Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13.07.2024
– 1 BvR 1929/23 –
Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen eines abgeschlossenen Erbscheinsverfahrens erfolglos
Verfassungsbeschwerde wahrt bereits nicht den Grundsatz der Subsidiarität
Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde eines Erbprätendenten nicht zur Entscheidung angenommen, mit der dieser sich gegen gerichtliche Entscheidungen eines abgeschlossenen Erbscheinsverfahrens gewandt hatte.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen eines abgeschlossenen Erbscheinsverfahrens.
Nicht alle Rechtsschutzmöglichkeiten ausgeschöpft
Die Verfassungsbeschwerde wahrt nicht den Grundsatz der Subsidiarität. Der Grundsatz der Subsidiarität erfordert, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle nach der Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um die Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung durch die Fachgerichte zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern. Aus der Begründung der Verfassungsbeschwerde wird nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer alle Rechtsschutzmöglichkeiten ausgeschöpft hat, um sein eigentliches Ziel – die Feststellung der Erbenstellung – zu erreichen.
Erbscheinsverfahren und Erbenfeststellungsklage
Ein Erbprätendent kann neben der Durchführung eines Erbscheinsverfahrens vor den Fachgerichten eine Erbenfeststellungsklage erheben und auf diesem Weg die Feststellung der Erbenstellung erreichen. Der Vorrang der Erbenfeststellungsklage gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht nur in den Fällen, in denen es allein um eine inhaltliche Überprüfung des Ergebnisses des Erbscheinsverfahrens geht, sondern auch, wenn – wie hier – Verfahrensfehler im Erbscheinsverfahren gerügt werden.
Testamente: Mögliche Sittenwidrigkeit bei Betreuung
Das OLG Celle hat entschieden, dass ein Testament nichtig sein kann, wenn eine Berufsbetreuerin ihre Stellung und ihren Einfluss auf eine ältere, kranke und alleinstehende Erblasserin dazu nutzt, gezielt auf die leicht beeinflussbare Erblasserin einzuwirken, um ihre eigene Erbeinsetzung zu erreichen.
Eine 92 Jahre alte Frau, deren einzige noch lebende Angehörige ihre Tochter war, befand sich wegen ihres Gesundheitszustands von Anfang September 2022 an im Krankenhaus.
In den letzten Tagen vor dem Tod ihrer Tochter, die sich zuvor um die Angelegenheiten der Mutter gekümmert hatte, teilten die beiden das Krankenzimmer.
Zwei Tage nach dem Tod der Tochter – noch im September 2022 – bestellte das Amtsgericht für die Frau während des Krankenhausaufenthalts eine Berufsbetreuerin.
Anfang Oktober 2022 erfolgte mit Notarztbegleitung die Einweisung in ein anderes Krankenhaus. Nur kurz war die Frau zwischen den beiden Krankenhausaufenthalten in einer Pflegeeinrichtung untergebracht.
Während des zweiten Krankenhausaufenthalts beauftragte die Berufsbetreuerin einen Notar mit der Erstellung eines notariellen Testaments für die Frau. Im Krankenhaus beurkundete der Notar ein Testament der Frau, mit dem sie die Berufsbetreuerin zur Alleinerbin einsetzte.
Den Wert des Vermögens gab sie mit 350.000 € an. Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus – Mitte Oktober 2022 – nahm die Berufsbetreuerin die Frau bei sich zu Hause auf. Vier Tage danach starb die Frau dort eines natürlichen Todes.
Das OLG Celle hat die von der Berufsbetreuerin mit ihrer Beschwerde angegriffene Ausgangsentscheidung, mit der das Amtsgericht den Erbscheinsantrag der Berufsbetreuerin wegen Sittenwidrigkeit zurückgewiesen hatte, bestätigt und die Beschwerde der Berufsbetreuerin zurückgewiesen.
