der Erblasser eigenhändig und mit Testierwillen errichtet habe und mit welchem die Partnerin zur Alleinerbin eingesetzt worden sei.

Verwendung eines ungewöhnlichen Schreibpapiers spricht nicht gegen Testierwillen

Die Verwendung des Bestellzettels spreche nicht gegen die Annahme eines Testierwillens, so das Oberlandesgericht. Der Erblasser habe generell wenig Wert auf Schriftwechsel und ähnliches gelegt, so dass es nicht fernliegend sei, dass er für die Abfassung seines letzten Willens einen Zettel nutzte, welcher für ihn direkt greifbar war und nicht auf ein Blatt ohne Werbeaufdruck zurückgriff. Auch die Verwahrung hinter dem Tresen bei den nicht gezahlten Rechnungen spreche nicht gegen die Annahme des Testierwillens. An diesem Ort habe der Erblasser die für ihn wichtigen Schriftstücke abgelegt, so dass es aus seiner individuellen Sicht naheliegend gewesen sei, auch ein Testament dort abzulegen.

Ungenau formuliertes Testament

Oberlandesgericht München, Beschluss vom 25.09.2023

Unbestimmtheit eines Testament bei Formulierung „bis zu meinem Tod pflegt und betreut“ bei gleichzeitiger Nennung einer Person

Ein Testament, welches denjenigen als Erben bestimmt, der den Erblasser „bis zu seinem Tod pflegt und betreut“ und

Notarkosten für Pflichtteilsverzicht: Wert nach Vermögen beider Eltern

Ver­zich­ten Kin­der auf ihr Pflicht­teils­recht nur zu­guns­ten eines El­tern­teils, be­mes­sen sich die No­tar­kos­ten den­noch nach dem Ver­mö­gen bei­der El­tern. Damit hat der BGH eine um­strit­te­ne Frage zum Ge­schäfts­wert ent­schie­den und einem Notar mehr Geld zu­ge­spro­chen als ur­sprüng­lich von ihm ab­ge­rech­net.

IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 11.10.2023 – IV ZB 26/22)

 

Notarielles Nachlassverzeichniss

Der Pflichtteilsberechtigte kann nicht im Wege der Beschwerde gemäß § 15 Abs. 2 BNotO von dem vom Erben beauftragten Notar die Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB verlangen.

Bestattungskosten müssen auch für unbekannten Halbbruder getragen werden

Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 19.07.2023
– 3 K 425/22.MZ –

Die Kosten für die Bestattung eines Halbbruders sind grundsätzlich auch dann zu tragen, wenn das von der Ordnungsbehörde in Anspruch genommene Geschwister erst nach dem Todesfall von dem Verwandtschafts­verhältnis erfahren hat. Dies hat das Verwaltungsgericht Mainz entschieden.

 

 

Nicht approbierter Erbe haftet für Steuerschulden aus Veräußerung einer Arztpraxis

Finanzgericht Münster, Urteil vom 24.09.2019

 

 

Auch für Steuerschulden ist zivilrechtliche Abgrenzung zwischen Nachlass­verbindlichkeiten und Eigenschulden des Erben maßgeblich

Das Finanzgerichts Münster hat entschieden, dass der Erbe auch dann mit seinem gesamten Vermögen für Steuerschulden aus der Veräußerung einer geerbten Arztpraxis haftet, wenn er mangels Approbation die Praxis nicht fortführen darf.

Unwirksamkeit der Pflicht­teils­entziehung wegen Verzeihung führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit der Enterbung

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 08.02.2023

Unwirksamkeit der Pflicht­teils­entziehung wegen Verzeihung führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit der Enterbung

