Tod im Hospiz: Welches Nachlass­gericht ist zuständig?

 

Tod im Hospiz: Welches Nachlass­gericht ist zuständig?

Hospiz begründet keinen gewöhnlichen Aufenthalt

(Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss vom 07.02.2022, Az. 9 W 3/22)

Der Fall:

Eine Frau lebte in einer Mietwohnung. Vor ihrem Tod zog sie in ein Hospiz in eine andere Stadt. Dort starb sie später. Als es um die Regelung ihres Nachlasses geht, stellt sich die Frage, welches Nachlass­gericht nun zuständig ist: Das am Ort der Mietwohnung oder das am Ort des Hospizes?

Nachlassgericht: Entscheidend ist der Daseinsmittelpunkt

Das Gericht befand: Als letzter gewöhnlicher Aufent­haltsort eines Verstorbenen ist der Ort anzusehen, an dem im Einzelfall der Schwerpunkt der Bindungen der betreffenden Person und ihr Daseins­mittelpunkt liegen. Das sei in diesem Fall nicht der Ort des Hospizes, sondern der Ort der Mietwohnung.

Hospiz nicht letzter gewöhnlicher Aufenthaltsort

Bei der Bewertung des letzten gewöhnlichen Aufent­halts­orts komme es demnach nicht auf eine bestimmte Mindestzeit an, für die man bereits dort wohnt oder dort zu wohnen plant. Vielmehr sind das Ziel des Aufent­haltes, der Aufenthalts­wille und auch die Frage, ob die bisherige Wohnung aufgelöst werden soll, von Bedeutung. Als letzter gewöhnlicher Aufent­haltsort ist darum nicht das Hospiz anzuerkennen, weil das vielmehr dem Todesort entspricht. So sieht das Gesetz die Nachlass­regelung aber nicht vor.

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