Der Senat ist unter Würdigung aller konkreten Umstände des Einzelfalls davon ausgegangen, dass das notarielle Testament nach § 138 BGB sittenwidrig und damit nichtig ist und die Berufsbetreuerin deshalb hieraus für sich keine Rechte herleiten und insbesondere keinen Erbschein ausgestellt erhalten kann.
Hierbei hat der Senat an seiner mit – rechtskräftigem – Urteil vom 07.01.2021 (Az. 6 U 22/20) vertretenen Auffassung festgehalten, dass ein notarielles Testament zugunsten einer Berufsbetreuerin sittenwidrig sein kann, und diese Ansicht mit vertieften rechtlichen Erwägungen untermauert.
In den Entscheidungsgründen hat sich der Senat auch ausführlich mit dem Sachverhalt auseinandergesetzt und die Sittenwidrigkeit des Testaments nach einer Gesamtwürdigung verschiedener Gesichtspunkte des Einzelfalls begründet.
Dabei hat das Gericht insbesondere auf das hohe Alter der Erblasserin, ihrer schlechte gesundheitliche Verfassung, ihren Gemütszustand nach dem Tod ihrer Tochter, den Umständen im Zusammenhang mit der notariellen Beurkundung sowie dem engen zeitlichen Ablauf zwischen Einrichtung der Betreuung und der Testierung verwiesen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 26.09.2023
Keine Einkommensteuer bei Verkauf geerbter Immobilie
Wird eine zum Nachlass einer Erbengemeinschaft gehörende Immobilie veräußert, fällt hierauf keine Einkommensteuer an. Dies gilt jedenfalls, soweit zuvor ein Anteil an der Erbengemeinschaft verkauft wurde, wie der der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden hat.
Im Streitfall war der Steuerpflichtige Mitglied einer aus drei Erben bestehenden Erbengemeinschaft. Zum Vermögen der Erbengemeinschaft gehörten Immobilien. Der Steuerpflichtige kaufte die Anteile der beiden Miterben an der Erbengemeinschaft und veräußerte anschließend die Immobilien. Das Finanzamt besteuerte diesen Verkauf gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als privates Veräußerungsgeschäft (früher Spekulationsgeschäft genannt).
Änderung der bisherigen Rechtsprechung
Der BFH ist dem entgegen getreten. Voraussetzung für die Besteuerung sei nämlich, dass das veräußerte Vermögen zuvor auch angeschafft worden sei. Dies sei in Hinblick auf den Kauf von Anteilen an einer Erbengemeinschaft bezüglich des zum Nachlass gehörenden Vermögens nicht der Fall. Mit seiner Entscheidung hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung geändert und ist der Auffassung der Finanzverwaltung entgegengetreten.
Verzichten Kinder auf ihr Pflichtteilsrecht nur zugunsten eines Elternteils, bemessen sich die Notarkosten dennoch nach dem Vermögen beider Eltern. Damit hat der BGH eine umstrittene Frage zum Geschäftswert entschieden und einem Notar mehr Geld zugesprochen als ursprünglich von ihm abgerechnet.
IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 11.10.2023 – IV ZB 26/22)
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 12.07.2023
– 3 K 14/23 –
Befreiung auf vorhandene katastermäßig kleinere Grundstücksfläche zu begrenzen
Nur die Grundfläche des mit dem Familienheim bebauten Flurstücks oder bei größeren Flurstücken eine angemessene Zubehörfläche unterfällt dem verfassungsrechtlichen Schutz des gemeinsamen familiären Lebensraums und ist erbschaftsteuerlich begünstigt.
Steuerbefreiung auch bei zeitlichen Verzögerungen aufgrund einer Renovierung möglich
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 06.05.2021, Az. II R 46/19)
Wer eine geerbte Immobilie selbst bewohnen will, muss dafür meist keine Erbschaftssteuer zahlen. Dabei ist der Zeitfaktor entscheidend. Doch was gilt, wenn sich wegen Renovierung der Einzug verzögert?
