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Verfassungs­beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen eines abgeschlossenen Erbscheins­verfahrens erfolglos

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13.07.2024
– 1 BvR 1929/23 –

Verfassungs­beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen eines abgeschlossenen Erbscheins­verfahrens erfolglos

Verfassungs­beschwerde wahrt bereits nicht den Grundsatz der Subsidiarität

Das BVerfG hat die Verfassungs­beschwerde eines Erbprätendenten nicht zur Entscheidung angenommen, mit der dieser sich gegen gerichtliche Entscheidungen eines abgeschlossenen Erbscheins­verfahrens gewandt hatte.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen eines abgeschlossenen Erbscheinsverfahrens.

Nicht alle Rechtsschutzmöglichkeiten ausgeschöpft

Die Verfassungsbeschwerde wahrt nicht den Grundsatz der Subsidiarität. Der Grundsatz der Subsidiarität erfordert, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle nach der Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um die Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung durch die Fachgerichte zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern. Aus der Begründung der Verfassungsbeschwerde wird nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer alle Rechtsschutzmöglichkeiten ausgeschöpft hat, um sein eigentliches Ziel – die Feststellung der Erbenstellung – zu erreichen.

Erbscheinsverfahren und Erbenfeststellungsklage

Ein Erbprätendent kann neben der Durchführung eines Erbscheinsverfahrens vor den Fachgerichten eine Erbenfeststellungsklage erheben und auf diesem Weg die Feststellung der Erbenstellung erreichen. Der Vorrang der Erbenfeststellungsklage gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht nur in den Fällen, in denen es allein um eine inhaltliche Überprüfung des Ergebnisses des Erbscheinsverfahrens geht, sondern auch, wenn – wie hier – Verfahrensfehler im Erbscheinsverfahren gerügt werden.

 

 

Ersatzerbeneinsetzung

 

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27. Mai 2024 – 8 W 41/23

In der testamentarischen Erb- bzw. Ersatzerbeneinsetzung anderer Personen ist jedenfalls dann unzweifelhaft die Enterbung

Testamente: Mögliche Sittenwidrigkeit bei Betreuung

Testamente: Mögliche Sittenwidrigkeit bei Betreuung

Das OLG Celle hat entschieden, dass ein Testament nichtig sein kann, wenn eine Berufsbetreuerin ihre Stellung und ihren Einfluss auf eine ältere, kranke und alleinstehende Erblasserin dazu nutzt, gezielt auf die leicht beeinflussbare Erblasserin einzuwirken, um ihre eigene Erbeinsetzung zu erreichen.

Eine 92 Jahre alte Frau, deren einzige noch lebende Angehörige ihre Tochter war, befand sich wegen ihres Gesundheitszustands von Anfang September 2022 an im Krankenhaus.

In den letzten Tagen vor dem Tod ihrer Tochter, die sich zuvor um die Angelegenheiten der Mutter gekümmert hatte, teilten die beiden das Krankenzimmer.

Zwei Tage nach dem Tod der Tochter – noch im September 2022 – bestellte das Amtsgericht für die Frau während des Krankenhausaufenthalts eine Berufsbetreuerin.

Anfang Oktober 2022 erfolgte mit Notarztbegleitung die Einweisung in ein anderes Krankenhaus. Nur kurz war die Frau zwischen den beiden Krankenhausaufenthalten in einer Pflegeeinrichtung untergebracht.

Während des zweiten Krankenhausaufenthalts beauftragte die Berufsbetreuerin einen Notar mit der Erstellung eines notariellen Testaments für die Frau. Im Krankenhaus beurkundete der Notar ein Testament der Frau, mit dem sie die Berufsbetreuerin zur Alleinerbin einsetzte.

Den Wert des Vermögens gab sie mit 350.000 € an. Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus – Mitte Oktober 2022 – nahm die Berufsbetreuerin die Frau bei sich zu Hause auf. Vier Tage danach starb die Frau dort eines natürlichen Todes.

Das OLG Celle hat die von der Berufsbetreuerin mit ihrer Beschwerde angegriffene Ausgangsentscheidung, mit der das Amtsgericht den Erbscheinsantrag der Berufsbetreuerin wegen Sittenwidrigkeit zurückgewiesen hatte, bestätigt und die Beschwerde der Berufsbetreuerin zurückgewiesen.

Der Senat ist unter Würdigung aller konkreten Umstände des Einzelfalls davon ausgegangen, dass das notarielle Testament nach § 138 BGB sittenwidrig und damit nichtig ist und die Berufsbetreuerin deshalb hieraus für sich keine Rechte herleiten und insbesondere keinen Erbschein ausgestellt erhalten kann.

Hierbei hat der Senat an seiner mit – rechtskräftigem – Urteil vom 07.01.2021 (Az. 6 U 22/20) vertretenen Auffassung festgehalten, dass ein notarielles Testament zugunsten einer Berufsbetreuerin sittenwidrig sein kann, und diese Ansicht mit vertieften rechtlichen Erwägungen untermauert.

In den Entscheidungsgründen hat sich der Senat auch ausführlich mit dem Sachverhalt auseinandergesetzt und die Sittenwidrigkeit des Testaments nach einer Gesamtwürdigung verschiedener Gesichtspunkte des Einzelfalls begründet.