Tritt wegen einer Verzeihung gemäß § 2337 BGB die Unwirksamkeit der Pflicht­teils­entziehung ein, so führt dies nicht automatisch zur Unwirksamkeit der Enterbung. Dies kann nur über § 2085 BGB geschehen. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2016 verfasste ein Familienvater ein Testament, in dem er seine drei Kinder enterbte und den Pflichtteil wegen groben Undanks entzog. Hintergrund dessen war eine Verärgerung des Familienvaters wegen der Streitigkeiten mit seinen Kindern um die Unterbringung seiner Ehefrau. Nachdem Tod des Familienvaters beantragten seine Kinder im Jahr 2021 die Erteilung eines Erbscheins nach der gesetzlichen Erbfolge. Diesen Antrag wies das Amtsgericht Karlsruhe mit Blick auf die Enterbung zurück. Dagegen richteten sich die Beschwerden der Kinder. Sie führten unter anderem an, dass der Erblasser ihnen verziehen habe. Damit sei nicht nur der Pflichtteilsentzug unwirksam geworden, sondern auch die Enterbung.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Enterbung deswegen unwirksam geworden sei, weil die Voraussetzungen einer Verzeihung vorliegen. Eine Enterbung werde nicht analog § 2337 BGB unwirksam, wenn die Voraussetzungen einer Verzeihung vorliegen.

Die Verzeihung könne die Unwirksamkeit der Enterbung nur über § 2085 BGB erreichen, so das Oberlandesgericht. Es müsse sich demnach ein Erblasserwillen feststellen lassen, wonach die durch die Verzeihung eingetretene Unwirksamkeit der Pflichtteilsentziehung die Unwirksamkeit der Enterbung nach sich ziehen solle. Dies sei aber nicht der Fall. Es könne nicht zweifelhaft sein, dass nach dem Willen des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung zumindest die Enterbung wirksam sein sollte.

Irrtum bei Erbausschlagung

Bundesgerichtshof: Beschluss vom 22.03.2023

 

Irrt sich der eine Erbschaft Ausschlagende bei Abgabe seiner Erklärung über die an seiner Stelle in die Erbfolge eintretende Person, ist dies nur ein Irrtum über eine mittelbare Rechtsfolge der Ausschlagungserklärung aufgrund anderer rechtlicher Vorschriften. Ein solcher Motivirrtum berechtigt nicht zur Anfechtung gemäß § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB .

Immobilienschenkung bleibt wegen Ablaufs der Zehnjahresfrist bei der Nachlassverteilung unberücksichtigt

Das OLG Zweibrücken hat mit Urteil vom 01.09.2020 entschieden, dass die Immobilien­schenkung eines Erblassers bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs nach 12 Jahren keine Berücksichtigung mehr findet, auch wenn sich der Erblasser ein Wohn- und Rück­forderungsrecht vorbehalten hat.

Nur die Umschreibung des Eigentums ist nicht ausreichend. Der geschenkte Gegenstand muss auch tatsächlich aus dem Vermögen des Erblassers ausscheiden. Eine solche Ausgliederung aus dem Vermögen liegt dann nicht vor, wenn sich der Erblasser z.B. ein Nießbrauchsrecht oder umfassendes Wohnrecht an der Immobilie vorbehält. Auch ein Rückforderungsrecht kann den Fristenlauf hemmen, weil keine endgültige Ausgliederung des verschenkten Gegenstandes aus dem Vermögen des Erblassers vorliegt.

Tod im Hospiz: Welches Nachlass­gericht ist zuständig?

 

Tod im Hospiz: Welches Nachlass­gericht ist zuständig?

Hospiz begründet keinen gewöhnlichen Aufenthalt

(Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss vom 07.02.2022, Az. 9 W 3/22)

Der Fall:

Eine Frau lebte in einer Mietwohnung. Vor ihrem Tod zog sie in ein Hospiz in eine andere Stadt. Dort starb sie später. Als es um die Regelung ihres Nachlasses geht, stellt sich die Frage, welches Nachlass­gericht nun zuständig ist: Das am Ort der Mietwohnung oder das am Ort des Hospizes?

Nachlassgericht: Entscheidend ist der Daseinsmittelpunkt

Das Gericht befand: Als letzter gewöhnlicher Aufent­haltsort eines Verstorbenen ist der Ort anzusehen, an dem im Einzelfall der Schwerpunkt der Bindungen der betreffenden Person und ihr Daseins­mittelpunkt liegen. Das sei in diesem Fall nicht der Ort des Hospizes, sondern der Ort der Mietwohnung.