Angehörige können eine Immobilie steuerfrei erben „Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass
Der Pflichtteilsberechtigte kann nicht im Wege der Beschwerde gemäß § 15 Abs. 2 BNotO von dem vom Erben beauftragten Notar die Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB verlangen.
Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 19.07.2023
– 3 K 425/22.MZ –
Die Kosten für die Bestattung eines Halbbruders sind grundsätzlich auch dann zu tragen, wenn das von der Ordnungsbehörde in Anspruch genommene Geschwister erst nach dem Todesfall von dem Verwandtschaftsverhältnis erfahren hat. Dies hat das Verwaltungsgericht Mainz entschieden.
Das Oberlandesgericht Hamm hatte über die Wirksamkeit einer testamentarischen Bedingung zu entscheiden, die ein Hausverbot für den Lebensgefährten der Erbin vorsah.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin erbte als
Vergebliche Prozesskosten können als Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuer abgezogen werden
Erst kein Glück, dann noch Pech: Der Erblasser gibt zu Lebzeiten sein Vermögen weg; ein nach dem Erbfall vom Erben angestrengter Prozess auf Rückgabe geht verloren und schließlich versagen Finanzamt (FA) und Finanzgericht auch noch den Abzug der Prozesskosten bei der Erbschaftsteuer – so geschehen im Fall des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 06.11.2019 – II R 29/16. Das höchste deutsche Steuergericht ist dem nun entgegengetreten: Kosten eines Zivilprozesses, in dem ein Erbe vermeintliche zum Nachlass gehörende Ansprüche des Erblassers geltend gemacht hat, sind als Nachlassregelungskosten vom Erwerb von Todes wegen abzugsfähig.
Der 1999 verstorbene Erblasser hatte seine Porzellansammlung 1995 einem städtischen Museum geschenkt. Die Erben forderten nach seinem Tod von der Stadt die Rückgabe der Sammlung mit der Begründung, dass der Erblasser bei der Schenkung nicht mehr geschäftsfähig gewesen sei. Die Klage und die eingelegten Rechtsmittel waren jedoch erfolglos und die Erben blieben auf den Prozesskosten sitzen. Sie machten daher die Kosten bei der Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit steuermindernd geltend. Weil dies vom FA jedoch abgelehnt wurde, zogen die Erben erneut vor Gericht. Und diesmal mit Erfolg.
Der BFH begründete seine Entscheidung mit § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG). Danach sind als Nachlassverbindlichkeiten u.a. die Kosten abzugsfähig, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Regelung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Zu diesen Ausgaben können auch Kosten zählen, die der Erbe durch die gerichtliche Geltendmachung von (vermeintlichen) zum Nachlass gehörenden Ansprüchen des Erblassers zu tragen hat. Die Kosten müssen in engem zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen stehen und dürfen nicht erst durch die spätere Verwaltung des Nachlasses anfallen (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG). § 10 Abs. 6 Satz 1 ErbStG steht dem Abzug der Prozesskosten als Nachlassverbindlichkeiten nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift sind Schulden und Lasten nicht abzugsfähig, soweit sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Vermögensgegenständen stehen, die nicht der Besteuerung nach dem ErbStG unterliegen. Die Vorschrift gilt nur für vom Erblasser begründete Schulden und Lasten und ist deshalb nicht auf Nachlassregelungskosten i.S. des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG anwendbar.
Vergebliche Prozesskosten für die Rückholung der Porzellansammlung des Erblassers sind damit grundsätzlich abzugsfähig; sie müssen aber im Einzelnen nachgewiesen werden. Das Gleiche gilt für die Kosten der anwaltlichen Vertretung.
Wie der BFH weiter entschied, ist dagegen der Abzug von Prozesskosten ausgeschlossen, die dem Erben entstanden sind, weil er Schadensersatz wegen verspäteter Räumung und Herausgabe einer geerbten Wohnung vom Mieter verlangt hat. Bei diesen Ausgaben handelt es sich um nicht abzugsfähige Kosten der Nachlassverwertung (vgl. § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG).