Dabei hat das Gericht insbesondere auf das hohe Alter der Erblasserin, ihrer schlechte gesundheitliche Verfassung, ihren Gemütszustand nach dem Tod ihrer Tochter, den Umständen im Zusammenhang mit der notariellen Beurkundung sowie dem engen zeitlichen Ablauf zwischen Einrichtung der Betreuung und der Testierung verwiesen.

Der Beschluss ist rechtskräftig.

OLG Celle, Beschl. v. 09.01.2024 – 6 W 175/23

Quelle: OLG Celle, Pressemitteilung v. 25.01.2024

Keine Einkommensteuer bei Verkauf geerbter Immobilie

Bundesfinanzhof, Urteil vom 26.09.2023
Keine Einkommensteuer bei Verkauf geerbter Immobilie

Wird eine zum Nachlass einer Erbengemeinschaft gehörende Immobilie veräußert, fällt hierauf keine Einkommensteuer an. Dies gilt jedenfalls, soweit zuvor ein Anteil an der Erbengemeinschaft verkauft wurde, wie der der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden hat.

Im Streitfall war der Steuerpflichtige Mitglied einer aus drei Erben bestehenden Erbengemeinschaft. Zum Vermögen der Erbengemeinschaft gehörten Immobilien. Der Steuerpflichtige kaufte die Anteile der beiden Miterben an der Erbengemeinschaft und veräußerte anschließend die Immobilien. Das Finanzamt besteuerte diesen Verkauf gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als privates Veräußerungsgeschäft (früher Spekulationsgeschäft genannt).

Änderung der bisherigen Rechtsprechung

Der BFH ist dem entgegen getreten. Voraussetzung für die Besteuerung sei nämlich, dass das veräußerte Vermögen zuvor auch angeschafft worden sei. Dies sei in Hinblick auf den Kauf von Anteilen an einer Erbengemeinschaft bezüglich des zum Nachlass gehörenden Vermögens nicht der Fall. Mit seiner Entscheidung hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung geändert und ist der Auffassung der Finanzverwaltung entgegengetreten.

Ungenau formuliertes Testament

Oberlandesgericht München, Beschluss vom 25.09.2023

Unbestimmtheit eines Testament bei Formulierung „bis zu meinem Tod pflegt und betreut“ bei gleichzeitiger Nennung einer Person

Ein Testament, welches denjenigen als Erben bestimmt, der den Erblasser „bis zu seinem Tod pflegt und betreut“ und

Bestattungskosten müssen auch für unbekannten Halbbruder getragen werden

Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 19.07.2023
– 3 K 425/22.MZ –

Die Kosten für die Bestattung eines Halbbruders sind grundsätzlich auch dann zu tragen, wenn das von der Ordnungsbehörde in Anspruch genommene Geschwister erst nach dem Todesfall von dem Verwandtschafts­verhältnis erfahren hat. Dies hat das Verwaltungsgericht Mainz entschieden.

 

 

Wer das Gericht ignoriert, bekommt kein Erbe

Wer in einem Erbschaftsstreit nicht auf Mitteilungen des Gerichts reagiert und dem Verfahren fernbleibt, kann in einem Versäumnisurteil für erbunwürdig erklärt werden. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Gibt es nach dem Tod eines nahen Angehörigen einen Erbschaftsstreit, sollte

Irrtum bei Erbausschlagung

Bundesgerichtshof: Beschluss vom 22.03.2023

 

Irrt sich der eine Erbschaft Ausschlagende bei Abgabe seiner Erklärung über die an seiner Stelle in die Erbfolge eintretende Person, ist dies nur ein Irrtum über eine mittelbare Rechtsfolge der Ausschlagungserklärung aufgrund anderer rechtlicher Vorschriften. Ein solcher Motivirrtum berechtigt nicht zur Anfechtung gemäß § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB .

Alle mutmaßlichen Testamente müssen erst einmal eröffnet werden

Alle mutmaßlichen Testamente müssen erst einmal eröffnet werden

(Oberlandesgericht München, Beschluss vom 03.11.2021, Az, 31 Wx 166/21 und 31 Wx 179/21)

 

Im Erbfall wird geschaut, ob und welche Verfügungen von Todes wegen der Erblasser hinter­lassen hat. Das Nachlass­gericht hat diese Testamente zu eröffnen. Das Nachlass­gericht darf die Eröffnung nicht auf die von ihm für wirksam gehaltene Verfügung beschränken. Vielmehr muss es alle Schrift­stücke eröffnen, die auch nur im Entferntesten ein Testament darstellen könnten.

Erst im Erbschein­erteilungs­verfahren entscheidet das Nachlass­gericht unter Beteiligung der in den verschiedenen Testamenten genannten Erben darüber, ob ein Schrift­stück ein Testament ist und welches Testament von mehreren maßgebend ist. Das entschied das Oberlandes­gericht (OLG) München (Az.: 31 Wx 166/21 und 31 Wx 179/21).

 

Zwei Frauen begehren die Eröffnung eines zwischen ihrem verstorbenen Vater und ihrer vorverstorbenen Mutter errichteten notariellen gemeinschaft­lichen Testaments aus dem Jahre 1982. In diesem Testament hatten sich die Ehegatten gegenseitig zu Vorerben und die gemeinsamen Töchter als Nacherben eingesetzt.