Hospiz nicht letzter gewöhnlicher Aufenthaltsort

Bei der Bewertung des letzten gewöhnlichen Aufent­halts­orts komme es demnach nicht auf eine bestimmte Mindestzeit an, für die man bereits dort wohnt oder dort zu wohnen plant. Vielmehr sind das Ziel des Aufent­haltes, der Aufenthalts­wille und auch die Frage, ob die bisherige Wohnung aufgelöst werden soll, von Bedeutung. Als letzter gewöhnlicher Aufent­haltsort ist darum nicht das Hospiz anzuerkennen, weil das vielmehr dem Todesort entspricht. So sieht das Gesetz die Nachlass­regelung aber nicht vor.

Keine Gerichtsgebühren für Betreuungsverfahren bei „Behinderten­testament“

Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 23.11.2020  Az.:- 3 W 58/20 –

Keine Gerichtsgebühren für Betreuungsverfahren bei „Behinderten­testament“

 

Das Oberlandesgericht hat entschieden, dass Betreute, die eine Erbschaft im Rahmen eines sog. „Behinderten­testaments“ gemacht haben, nicht für Gerichtsgebühren für ihr Betreuungsverfahren heranzuziehen sind.

Nach einer Vorschrift im GNotKG (Nr. 11101 des Kostenverzeichnisses im GNotKG) ist eine wertabhängige Jahresgebühr für jedes angefangene Kalenderjahr einer Dauerbetreuung zu erheben, sofern die Betreuung das Vermögen zum Gegenstand hat und das Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25.000 € beträgt. Ein selbst genutztes Hausgrundstück wird hierbei nicht mitgerechnet. Im hiesigen Fall war der Betreute mittels eines sog. „Behindertentestaments“ nicht befreiter Vorerbe eines Vermögens von über 500.000 € seiner Eltern geworden und sollte zu einer jährlichen Gerichtsgebühr von 1.320 € herangezogen werden. Der Nachlass unterliegt einer Dauertestamentsvollstreckung und sowohl die Vermögenssubstanz als auch die Vermögenserträge sind dadurch dem Betreuten entzogen; allein der Testamentsvollstrecker kann im Rahmen der Vorgaben des Erblassers über das Vermögen verfügen.

 

Der Senat hat entschieden, dass durch die Heranziehung des Vermögens des Betreuten, über das er selbst nicht verfügen kann, Sinn und Zweck des sog. „Behindertentestaments“ konterkariert würde. Die testamentarischen Bestimmungen sollten hier gerade dazu dienen, das Nachlassvermögen des Betreuten dem Zugriff des Sozialhilfeträgers zu entziehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind solche Verfügungen von Todes wegen grundsätzlich nicht sittenwidrig, sondern vielmehr Ausdruck der sittlich anzuerkennenden Sorge für das Wohl des Kindes über den Tod der Eltern hinaus, wenn die Eltern eines behinderten Kindes die Nachlassverteilung durch eine kombinierte Anordnung von Vor- und Nacherbschaft sowie einer – mit konkreten Verwaltungsanweisungen versehenen – Dauertestamentsvollstreckung so gestalten, dass das Kind zwar Vorteile aus dem Nachlassvermögen erhält, der Sozialhilfeträger auf dieses jedoch nicht zugreifen kann. Der Senat hat aus diesem Grundsatz nunmehr abgeleitet, dass für die Geltendmachung von Gerichtsgebühren für das Betreuungsverfahren durch die Landesjustizkasse nichts Anderes gelten könne.

Testamente: Erben tragen Risiko für Unwirksamkeit 

Testamente: Erben tragen Risiko für Unwirksamkeit

Ein durch Testament eingesetzter Erbe trägt das Risiko, dass das Testament unwirksam war. Auch guter Glaube schützt nicht davor, das Erbe – ggf. auch erst viele Jahre später – herausgeben zu müssen. Unerheblich ist, ob der nicht wirksam eingesetzte Erbe die Testierunfähigkeit des Erblassers kannte oder hätte erkennen können oder müssen. Darauf hat das OLG Celle hingewiesen.

Das Verfahren hatte einen Streit um ein sehr hohes Vermögen zum Gegenstand: Eine alleinstehende und kinderlose Dame mit einem Vermögen von mehreren Millionen Euro hatte durch ein Testament im Jahr 2008 und erneut durch einen vor einem Notar im Jahr 2014 geschlossenen Erbvertrag ihren langjährigen Steuerberater als alleinigen Erben eingesetzt.