Wer in einem Erbschaftsstreit nicht auf Mitteilungen des Gerichts reagiert und dem Verfahren fernbleibt, kann in einem Versäumnisurteil für erbunwürdig erklärt werden. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Gibt es nach dem Tod eines nahen Angehörigen einen Erbschaftsstreit, sollte
Auch für Steuerschulden ist zivilrechtliche Abgrenzung zwischen Nachlassverbindlichkeiten und Eigenschulden des Erben maßgeblich
Das Finanzgerichts Münster hat entschieden, dass der Erbe auch dann mit seinem gesamten Vermögen für Steuerschulden aus der Veräußerung einer geerbten Arztpraxis haftet, wenn er mangels Approbation die Praxis nicht fortführen darf.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 08.02.2023
Unwirksamkeit der Pflichtteilsentziehung wegen Verzeihung führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit der Enterbung
Tritt wegen einer Verzeihung gemäß § 2337 BGB die Unwirksamkeit der Pflichtteilsentziehung ein, so führt dies nicht automatisch zur Unwirksamkeit der Enterbung. Dies kann nur über § 2085 BGB geschehen. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2016 verfasste ein Familienvater ein Testament, in dem er seine drei Kinder enterbte und den Pflichtteil wegen groben Undanks entzog. Hintergrund dessen war eine Verärgerung des Familienvaters wegen der Streitigkeiten mit seinen Kindern um die Unterbringung seiner Ehefrau. Nachdem Tod des Familienvaters beantragten seine Kinder im Jahr 2021 die Erteilung eines Erbscheins nach der gesetzlichen Erbfolge. Diesen Antrag wies das Amtsgericht Karlsruhe mit Blick auf die Enterbung zurück. Dagegen richteten sich die Beschwerden der Kinder. Sie führten unter anderem an, dass der Erblasser ihnen verziehen habe. Damit sei nicht nur der Pflichtteilsentzug unwirksam geworden, sondern auch die Enterbung.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Enterbung deswegen unwirksam geworden sei, weil die Voraussetzungen einer Verzeihung vorliegen. Eine Enterbung werde nicht analog § 2337 BGB unwirksam, wenn die Voraussetzungen einer Verzeihung vorliegen.
Die Verzeihung könne die Unwirksamkeit der Enterbung nur über § 2085 BGB erreichen, so das Oberlandesgericht. Es müsse sich demnach ein Erblasserwillen feststellen lassen, wonach die durch die Verzeihung eingetretene Unwirksamkeit der Pflichtteilsentziehung die Unwirksamkeit der Enterbung nach sich ziehen solle. Dies sei aber nicht der Fall. Es könne nicht zweifelhaft sein, dass nach dem Willen des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung zumindest die Enterbung wirksam sein sollte.
Irrt sich der eine Erbschaft Ausschlagende bei Abgabe seiner Erklärung über die an seiner Stelle in die Erbfolge eintretende Person, ist dies nur ein Irrtum über eine mittelbare Rechtsfolge der Ausschlagungserklärung aufgrund anderer rechtlicher Vorschriften. Ein solcher Motivirrtum berechtigt nicht zur Anfechtung gemäß § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB .
Alle mutmaßlichen Testamente müssen erst einmal eröffnet werden
(Oberlandesgericht München, Beschluss vom 03.11.2021, Az, 31 Wx 166/21 und 31 Wx 179/21)
Im Erbfall wird geschaut, ob und welche Verfügungen von Todes wegen der Erblasser hinterlassen hat. Das Nachlassgericht hat diese Testamente zu eröffnen. Das Nachlassgericht darf die Eröffnung nicht auf die von ihm für wirksam gehaltene Verfügung beschränken. Vielmehr muss es alle Schriftstücke eröffnen, die auch nur im Entferntesten ein Testament darstellen könnten.