Das Nachlass­gericht verweigerte die Eröffnung, da das Testament keine Verfügung für den Todesfall des Letzt­versterbenden enthalte und der Erblasser später neu testamentarisch verfügt hat. Dagegen legten die Schwestern Beschwerde ein.

 

Mit Erfolg: Die in einem notariellen Testament genannten Erben können ihre Erben­stellung unter anderem durch Vorlage des eröffneten Testaments nachweisen. Dies ist nicht von vorneherein dadurch ausgeschlossen, dass Streit darüber besteht, ob sich die Erbfolge nach der älteren oder nach einer neueren Verfügung richtet. Zunächst habe nur eine summarische Prüfung stattzufinden, ob eine letztwillige Verfügung vorliegt.

Erst im Erbschein­erteilungs­verfahren hat das Nachlass­gericht dann unter Beteiligung der in den verschiedenen Testamenten Genannten darüber zu entscheiden, ob ein Schrift­stück ein Testament ist und welches Testament von mehreren als maßgebend anzusehen ist. Daher ist vom Nachlass­gericht jedes Schrift­stück zu eröffnen, bei dem auch nur die entfernte Möglichkeit besteht, dass es eine letztwillige Verfügung des Erblassers sein könnte.

 

Immobilienschenkung bleibt wegen Ablaufs der Zehnjahresfrist bei der Nachlassverteilung unberücksichtigt

Das OLG Zweibrücken hat mit Urteil vom 01.09.2020 entschieden, dass die Immobilien­schenkung eines Erblassers bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs nach 12 Jahren keine Berücksichtigung mehr findet, auch wenn sich der Erblasser ein Wohn- und Rück­forderungsrecht vorbehalten hat.

Nur die Umschreibung des Eigentums ist nicht ausreichend. Der geschenkte Gegenstand muss auch tatsächlich aus dem Vermögen des Erblassers ausscheiden. Eine solche Ausgliederung aus dem Vermögen liegt dann nicht vor, wenn sich der Erblasser z.B. ein Nießbrauchsrecht oder umfassendes Wohnrecht an der Immobilie vorbehält. Auch ein Rückforderungsrecht kann den Fristenlauf hemmen, weil keine endgültige Ausgliederung des verschenkten Gegenstandes aus dem Vermögen des Erblassers vorliegt.

Folgen einer Pflichtteilsstrafklausel im Testament

Folgen einer Pflichtteilsstrafklausel im Testament

Wird in einer Pflichtteilsstrafklausel eines gemeinschaftlichen Testaments die Verwirkung des Erbanspruchs nicht nur an das Verlangen des Pflichtteils, sondern auch an dessen Erhalt geknüpft, setzt die Verwirkung einen tatsächlichen Mittelabfluss voraus. Ohne diesen Mittelabfluss besteht bei einer derartigen Klausel kein Sanktionierungsgrund. Das hat das OLG Frankfurt entschieden.

Die Erblasserin hatte mit ihrem vorverstorbenen Ehemann ein privatschriftliches gemeinschaftliches Testament errichtet. Sie hatte aus einer früheren Ehe eine Tochter, ihr verstorbener Ehemann hatte aus früheren Ehen zwei Töchter.

Die Eheleute setzten sich gegenseitig zu Alleinerben ein. Weiter hieß es in dem Testament:

„Wir gehen davon aus, dass unsere Kinder keinen Anspruch auf einen Pflichtteil nach dem Tod des erstverstorbenen Elternteils erheben.

Nach dem Tod des überlebenden Partners wird das Vermögen unter den Kindern (…Namen der drei Töchter) zu gleichen Teilen aufgeteilt. Ausgenommen ist dabei das Kind, das einen Pflichtteil beansprucht und erhalten hat.“

Die Tochter der Erblasserin beantragte einen Erbschein, der sie und eine der zwei Töchter des vorverstorbenen Ehemannes zu je 1/2 als Erbinnen ausweisen soll.

Sie meint, die weitere Tochter sei nicht Erbin der Erblasserin geworden sei, da sie nach dem Tod ihres Vaters ihren Pflichtteil geltend gemacht habe.

Das Nachlassgericht hat den Erbscheinsantrag der Tochter der Erblasserin zurückgewiesen.

Die eingelegte Beschwerde hatte vor dem OLG Frankfurt am Main keinen Erfolg. Die Entscheidung des Nachlassgerichts wurde bestätigt.

Gemäß der testamentarischen Schlusserbenbestimmung seien alle drei Töchter Erbinnen zu jeweils ein Drittel geworden.

Die dritte Tochter habe ihren Erbanspruch nicht verwirkt. Nach dem Testament sollte dasjenige Kind von der Schlusserbschaft ausgenommen werden, das nach dem Tod des Erstversterbenden seien Pflichtteil beansprucht und erhalten hat.

Voraussetzung für das Auslösen der Sanktionswirkung sei damit – abweichend von den üblichen Klauseln – nicht nur die Geltendmachung des Pflichtteils, sondern zusätzlich ein Mittelabfluss vom Nachlassvermögen.

Ob die Tochter hier überhaupt ihren Pflichtteil geltend gemacht habe, könne offenbleiben. Jedenfalls habe sie nicht ihren Pflichtteil und auch sonst nichts aus dem Nachlassvermögen erhalten.