Sie verstarb im Jahr 2015. Bereits anlässlich der Erteilung eines Erbscheins hatte das Amtsgericht Hannover ein psychiatrisches Gutachten eingeholt, das zu dem Ergebnis kam, dass die Verstorbene aufgrund wahnhafter Störungen nicht in der Lage war, wirksam zu testieren.

Der Sachverständige hatte zu diesem Zweck der Vernehmung einer Vielzahl von Zeugen beigewohnt, unter Ihnen auch Notare und Ärzte.

Von Gesetzes wegen erben in erster Linie Abkömmlinge, Ehepartner oder sonstige Verwandte eines Verstorbenen. Dieser kann die Erbfolge durch Testament oder Erbvertrag abweichend regeln und beispielsweise einen Freund oder engen Vertrauten zum Erben einsetzen.

Der so eingesetzte Erbe trägt aber das Risiko, dass das Testament wirksam ist. Ein Erblasser ist zwar unabhängig vom Alter und der Einrichtung einer etwaigen Betreuung bis zum Beweis des Gegenteils als testierfähig anzusehen.

Stellt sich aber heraus, dass er etwa aufgrund einer geistigen Erkrankung nicht testierfähig war, muss der vermeintliche Erbe alle Nachlassgegenstände an die gesetzlichen Erben herausgeben – und das möglicherweise noch viele Jahre nach dem Erbfall.

Ausgang des Verfahrens

Der als Erbe eingesetzte Steuerberater hat seine Berufung vor dem OLG Celle zurückgenommen.

Das Gutachten des Sachverständigen haben neben dem Amtsgericht Hannover sowohl das Landgericht Hannover als auch das OLG Celle für überzeugend gehalten.

Das Landgericht Hannover hat mit Urteil vom 27.12.2021 festgestellt, dass der als Erbe eingesetzte Steuerberater nicht Erbe der Erblasserin geworden ist.

Die hiergegen eingelegte Berufung hat der Steuerberater zurückgenommen, nachdem das OLG Celle in der mündlichen Verhandlung Ende November 2022 auf die fehlenden Erfolgsaussichten hingewiesen hat. Damit ist das Urteil des Landgerichts Hannover rechtskräftig.

Bei seinem Hinweis hat das OLG Celle betont, dass es unerheblich sei, ob der Steuerberater die Testierunfähigkeit der Erblasserin kannte oder auch nur hätte erkennen können oder müssen.

Es gehe nicht um einen Vorwurf gegenüber dem Beklagten, andererseits hülfen ihm auch eine mögliche Gutgläubigkeit und ein Vertrauen in die Testierfähigkeit der ihm lange bekannten Erblasserin nicht.

OLG Celle, Berufungsrücknahme nach Hinweis – 6 U 2/22 (vorausgehend: Landgericht Hannover, Urt. v. 27.12.2021 – 12 O 189/20)

Quelle: OLG Celle, Pressemitteilung v. 18.01.2023

 

Kein Verstoß gegen Heim- und Pflegegesetz bei Erbeinsetzung eines von der katholischen Pflegeeinrichtung unabhängigen katholischen Vereins

Kein Verstoß gegen Heim- und Pflegegesetz bei Erbeinsetzung eines von der katholischen Pflegeeinrichtung unabhängigen katholischen Vereins

Die Erbeinsetzung eines Vereins, der in dieselbe hierarchische katholische Organisation wie die Pflegeeinrichtung der Erblasserin ohne Begründung eines Über- und Unter­ordnungs­verhältnis eingebunden ist, kann wirksam sein. Die Begünstigung des juristisch von der Pflegeeinrichtung unabhängigen Vereins beinhaltet weder unmittelbar noch mittelbar einen Verstoß gegen die Verbotsnormen des Hessischen Heim- und Pflegegesetzes. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichtem Beschluss die Beschwerde des Sohnes der Erblasserin gegen die beabsichtigte Erbscheinserteilung an den Verein zurückgewiesen.

