Gemeinsamer Tod heißt nicht notwendigerweise gleichzeitiger Todeszeitpunkt
Gemeinsamer Tod heißt nicht notwendigerweise gleichzeitiger Todeszeitpunkt, entschied das Kammergericht Berlin am 15.01.2020
In dem verhandelten Fall hatte sich ein Ehepaar in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Erben eingesetzt. Im Falle des „gemeinsamen Todes“ sollte das Patenkind des Ehemannes Alleinerbe werden. Der Mann starb 2011, die Frau 2017. Das Patenkind beantragte einen Alleinerbschein. Allerdings wollten mehrere Geschwister der Ehefrau einen Erbschein auf gesetzlicher Erbfolge. Ihre Begründung: Die Eheleute seien im Abstand vieler Jahre gestorben. Von einem gemeinsamen Tode könne daher nicht die Rede sein.
Die Geschwister hatten über mehrere Instanzen hinweg keinen Erfolg: Entscheidend sei der Wille der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung, befand das Kammergericht. Der Begriff des „gemeinsamen Todes“ sei nicht notwendigerweise auf einen identischen Todeszeitraum oder einen engen zeitlichen Zusammenhang beschränkt. Er kann auch dahingehend ausgelegt werden, dass eben „beide tot sind“. Die Zeugenaussagen ergaben in diesem Fall zudem eine enge persönliche Verbundenheit der Erblasserin mit dem Patenkind ihres Mannes.
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