Der Hinweis der anderen Töchter, sie habe ihren Pflichtteil erhalten, dieser sei aber „gleich null“ gewesen, überzeuge nicht. Ein ins Leere gehender bzw. wertloser Pflichtteil löse nicht die Sanktionswirkung der testamentarischen Pflichtteilsklausel aus.

Durch das zusätzliche Erfordernis des „Erhaltens“ hätten die Eheleute deutlich gemacht, dass es ihnen um das Zusammenhalten des Nachlassvermögens, dessen Werthaltigkeit und den Schutz des überlebenden Ehegatten gegangen sei.

Wenn die Tochter nichts aus dem Nachlass erhalten habe, sei der Nachlass nicht geschmälert und es bestehe nach dem Willen der Ehegatten kein Grund für eine Sanktionierung.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 21.02.2023 – 21 W 104/22

Tod im Hospiz: Welches Nachlass­gericht ist zuständig?

 

Tod im Hospiz: Welches Nachlass­gericht ist zuständig?

Hospiz begründet keinen gewöhnlichen Aufenthalt

(Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss vom 07.02.2022, Az. 9 W 3/22)

Der Fall:

Eine Frau lebte in einer Mietwohnung. Vor ihrem Tod zog sie in ein Hospiz in eine andere Stadt. Dort starb sie später. Als es um die Regelung ihres Nachlasses geht, stellt sich die Frage, welches Nachlass­gericht nun zuständig ist: Das am Ort der Mietwohnung oder das am Ort des Hospizes?

Nachlassgericht: Entscheidend ist der Daseinsmittelpunkt

Das Gericht befand: Als letzter gewöhnlicher Aufent­haltsort eines Verstorbenen ist der Ort anzusehen, an dem im Einzelfall der Schwerpunkt der Bindungen der betreffenden Person und ihr Daseins­mittelpunkt liegen. Das sei in diesem Fall nicht der Ort des Hospizes, sondern der Ort der Mietwohnung.

Hospiz nicht letzter gewöhnlicher Aufenthaltsort

Bei der Bewertung des letzten gewöhnlichen Aufent­halts­orts komme es demnach nicht auf eine bestimmte Mindestzeit an, für die man bereits dort wohnt oder dort zu wohnen plant. Vielmehr sind das Ziel des Aufent­haltes, der Aufenthalts­wille und auch die Frage, ob die bisherige Wohnung aufgelöst werden soll, von Bedeutung. Als letzter gewöhnlicher Aufent­haltsort ist darum nicht das Hospiz anzuerkennen, weil das vielmehr dem Todesort entspricht. So sieht das Gesetz die Nachlass­regelung aber nicht vor.

Keine Gerichtsgebühren für Betreuungsverfahren bei „Behinderten­testament“

Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 23.11.2020  Az.:- 3 W 58/20 –

Keine Gerichtsgebühren für Betreuungsverfahren bei „Behinderten­testament“

 

Das Oberlandesgericht hat entschieden, dass Betreute, die eine Erbschaft im Rahmen eines sog. „Behinderten­testaments“ gemacht haben, nicht für Gerichtsgebühren für ihr Betreuungsverfahren heranzuziehen sind.

Nach einer Vorschrift im GNotKG (Nr. 11101 des Kostenverzeichnisses im GNotKG) ist eine wertabhängige Jahresgebühr für jedes angefangene Kalenderjahr einer Dauerbetreuung zu erheben, sofern die Betreuung das Vermögen zum Gegenstand hat und das Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25.000 € beträgt. Ein selbst genutztes Hausgrundstück wird hierbei nicht mitgerechnet. Im hiesigen Fall war der Betreute mittels eines sog. „Behindertentestaments“ nicht befreiter Vorerbe eines Vermögens von über 500.000 € seiner Eltern geworden und sollte zu einer jährlichen Gerichtsgebühr von 1.320 € herangezogen werden. Der Nachlass unterliegt einer Dauertestamentsvollstreckung und sowohl die Vermögenssubstanz als auch die Vermögenserträge sind dadurch dem Betreuten entzogen; allein der Testamentsvollstrecker kann im Rahmen der Vorgaben des Erblassers über das Vermögen verfügen.

 

Der Senat hat entschieden, dass durch die Heranziehung des Vermögens des Betreuten, über das er selbst nicht verfügen kann, Sinn und Zweck des sog. „Behindertentestaments“ konterkariert würde. Die testamentarischen Bestimmungen sollten hier gerade dazu dienen, das Nachlassvermögen des Betreuten dem Zugriff des Sozialhilfeträgers zu entziehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind solche Verfügungen von Todes wegen grundsätzlich nicht sittenwidrig, sondern vielmehr Ausdruck der sittlich anzuerkennenden Sorge für das Wohl des Kindes über den Tod der Eltern hinaus, wenn die Eltern eines behinderten Kindes die Nachlassverteilung durch eine kombinierte Anordnung von Vor- und Nacherbschaft sowie einer – mit konkreten Verwaltungsanweisungen versehenen – Dauertestamentsvollstreckung so gestalten, dass das Kind zwar Vorteile aus dem Nachlassvermögen erhält, der Sozialhilfeträger auf dieses jedoch nicht zugreifen kann. Der Senat hat aus diesem Grundsatz nunmehr abgeleitet, dass für die Geltendmachung von Gerichtsgebühren für das Betreuungsverfahren durch die Landesjustizkasse nichts Anderes gelten könne.