Die Erblasserin war verwitwet und hatte ein Kind. Sie lebte zuletzt in einer katholischen Altenpflegeeinrichtung in Wiesbaden. Zum Alleinerben setzte sie einen eingetragenen Verein einer katholischen Einrichtung ein. Die Betreiberin der Altenpflegeeinrichtung ist korporatives Mitglied dieses Vereines und hat sich u.a. hinsichtlich der Bestellung des Geschäftsführers der Zustimmung des Bischofs von Limburg unterstellt. Ihr Sohn erhielt ein Vermächtnis in Höhe des Pflichtteils. Der eingesetzte Testamentsvollstrecker beantragte beim Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins zugunsten des Vereins. Der Sohn hat das Testament angefochten und ebenfalls einen Erbschein zu seinen Gunsten beantragt. Das Nachlassgericht beabsichtigt, dem Verein einen Erbschein zu erteilen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Sohnes.

Die Beschwerde hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Der Verein sei wirksam zum Alleinerben eingesetzt worden, bestätigte das OLG die Auffassung des Nachlassgerichts. Das Testament verstoße nicht gegen eine Verbotsnorm des Hessischen Heim- und Pflegegesetzes. Demnach ist es Betreibern von Pflegeeinrichtungen u.a. untersagt, sich für die Zurverfügungstellung eines Platzes oder die Erbringung von Pflegeleistungen zusätzliche Zahlungen versprechen zu lassen (§ 6 HSBP). Mit der Regelung solle u.a. der Heimfriede geschützt werden; sie solle eine unterschiedliche Behandlung der Bewohner als Folge finanzieller Zusatzleistungen oder -versprechen verhindern. Die Regelung diene zudem dem Schutz der Testierfreiheit und solle das Ausnutzen der Hilf- oder Arglosigkeit verhindern.

Die Erbeinsetzung berühre diese Zwecke hier nicht. Die Erblasserin habe mit dem Verein eine von der Betreiberin der Altenpflegeeinrichtung verschiedene juristische Person als Erbe eingesetzt. Soweit die Erblasserin den Wunsch geäußert haben soll, in einer katholischen Einrichtung betreut zu werden, die möglicherweise in der Trägerschaft des begünstigten Vereins stünde, erfülle dies nicht die Verbotsnorm. Ein nicht näher konkretisierter Wunsch sei nicht geeignet, Druck auf den Betreiber einer Einrichtung auszuüben. Die nach dem Willen der Erblasserin aus Mitteln der Treuhandstiftung zu finanzierenden Leistungen stellten sich nicht als solche im Sinne der Verbotsnorm dar.

Die Erbeinsetzung stelle auch keine unzulässige Umgehung der Verbotsnorm dar. Die Erbeinsetzung stelle sich weder indirekt noch mittelbar als Zuwendung an die Betreiberin der Altenpflegeeinrichtung dar, in welcher die Erblasserin zuletzt gelebt hatte. Durch die Auflage zur Verwendung ihres Vermögens in einer Treuhandstiftung habe die Erblasserin eine Bestimmung getroffen, die gerade keine Zuwendung an die Betreiberin der Pflegeeinrichtung bewirke. Es bestehe kein tatsächlich oder rechtlicher

Verschenken von Todesfall-Leistung aus Lebensversicherung scheitert am Widerruf der Erben

Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 12.10.2022

Verschenken von Todesfall-Leistung aus Lebensversicherung scheitert am Widerruf der Erben

Schenkung von Todesfall-Leistung aus Lebensversicherung, ohne Schenkungsvertrag, scheitert wenn nach dem Tod des Schenkers die Erben das Schenkungsangebot rechtzeitig widerrufen. Dies hat das Landgericht Frankenthal entschieden.

Ein Mann hatte gegenüber seiner Versicherung bestimmt, dass der nach seinem Tod fällige Auszahlungsbetrag der Lebens- oder Riester-Rentenversicherung nicht an seine Erben, sondern an eine Bekannte ausgezahlt werden sollte. Erzählt hatte er seiner Bekannten davon nichts. In einem solchen Fall bestehe nach Darstellung der Kammer für die beschenkte Person ein Risiko, was sich hier realisiert habe: Nach dem Tod des Schenkers hatten die Erben das Schenkungsangebot an die bedachte Bekannte nämlich noch widerrufen, bevor die Versicherung es an Letztere übermitteln konnte.