Erst im Erbscheinerteilungsverfahren entscheidet das Nachlassgericht unter Beteiligung der in den verschiedenen Testamenten genannten Erben darüber, ob ein Schriftstück ein Testament ist und welches Testament von mehreren maßgebend ist. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) München (Az.: 31 Wx 166/21 und 31 Wx 179/21).
Zwei Frauen begehren die Eröffnung eines zwischen ihrem verstorbenen Vater und ihrer vorverstorbenen Mutter errichteten notariellen gemeinschaftlichen Testaments aus dem Jahre 1982. In diesem Testament hatten sich die Ehegatten gegenseitig zu Vorerben und die gemeinsamen Töchter als Nacherben eingesetzt.
Das Nachlassgericht verweigerte die Eröffnung, da das Testament keine Verfügung für den Todesfall des Letztversterbenden enthalte und der Erblasser später neu testamentarisch verfügt hat. Dagegen legten die Schwestern Beschwerde ein.
Mit Erfolg: Die in einem notariellen Testament genannten Erben können ihre Erbenstellung unter anderem durch Vorlage des eröffneten Testaments nachweisen. Dies ist nicht von vorneherein dadurch ausgeschlossen, dass Streit darüber besteht, ob sich die Erbfolge nach der älteren oder nach einer neueren Verfügung richtet. Zunächst habe nur eine summarische Prüfung stattzufinden, ob eine letztwillige Verfügung vorliegt.
Erst im Erbscheinerteilungsverfahren hat das Nachlassgericht dann unter Beteiligung der in den verschiedenen Testamenten Genannten darüber zu entscheiden, ob ein Schriftstück ein Testament ist und welches Testament von mehreren als maßgebend anzusehen ist. Daher ist vom Nachlassgericht jedes Schriftstück zu eröffnen, bei dem auch nur die entfernte Möglichkeit besteht, dass es eine letztwillige Verfügung des Erblassers sein könnte.
Das OLG Zweibrücken hat mit Urteil vom 01.09.2020 entschieden, dass die Immobilienschenkung eines Erblassers bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs nach 12 Jahren keine Berücksichtigung mehr findet, auch wenn sich der Erblasser ein Wohn- und Rückforderungsrecht vorbehalten hat.
Nur die Umschreibung des Eigentums ist nicht ausreichend. Der geschenkte Gegenstand muss auch tatsächlich aus dem Vermögen des Erblassers ausscheiden. Eine solche Ausgliederung aus dem Vermögen liegt dann nicht vor, wenn sich der Erblasser z.B. ein Nießbrauchsrecht oder umfassendes Wohnrecht an der Immobilie vorbehält. Auch ein Rückforderungsrecht kann den Fristenlauf hemmen, weil keine endgültige Ausgliederung des verschenkten Gegenstandes aus dem Vermögen des Erblassers vorliegt.
Bundesgerichtshof: Beschluss vom 08.02.2023 – IV ZB 16/22
Ein Erbscheinsantrag ist nicht unzulässig, wenn der Antragsteller vom Gesetz geforderte Beweismittel ohne Verschulden nicht angibt. Stattdessen setzt die Pflicht des Nachlassgerichts zur Amtsermittlung gemäß § 2358 BGB a.F., § 26 FamFG ein.
Folgen einer Pflichtteilsstrafklausel im Testament
Wird in einer Pflichtteilsstrafklausel eines gemeinschaftlichen Testaments die Verwirkung des Erbanspruchs nicht nur an das Verlangen des Pflichtteils, sondern auch an dessen Erhalt geknüpft, setzt die Verwirkung einen tatsächlichen Mittelabfluss voraus. Ohne diesen Mittelabfluss besteht bei einer derartigen Klausel kein Sanktionierungsgrund. Das hat das OLG Frankfurt entschieden.