Testamente: Erben tragen Risiko für Unwirksamkeit 

Testamente: Erben tragen Risiko für Unwirksamkeit

Ein durch Testament eingesetzter Erbe trägt das Risiko, dass das Testament unwirksam war. Auch guter Glaube schützt nicht davor, das Erbe – ggf. auch erst viele Jahre später – herausgeben zu müssen. Unerheblich ist, ob der nicht wirksam eingesetzte Erbe die Testierunfähigkeit des Erblassers kannte oder hätte erkennen können oder müssen. Darauf hat das OLG Celle hingewiesen.

Das Verfahren hatte einen Streit um ein sehr hohes Vermögen zum Gegenstand: Eine alleinstehende und kinderlose Dame mit einem Vermögen von mehreren Millionen Euro hatte durch ein Testament im Jahr 2008 und erneut durch einen vor einem Notar im Jahr 2014 geschlossenen Erbvertrag ihren langjährigen Steuerberater als alleinigen Erben eingesetzt.

Sie verstarb im Jahr 2015. Bereits anlässlich der Erteilung eines Erbscheins hatte das Amtsgericht Hannover ein psychiatrisches Gutachten eingeholt, das zu dem Ergebnis kam, dass die Verstorbene aufgrund wahnhafter Störungen nicht in der Lage war, wirksam zu testieren.

Der Sachverständige hatte zu diesem Zweck der Vernehmung einer Vielzahl von Zeugen beigewohnt, unter Ihnen auch Notare und Ärzte.

Von Gesetzes wegen erben in erster Linie Abkömmlinge, Ehepartner oder sonstige Verwandte eines Verstorbenen. Dieser kann die Erbfolge durch Testament oder Erbvertrag abweichend regeln und beispielsweise einen Freund oder engen Vertrauten zum Erben einsetzen.

Der so eingesetzte Erbe trägt aber das Risiko, dass das Testament wirksam ist. Ein Erblasser ist zwar unabhängig vom Alter und der Einrichtung einer etwaigen Betreuung bis zum Beweis des Gegenteils als testierfähig anzusehen.

Stellt sich aber heraus, dass er etwa aufgrund einer geistigen Erkrankung nicht testierfähig war, muss der vermeintliche Erbe alle Nachlassgegenstände an die gesetzlichen Erben herausgeben – und das möglicherweise noch viele Jahre nach dem Erbfall.

Ausgang des Verfahrens

Der als Erbe eingesetzte Steuerberater hat seine Berufung vor dem OLG Celle zurückgenommen.

Das Gutachten des Sachverständigen haben neben dem Amtsgericht Hannover sowohl das Landgericht Hannover als auch das OLG Celle für überzeugend gehalten.

Das Landgericht Hannover hat mit Urteil vom 27.12.2021 festgestellt, dass der als Erbe eingesetzte Steuerberater nicht Erbe der Erblasserin geworden ist.

Die hiergegen eingelegte Berufung hat der Steuerberater zurückgenommen, nachdem das OLG Celle in der mündlichen Verhandlung Ende November 2022 auf die fehlenden Erfolgsaussichten hingewiesen hat. Damit ist das Urteil des Landgerichts Hannover rechtskräftig.

Bei seinem Hinweis hat das OLG Celle betont, dass es unerheblich sei, ob der Steuerberater die Testierunfähigkeit der Erblasserin kannte oder auch nur hätte erkennen können oder müssen.

Es gehe nicht um einen Vorwurf gegenüber dem Beklagten, andererseits hülfen ihm auch eine mögliche Gutgläubigkeit und ein Vertrauen in die Testierfähigkeit der ihm lange bekannten Erblasserin nicht.

OLG Celle, Berufungsrücknahme nach Hinweis – 6 U 2/22 (vorausgehend: Landgericht Hannover, Urt. v. 27.12.2021 – 12 O 189/20)

Quelle: OLG Celle, Pressemitteilung v. 18.01.2023

 

Anspruch auf Vorlage eines einfachen Nachlass­verzeichnisses

Oberlandesgericht München, Beschluss vom 21.11.2022
– 33 U 2216/22 –

Anspruch auf Vorlage eines einfachen Nachlass­verzeichnisses

Ein Anspruch auf Auskunft gemäß § 2314 BGB besteht nicht, wenn der Pflichtteils­berechtigte bereits ein Vermächtnis in Höhe des Pflichtteils­anspruchs angenommen hat. Ihm steht aber ein Anspruch auf Vorlage eines einfachen Nachlass­verzeichnisses gemäß § 242 BGB zu. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach dem Tod einer Frau im Jahr 2021 beerbte ihr Ehemann sie aufgrund eines Ehe- und Erbvertrags allein. Der Sohn der Erblasserin nahm ein Vermächtnis in Höhe seines Pflichtteilsanspruchs an. Nachfolgend klagte er gegen den Ehemann der Erblasserin unter anderem auf Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses. Das Landgericht Landshut wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.

Das Oberlandesgericht München bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses zu. Der Anspruch lasse sich nicht auf § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB stützen. Dieser Auskunftsanspruch bestehe nicht mehr, da ein Pflichtteilsanspruch nicht mehr gegeben sei. Mit Annahme des Vermächtnisses sei der Pflichtteilsanspruch vollständig erloschen.