Schenkungsangebot von Erben rechtzeitig widerrufen

Die Bekannte ging deshalb letztlich leer aus. Da die Bekannte von der geplanten Zuwendung zu Lebzeiten des Mannes keine Kenntnis hatte, konnte ein Schenkungsvertrag allenfalls noch nach seinem Tod zustande kommen, so die Kammer. In dem Auftrag des Erblassers an die Versicherung, im Todesfall die Leistung an seine Bekannte auszuzahlen, liege in solchen Fällen gleichzeitig auch der Auftrag an den Versicherer, das Schenkungsangebot an die Beschenkte zu übermitteln. Diese müsse es dann noch annehmen. Bis zur Überbringung des Schenkungsangebots könne dieses von den Erben jedoch noch widerrufen werden, was hier auch erfolgt war. Die Schenkung scheiterte. Damit hatte die Frau keinen Rechtsgrund mehr, das Geld zu behalten und musste es den klagenden Erben überlassen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es ist Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht eingelegt worden.

Auch eine Testaments­kopie muss eröffnet werden

Auch eine Testaments­kopie muss eröffnet werden

(Oberlandesgerichts Düsseldorf, Urteil vom 19.08.2022, Az. I-3 Wx 119/22)

 

Wer nach dem Tod eines Menschen dessen Testament findet, muss es umgehend beim Nachlass­gericht abliefern. So kann das Nachlass­gericht das Testament eröffnen – sprich kopieren und den Betroffenen förmlich zustellen. Ist das Original des Testaments nicht mehr auffindbar, muss

Ein zweites Testament wird durch Vernichtung des ersten nicht automatisch widerrufen

Manche Erblasser verfassen mehrere, inhaltlich identische Testamente. Wollen sie ihren letzten Willen später ändern, reicht es aber nicht, nur eines der Originale zu vernichten. Nach Ansicht des Oberlandes­gericht München ist das kein wirksamer Widerruf (Az.: 31 Wx 246/19). Denn auch das verbliebene Testament bleibt wirksam.

 

In dem verhandelten Fall hatte ein Erblasser zwei

Was passiert mit dem Berliner Testament bei der Scheidung?

Mit der Scheidung wird ein Berliner Testament grundsätzlich unwirksam (es kann allerdings Ausnahmen geben!). Nun kann der Tod eines Ehegatten / Lebenspartners aber auch vor der Scheidung eintreten. Wenn zum Zeitpunkt des Todes bereits der Scheidungsantrag gestellt worden ist und

Zur Frage ob ein Testament „echt“ ist urteilte das OLG Rostock….

Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, dass das Testament vom Erblasser stammt? Eine absolute Gewissheit im naturwissen­schaftlichen Sinn ist in dieser Frage kaum zu erreichen. Das zumindest befand das Oberlandes­gericht Rostock (3 W 84/19). Daraus folgt: Kommt ein Gutachter im Erbschein­verfahren zu dem Ergebnis, dass die Unterschrift zu 90 Prozent vom Erblasser stammt und das Testament zu 95 Prozent, ist das ein ausreichender Beweis.

Zweifel an Echtheit des Testaments

In dem verhandelten Fall hatte

Erbe wird, wer das Hauptvermögen vermacht bekommt

Vermächtnisnehmer oder Erbe? Steht das im Testament nicht klipp und klar, muss es ausgelegt werden. Wer Rechts­nachfolger wird, hängt auch davon ab, wie die Vermögens­gegenstände verteilt wurden.

Stirbt jemand und hat in seinem Testament einzelne Vermögens­gegenstände an mehrere Personen verteilt, ist womöglich unklar, wer Erbe ist und

Kein Verlust der Erbschaf­tsteuer­befreiung für ein Familienheim bei gesundheitlichen Gründen

Ein Erbe verliert nicht die Erbschaf­tsteuer­befreiung für ein Familienheim, wenn ihm die eigene Nutzung des Familienheims aus gesundheitlichen Gründen unmöglich oder unzumutbar ist. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Die Klägerin hatte das von ihrem Vater ererbte Einfamilienhaus zunächst selbst bewohnt, war aber bereits nach sieben Jahren ausgezogen. Im Anschluss wurde das Haus abgerissen. Die Klägerin machte gegenüber dem Finanzamt und dem Finanzgericht (FG) erfolglos geltend, sie habe sich angesichts ihres Gesundheitszustands kaum noch in dem Haus bewegen und deshalb ohne fremde Hilfe dort nicht mehr leben können. Das FG war der Ansicht, das sei kein zwingender Grund für den Auszug, da sich die Klägerin fremder Hilfe hätte bedienen können.