Die Erblasserin hatte mit ihrem vorverstorbenen Ehemann ein privatschriftliches gemeinschaftliches Testament errichtet. Sie hatte aus einer früheren Ehe eine Tochter, ihr verstorbener Ehemann hatte aus früheren Ehen zwei Töchter.
Die Eheleute setzten sich gegenseitig zu Alleinerben ein. Weiter hieß es in dem Testament:
„Wir gehen davon aus, dass unsere Kinder keinen Anspruch auf einen Pflichtteil nach dem Tod des erstverstorbenen Elternteils erheben.
Nach dem Tod des überlebenden Partners wird das Vermögen unter den Kindern (…Namen der drei Töchter) zu gleichen Teilen aufgeteilt. Ausgenommen ist dabei das Kind, das einen Pflichtteil beansprucht und erhalten hat.“
Die Tochter der Erblasserin beantragte einen Erbschein, der sie und eine der zwei Töchter des vorverstorbenen Ehemannes zu je 1/2 als Erbinnen ausweisen soll.
Sie meint, die weitere Tochter sei nicht Erbin der Erblasserin geworden sei, da sie nach dem Tod ihres Vaters ihren Pflichtteil geltend gemacht habe.
Das Nachlassgericht hat den Erbscheinsantrag der Tochter der Erblasserin zurückgewiesen.
Die eingelegte Beschwerde hatte vor dem OLG Frankfurt am Main keinen Erfolg. Die Entscheidung des Nachlassgerichts wurde bestätigt.
Gemäß der testamentarischen Schlusserbenbestimmung seien alle drei Töchter Erbinnen zu jeweils ein Drittel geworden.
Die dritte Tochter habe ihren Erbanspruch nicht verwirkt. Nach dem Testament sollte dasjenige Kind von der Schlusserbschaft ausgenommen werden, das nach dem Tod des Erstversterbenden seien Pflichtteil beansprucht und erhalten hat.
Voraussetzung für das Auslösen der Sanktionswirkung sei damit – abweichend von den üblichen Klauseln – nicht nur die Geltendmachung des Pflichtteils, sondern zusätzlich ein Mittelabfluss vom Nachlassvermögen.
Ob die Tochter hier überhaupt ihren Pflichtteil geltend gemacht habe, könne offenbleiben. Jedenfalls habe sie nicht ihren Pflichtteil und auch sonst nichts aus dem Nachlassvermögen erhalten.
Der Hinweis der anderen Töchter, sie habe ihren Pflichtteil erhalten, dieser sei aber „gleich null“ gewesen, überzeuge nicht. Ein ins Leere gehender bzw. wertloser Pflichtteil löse nicht die Sanktionswirkung der testamentarischen Pflichtteilsklausel aus.
Durch das zusätzliche Erfordernis des „Erhaltens“ hätten die Eheleute deutlich gemacht, dass es ihnen um das Zusammenhalten des Nachlassvermögens, dessen Werthaltigkeit und den Schutz des überlebenden Ehegatten gegangen sei.
Wenn die Tochter nichts aus dem Nachlass erhalten habe, sei der Nachlass nicht geschmälert und es bestehe nach dem Willen der Ehegatten kein Grund für eine Sanktionierung.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 21.02.2023 – 21 W 104/22
Zwei Testamente, ein Datum: Wer seinen letzten Willen zweimal am selben Tag niederschreibt, kann die Hinterbliebenen damit vor eine große Herausforderung stellen. Denn maßgeblich ist grundsätzlich das
Tod im Hospiz: Welches Nachlassgericht ist zuständig?
Hospiz begründet keinen gewöhnlichen Aufenthalt
(Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss vom 07.02.2022, Az. 9 W 3/22)
Der Fall:
Eine Frau lebte in einer Mietwohnung. Vor ihrem Tod zog sie in ein Hospiz in eine andere Stadt. Dort starb sie später. Als es um die Regelung ihres Nachlasses geht, stellt sich die Frage, welches Nachlassgericht nun zuständig ist: Das am Ort der Mietwohnung oder das am Ort des Hospizes?