Jedoch stehe dem Kläger gemäß § 242 BGB ein Anspruch auf Vorlage eines einfachen Nachlassverzeichnisses zu, so das Oberlandesgericht. Ein solcher Anspruch sei anzuerkennen, da die zweckentsprechende Geltendmachung des Vermächtnisanspruchs zuverlässige Kenntnis vom Bestand des Nachlasses erfordere.

Kein Verstoß gegen Heim- und Pflegegesetz bei Erbeinsetzung eines von der katholischen Pflegeeinrichtung unabhängigen katholischen Vereins

Kein Verstoß gegen Heim- und Pflegegesetz bei Erbeinsetzung eines von der katholischen Pflegeeinrichtung unabhängigen katholischen Vereins

Die Erbeinsetzung eines Vereins, der in dieselbe hierarchische katholische Organisation wie die Pflegeeinrichtung der Erblasserin ohne Begründung eines Über- und Unter­ordnungs­verhältnis eingebunden ist, kann wirksam sein. Die Begünstigung des juristisch von der Pflegeeinrichtung unabhängigen Vereins beinhaltet weder unmittelbar noch mittelbar einen Verstoß gegen die Verbotsnormen des Hessischen Heim- und Pflegegesetzes. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichtem Beschluss die Beschwerde des Sohnes der Erblasserin gegen die beabsichtigte Erbscheinserteilung an den Verein zurückgewiesen.

Die Erblasserin war verwitwet und hatte ein Kind. Sie lebte zuletzt in einer katholischen Altenpflegeeinrichtung in Wiesbaden. Zum Alleinerben setzte sie einen eingetragenen Verein einer katholischen Einrichtung ein. Die Betreiberin der Altenpflegeeinrichtung ist korporatives Mitglied dieses Vereines und hat sich u.a. hinsichtlich der Bestellung des Geschäftsführers der Zustimmung des Bischofs von Limburg unterstellt. Ihr Sohn erhielt ein Vermächtnis in Höhe des Pflichtteils. Der eingesetzte Testamentsvollstrecker beantragte beim Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins zugunsten des Vereins. Der Sohn hat das Testament angefochten und ebenfalls einen Erbschein zu seinen Gunsten beantragt. Das Nachlassgericht beabsichtigt, dem Verein einen Erbschein zu erteilen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Sohnes.

Die Beschwerde hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Der Verein sei wirksam zum Alleinerben eingesetzt worden, bestätigte das OLG die Auffassung des Nachlassgerichts. Das Testament verstoße nicht gegen eine Verbotsnorm des Hessischen Heim- und Pflegegesetzes. Demnach ist es Betreibern von Pflegeeinrichtungen u.a. untersagt, sich für die Zurverfügungstellung eines Platzes oder die Erbringung von Pflegeleistungen zusätzliche Zahlungen versprechen zu lassen (§ 6 HSBP). Mit der Regelung solle u.a. der Heimfriede geschützt werden; sie solle eine unterschiedliche Behandlung der Bewohner als Folge finanzieller Zusatzleistungen oder -versprechen verhindern. Die Regelung diene zudem dem Schutz der Testierfreiheit und solle das Ausnutzen der Hilf- oder Arglosigkeit verhindern.

Die Erbeinsetzung berühre diese Zwecke hier nicht. Die Erblasserin habe mit dem Verein eine von der Betreiberin der Altenpflegeeinrichtung verschiedene juristische Person als Erbe eingesetzt. Soweit die Erblasserin den Wunsch geäußert haben soll, in einer katholischen Einrichtung betreut zu werden, die möglicherweise in der Trägerschaft des begünstigten Vereins stünde, erfülle dies nicht die Verbotsnorm. Ein nicht näher konkretisierter Wunsch sei nicht geeignet, Druck auf den Betreiber einer Einrichtung auszuüben. Die nach dem Willen der Erblasserin aus Mitteln der Treuhandstiftung zu finanzierenden Leistungen stellten sich nicht als solche im Sinne der Verbotsnorm dar.

Die Erbeinsetzung stelle auch keine unzulässige Umgehung der Verbotsnorm dar. Die Erbeinsetzung stelle sich weder indirekt noch mittelbar als Zuwendung an die Betreiberin der Altenpflegeeinrichtung dar, in welcher die Erblasserin zuletzt gelebt hatte. Durch die Auflage zur Verwendung ihres Vermögens in einer Treuhandstiftung habe die Erblasserin eine Bestimmung getroffen, die gerade keine Zuwendung an die Betreiberin der Pflegeeinrichtung bewirke. Es bestehe kein tatsächlich oder rechtlicher

Ein zweites Testament wird durch Vernichtung des ersten nicht automatisch widerrufen

Manche Erblasser verfassen mehrere, inhaltlich identische Testamente. Wollen sie ihren letzten Willen später ändern, reicht es aber nicht, nur eines der Originale zu vernichten. Nach Ansicht des Oberlandes­gericht München ist das kein wirksamer Widerruf (Az.: 31 Wx 246/19). Denn auch das verbliebene Testament bleibt wirksam.

 

In dem verhandelten Fall hatte ein Erblasser zwei

Was passiert mit dem Berliner Testament bei der Scheidung?