Zehnjahresfrist läuft auch bei Vorbehalt eines Benutzungs- und Rückforderungs­rechtes zugunsten des Schenkers

Oberlandesgericht Zweibrücken, Urteil vom 01.09.2020  Az: – 5 U 50/19 –

Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat entschieden, dass die Zehnjahresfrist, nach deren Ablauf Schenkungen des Erblassers nicht mehr zugunsten der sonstigen Pflichtteils­berechtigten berücksichtigt werden, auch bei einer Übertragung an den Beschenkten unter Vorbehalt eines Benutzungs- und Rückforderungs­rechtes zugunsten des Schenkers zu laufen beginnen kann.

Beide Parteien

Grundsätzlich kann auf Notizzettel wirksam ein Testament errichtet werden

Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss vom 20.03.2019
– 1 W 42/17 –

 

Ein Testament kann grundsätzlich in Form eines Notizzettels errichtet werden. Ist der Zettel aber nicht datiert und enthält er eine unbestimmte Erbeinsetzung, liegt kein wirksames Testament vor. Dies hat das Oberlandesgericht Braunschweig entschieden.

Keine Haftung der Erben gegenüber dem Lokführer bei Suizid auf Bahngleisen

 

OLG Frankfurt am Main vom 24.07.2020: Keine Haftung der Erben gegenüber dem Lokführer bei Suizid auf Bahngleisen

 

Nach einem Suizid auf Bahngleisen sind die Erben des Verstorbenen dem involvierten Lokführer nicht zum Schadenersatz verpflichtet, wenn der Schaden in einem die freie Willens­entschließung ausschließenden Zustand zugefügt wurde. Davon war im streit­gegen­ständlichen Fall auszugehen, so dass das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) die klageabweisende Entscheidung des Landgerichts bestätigte.

 

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Verlangen der Korrektur eines Nachlass­verzeichnisses nicht zugleich Forderung des Pflichtteils

Pflichtteils­straf­klausel nicht bereits durch Wunsch nach Korrektur erfüllt

Setzen sich Eheleute in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben und ihre Kinder zu Schlusserben des Längstlebenden ein, wird häufig eine sog. Pflichtteils­straf­klausel vereinbart. Danach verliert ein Schlusserbe seinen Erbanspruch nach dem Längstlebenden, wenn er schon nach dem Tod des Erstverstobenen seinen Pflichtteil fordert. Er erhält dann auch nach dem Tod des Längstlebenden nur seinen Pflichtteil. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass eine solche Pflichtteils­straf­klausel nicht bereits dann erfüllt ist, wenn der Schlusserbe nach dem Tod des Erstversterbenden eine Korrektur des ihm vorgelegten Nachlass­verzeichnisses fordert.

Pflichtteils­straf­klausel nicht bereits durch Wunsch nach Korrektur erfüllt

Setzen sich Eheleute in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben und ihre Kinder zu Schlusserben des Längstlebenden ein, wird häufig eine sog. Pflichtteils­straf­klausel vereinbart. Danach verliert ein Schlusserbe seinen Erbanspruch nach dem Längstlebenden, wenn er schon nach dem Tod des Erstverstobenen seinen Pflichtteil fordert. Er erhält dann auch nach dem Tod des Längstlebenden nur seinen Pflichtteil. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass eine solche Pflichtteils­straf­klausel nicht bereits dann erfüllt ist, wenn der Schlusserbe nach dem Tod des Erstversterbenden eine Korrektur des ihm vorgelegten Nachlass­verzeichnisses fordert.