Nachlassgericht: Entscheidend ist der Daseinsmittelpunkt
Das Gericht befand: Als letzter gewöhnlicher Aufenthaltsort eines Verstorbenen ist der Ort anzusehen, an dem im Einzelfall der Schwerpunkt der Bindungen der betreffenden Person und ihr Daseinsmittelpunkt liegen. Das sei in diesem Fall nicht der Ort des Hospizes, sondern der Ort der Mietwohnung.
Hospiz nicht letzter gewöhnlicher Aufenthaltsort
Bei der Bewertung des letzten gewöhnlichen Aufenthaltsorts komme es demnach nicht auf eine bestimmte Mindestzeit an, für die man bereits dort wohnt oder dort zu wohnen plant. Vielmehr sind das Ziel des Aufenthaltes, der Aufenthaltswille und auch die Frage, ob die bisherige Wohnung aufgelöst werden soll, von Bedeutung. Als letzter gewöhnlicher Aufenthaltsort ist darum nicht das Hospiz anzuerkennen, weil das vielmehr dem Todesort entspricht. So sieht das Gesetz die Nachlassregelung aber nicht vor.
Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 23.11.2020 Az.:- 3 W 58/20 –
Keine Gerichtsgebühren für Betreuungsverfahren bei „Behindertentestament“
Das Oberlandesgericht hat entschieden, dass Betreute, die eine Erbschaft im Rahmen eines sog. „Behindertentestaments“ gemacht haben, nicht für Gerichtsgebühren für ihr Betreuungsverfahren heranzuziehen sind.
Nach einer Vorschrift im GNotKG (Nr. 11101 des Kostenverzeichnisses im GNotKG) ist eine wertabhängige Jahresgebühr für jedes angefangene Kalenderjahr einer Dauerbetreuung zu erheben, sofern die Betreuung das Vermögen zum Gegenstand hat und das Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25.000 € beträgt. Ein selbst genutztes Hausgrundstück wird hierbei nicht mitgerechnet. Im hiesigen Fall war der Betreute mittels eines sog. „Behindertentestaments“ nicht befreiter Vorerbe eines Vermögens von über 500.000 € seiner Eltern geworden und sollte zu einer jährlichen Gerichtsgebühr von 1.320 € herangezogen werden. Der Nachlass unterliegt einer Dauertestamentsvollstreckung und sowohl die Vermögenssubstanz als auch die Vermögenserträge sind dadurch dem Betreuten entzogen; allein der Testamentsvollstrecker kann im Rahmen der Vorgaben des Erblassers über das Vermögen verfügen.
Der Senat hat entschieden, dass durch die Heranziehung des Vermögens des Betreuten, über das er selbst nicht verfügen kann, Sinn und Zweck des sog. „Behindertentestaments“ konterkariert würde. Die testamentarischen Bestimmungen sollten hier gerade dazu dienen, das Nachlassvermögen des Betreuten dem Zugriff des Sozialhilfeträgers zu entziehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind solche Verfügungen von Todes wegen grundsätzlich nicht sittenwidrig, sondern vielmehr Ausdruck der sittlich anzuerkennenden Sorge für das Wohl des Kindes über den Tod der Eltern hinaus, wenn die Eltern eines behinderten Kindes die Nachlassverteilung durch eine kombinierte Anordnung von Vor- und Nacherbschaft sowie einer – mit konkreten Verwaltungsanweisungen versehenen – Dauertestamentsvollstreckung so gestalten, dass das Kind zwar Vorteile aus dem Nachlassvermögen erhält, der Sozialhilfeträger auf dieses jedoch nicht zugreifen kann. Der Senat hat aus diesem Grundsatz nunmehr abgeleitet, dass für die Geltendmachung von Gerichtsgebühren für das Betreuungsverfahren durch die Landesjustizkasse nichts Anderes gelten könne.