Mit der Scheidung wird ein Berliner Testament grundsätzlich unwirksam (es kann allerdings Ausnahmen geben!). Nun kann der Tod eines Ehegatten / Lebenspartners aber auch vor der Scheidung eintreten. Wenn zum Zeitpunkt des Todes bereits der Scheidungsantrag gestellt worden ist und

Erbe wird, wer das Hauptvermögen vermacht bekommt

Vermächtnisnehmer oder Erbe? Steht das im Testament nicht klipp und klar, muss es ausgelegt werden. Wer Rechts­nachfolger wird, hängt auch davon ab, wie die Vermögens­gegenstände verteilt wurden.

Stirbt jemand und hat in seinem Testament einzelne Vermögens­gegenstände an mehrere Personen verteilt, ist womöglich unklar, wer Erbe ist und

Kein Verlust der Erbschaf­tsteuer­befreiung für ein Familienheim bei gesundheitlichen Gründen

Ein Erbe verliert nicht die Erbschaf­tsteuer­befreiung für ein Familienheim, wenn ihm die eigene Nutzung des Familienheims aus gesundheitlichen Gründen unmöglich oder unzumutbar ist. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Die Klägerin hatte das von ihrem Vater ererbte Einfamilienhaus zunächst selbst bewohnt, war aber bereits nach sieben Jahren ausgezogen. Im Anschluss wurde das Haus abgerissen. Die Klägerin machte gegenüber dem Finanzamt und dem Finanzgericht (FG) erfolglos geltend, sie habe sich angesichts ihres Gesundheitszustands kaum noch in dem Haus bewegen und deshalb ohne fremde Hilfe dort nicht mehr leben können. Das FG war der Ansicht, das sei kein zwingender Grund für den Auszug, da sich die Klägerin fremder Hilfe hätte bedienen können.

Zehnjahresfrist läuft auch bei Vorbehalt eines Benutzungs- und Rückforderungs­rechtes zugunsten des Schenkers

Oberlandesgericht Zweibrücken, Urteil vom 01.09.2020  Az: – 5 U 50/19 –

Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat entschieden, dass die Zehnjahresfrist, nach deren Ablauf Schenkungen des Erblassers nicht mehr zugunsten der sonstigen Pflichtteils­berechtigten berücksichtigt werden, auch bei einer Übertragung an den Beschenkten unter Vorbehalt eines Benutzungs- und Rückforderungs­rechtes zugunsten des Schenkers zu laufen beginnen kann.

Beide Parteien

Verlangen der Korrektur eines Nachlass­verzeichnisses nicht zugleich Forderung des Pflichtteils

Pflichtteils­straf­klausel nicht bereits durch Wunsch nach Korrektur erfüllt

Setzen sich Eheleute in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben und ihre Kinder zu Schlusserben des Längstlebenden ein, wird häufig eine sog. Pflichtteils­straf­klausel vereinbart. Danach verliert ein Schlusserbe seinen Erbanspruch nach dem Längstlebenden, wenn er schon nach dem Tod des Erstverstobenen seinen Pflichtteil fordert. Er erhält dann auch nach dem Tod des Längstlebenden nur seinen Pflichtteil. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass eine solche Pflichtteils­straf­klausel nicht bereits dann erfüllt ist, wenn der Schlusserbe nach dem Tod des Erstversterbenden eine Korrektur des ihm vorgelegten Nachlass­verzeichnisses fordert.

Pflichtteils­straf­klausel nicht bereits durch Wunsch nach Korrektur erfüllt

Setzen sich Eheleute in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben und ihre Kinder zu Schlusserben des Längstlebenden ein, wird häufig eine sog. Pflichtteils­straf­klausel vereinbart. Danach verliert ein Schlusserbe seinen Erbanspruch nach dem Längstlebenden, wenn er schon nach dem Tod des Erstverstobenen seinen Pflichtteil fordert. Er erhält dann auch nach dem Tod des Längstlebenden nur seinen Pflichtteil. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass eine solche Pflichtteils­straf­klausel nicht bereits dann erfüllt ist, wenn der Schlusserbe nach dem Tod des Erstversterbenden eine Korrektur des ihm vorgelegten Nachlass­verzeichnisses fordert.

Vermieter steht wegen Tod des Mieters in Wohnung keine Schadensersatzansprüche gegen die Erben zu

Verstirbt ein Mieter in der Wohnung, so stehen dem Vermieter keine Schadensersatz­ansprüche gegen die Erben zu. Der Tod eines Wohnungsmieters stellt keine Pflichtverletzung dar. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem im Oktober 2018 der Mieter einer Wohnungin Berlin verstarb, beanspruchte die Vermieterin

Erben haben keinen Anspruch auf zu Lebzeiten aus Eigeninteresse verschenkte Besitztümer

Das Landgericht Koblenz hat die Klage eines Erben abgelehnt, der die Herausgabe eines durch seine Mutter zu Lebzeiten verschenkten Grundstücks begehrte. Die Erblasserin habe aus Eigeninteresse gehandelt. Es handele sich nicht um eine ungerechtfertigte Bereicherung. (Landgericht Koblenz, Urteil vom 18.11.2021
– 1 O 222/18 -)

 

Die Parteien sind Geschwister. Ihre Eltern errichteten im Jahre 1969 ein Testament, in dem sich die