Vorsorgebevollmächtigte können Erbschein beantragen

Erben können sich im Erbschein­verfahren in bestimmten Fällen vertreten lassen. Das heißt: Auch ein Angehöriger, kann im Zweifel den Erbschein beantragen. Voraussetzung ist, dass eine entsprechende schriftliche Vollmacht vorgelegt werden kann. Das geht aus einem Urteil des Ober­landes­gerichts (OLG) Bremen hervor (Az.: 5 W 27/21). Ein gerichtlich bestellter Betreuer ist nicht zwingend erforderlich.

Vermieter steht wegen Tod des Mieters in Wohnung keine Schadensersatzansprüche gegen die Erben zu

Verstirbt ein Mieter in der Wohnung, so stehen dem Vermieter keine Schadensersatz­ansprüche gegen die Erben zu. Der Tod eines Wohnungsmieters stellt keine Pflichtverletzung dar. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem im Oktober 2018 der Mieter einer Wohnungin Berlin verstarb, beanspruchte die Vermieterin

Erben müssen Beerdigungskosten ersetzen

Wer von den nächsten Angehörigen vorrangig berechtigt ist, über die Bestattung zu entscheiden, bestimmen Landesgesetze. Dabei gilt: Beauftragen die Bestattungsberechtigten ein

Erben haben keinen Anspruch auf zu Lebzeiten aus Eigeninteresse verschenkte Besitztümer

Das Landgericht Koblenz hat die Klage eines Erben abgelehnt, der die Herausgabe eines durch seine Mutter zu Lebzeiten verschenkten Grundstücks begehrte. Die Erblasserin habe aus Eigeninteresse gehandelt. Es handele sich nicht um eine ungerechtfertigte Bereicherung. (Landgericht Koblenz, Urteil vom 18.11.2021
– 1 O 222/18 -)

 

Die Parteien sind Geschwister. Ihre Eltern errichteten im Jahre 1969 ein Testament, in dem sich die

Wann gilt ein Testament als widerrufen?

Ist die Unterschrift unter einem Ehegattentestament geweißt, ist das nicht automatisch als Widerruf anzusehen. Das gilt zumindest dann, wenn die Originalunterschrift auf einer Kopie des Testaments noch sichtbar ist. In einem solchen Fall lässt sich nämlich nicht

Änderung eines Testaments

Wer an einem eigen­händig verfassten Testament nachträglich etwas ändert, muss nicht alles neu schreiben. Ergänzungen müssen jedoch einen klaren Zusammenhang zum eigentlichen Testament haben. Selbst wenn diese Ergänzung nicht gesondert unter­schrieben ist, kann sie formwirksam sein. Die Voraussetzung: Die Auslegung ergibt, dass die auf dem Testament bereits vorhandene Unterschrift auch die nach­trägliche Ergänzung deckt. Das entschied das Oberlandes­gericht Düsseldorf (Urteil vom 22. Januar 2021

Nachlassgericht gewährt bei Zweifel am Testament Akteneinsicht

Wer die Wirksamkeit eines privatschriftlichen Testaments bezweifelt, hat ein berechtigtes Interesse das Testament einzusehen. Wegen der Verlustgefahr werden aber zum nächst­gelegenen Gericht in der Regel nur Kopien des Testaments versendet.

Wer das Original einsehen will, kann

Tod in der Wohnung: Haften Erben für Verunreinigungen?

Leben und Sterben hängen eng zusammen. Mitunter wird der Tod eines Menschen erst nach einer Weile entdeckt. In solchen Fällen stellt sich die Frage: Wie weit reicht die Haftung der Hinter­bliebenen? Sind sie für sämtliche Beeinträchtigungen an einer Mietwohnung verantwortlich Nicht unbedingt, entschied das Amtsgericht

Notarielles Nachlassverzeichnis darf nicht allein auf Angaben des Erben beruhen

Das Gesetz sieht vor, dass der Erbe ein entsprechendes Nachlassverzeichnis durch einen Notar aufzunehmen lassen muss, wenn der Pflichtteilsberechtigte das verlangt. Dabei darf der Notar sich aber nicht nur auf Angaben des Erben verlassen, befand das Oberlandesgericht (OLG) Celle (Az.: 6 U 74/20). Er muss auch eigene Ermittlungen anstellen.

Sachverhalt:

Die Tochter verlangt von ihrem Bruder Auskunft über den Nachlass der

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Jost Appel

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