Verzicht auf Erbe kann auch für Kinder gelten

Ausschlagen eines Erbes kann negative Folgen für die Schluss­erben haben

 

Ehegatten setzen sich oft erst gegenseitig zu Erben ein und bestimmen dann sogenannte Schluss­erben. Solche Festlegungen können nach dem Tode des zuerst versterbenden Ehegatten nicht ohne Weiteres geändert werden. Wurden zum Beispiel das gemeinsame Kind und ersatzweise die Enkelkinder zu Schluss­erben eingesetzt, hilft nur ein Zuwendungs­verzicht des Kindes, wenn dies anders geregelt werden soll. Eine Ent­scheidung des Ober­landes­gerichts (OLG) Köln zeigt zugleich: Ein solcher Verzicht wirkt dann aber auch für die ersatzweise bedachten Enkelkinder (Az.: 2 Wx 145/21).

Änderung eines Testaments

Wer an einem eigen­händig verfassten Testament nachträglich etwas ändert, muss nicht alles neu schreiben. Ergänzungen müssen jedoch einen klaren Zusammenhang zum eigentlichen Testament haben. Selbst wenn diese Ergänzung nicht gesondert unter­schrieben ist, kann sie formwirksam sein. Die Voraussetzung: Die Auslegung ergibt, dass die auf dem Testament bereits vorhandene Unterschrift auch die nach­trägliche Ergänzung deckt. Das entschied das Oberlandes­gericht Düsseldorf (Urteil vom 22. Januar 2021

Nachlassgericht gewährt bei Zweifel am Testament Akteneinsicht

Wer die Wirksamkeit eines privatschriftlichen Testaments bezweifelt, hat ein berechtigtes Interesse das Testament einzusehen. Wegen der Verlustgefahr werden aber zum nächst­gelegenen Gericht in der Regel nur Kopien des Testaments versendet.

Wer das Original einsehen will, kann

BGH: Grabpflegekosten mindern nicht den Pflichtteil

Die Kosten für eine Grabpflege wirken sich automatisch nicht auf den Pflichtteil im Erbrecht aus. Auch wenn die Grabpflege den Erben in einem Testament zur Auflage gemacht wurde, sind die Ausgaben nicht als sogenannte Nachlassverbindlichkeiten anzusehen, befand der Bundesgerichtshof (BGH) (Az.: IV ZR 174/20). Bei der Berechnung des Pflichtteils für Pflichtteilsberechtigte müssen diese Ausgaben unberücksichtigt bleiben.

Tod in der Wohnung: Haften Erben für Verunreinigungen?

Leben und Sterben hängen eng zusammen. Mitunter wird der Tod eines Menschen erst nach einer Weile entdeckt. In solchen Fällen stellt sich die Frage: Wie weit reicht die Haftung der Hinter­bliebenen? Sind sie für sämtliche Beeinträchtigungen an einer Mietwohnung verantwortlich Nicht unbedingt, entschied das Amtsgericht

Grabpflegekosten führen nicht zur Kürzung des Pflichtteilsanspruchs

Grabpflegekosten sind bei der Berechnung des Nachlasswertes für den Pflichtteilsanspruch nicht in Abzug zu bringen, da sie keine Nachlassverbindlichkeiten sind. Dies gilt auch dann, wenn der Erblasser durch eine Auflage den Erben die Grabpflege übertragen hat. Dies hat der Bundesgerichtshof am 26.05.2021 entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die im März 2017 verstorbene Erblasserin hatte

Welche Pflichten hat der Notar beim Nachlassverzeichnis?

Das OLG Celle hat die Pflichten des Notars bei Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses näher bestimmt. Ein Notar darf sich demnach nicht nur auf die Angaben der Erben verlassen, sondern muss auch eigene Nachforschungen anstellen – etwa Unterlagen des Erblassers prüfen, Bankschließfächer sichten, Schenkungen aufklären oder Kontoauszüge auf Auffälligkeiten überprüfen.

 

 

Anfechtung der Erbausschlagung

Bei der Erbausschlagung zugunsten bestimmter anderer Personen ist Vorsicht geboten. Denn der eigene Erbteil kommt nicht automatisch den Miterben zu. Vielmehr geht er an diejenigen Personen, die geerbt hätten, wenn man selbst vorverstorben wäre. Unter Umständen kommen dann andere zum Zuge, die man

Keine Steuerbefreiung bei Einzug in geerbtes Familienheim 18 Monate nach Tod des Erblassers

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 10.03.2021

Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 c) ErbStG tritt nicht ein, wenn erst 18 Monate nach Tod des Erblassers das geerbte Familienheim bezogen wird. In diesem Fall liegt kein unverzüglicher Bezug im Sinne der Vorschrift vor. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall stritt sich eine Erbin

Geschenkt ist geschenkt, wiederholen ist gestohlen

Geschenkt ist geschenkt, wiederholen ist gestohlen. Dieses Sprichwort lässt sich nicht immer anwenden. Denn in manchen Fällen müssen Beschenkte die Gaben tatsächlich wieder herausrücken.

Großeltern sparen häufig für ihre Enkel. Benötigen sie im Alter finanzielle Unterstützung eines Sozialhilfeträgers, kann

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Jost Appel

Dipl. Wirtschaftsjurist FH
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