Vermieter steht wegen Tod des Mieters in Wohnung keine Schadensersatzansprüche gegen die Erben zu

Verstirbt ein Mieter in der Wohnung, so stehen dem Vermieter keine Schadensersatz­ansprüche gegen die Erben zu. Der Tod eines Wohnungsmieters stellt keine Pflichtverletzung dar. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem im Oktober 2018 der Mieter einer Wohnungin Berlin verstarb, beanspruchte die Vermieterin von den Erben des Mieters die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 3.000 EUR. Sie behielt daher die Mietkaution in Höhe von 2.000 EUR ein. Hintergrund dessen war, dass der Leichnam erst nach einigen Tagen gefunden wurde und die Vermieterin daher die Wohnung reinigen

lassen musste. Zudem ließ sie das Laminat neu verlegen. Die Erben erhoben schließlich Klage auf Auszahlung der Mietkaution.

Das Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg gab der Klage statt. Seiner Auffassung nach stelle das Sterben in der Mietwohnung und die Beeinträchtigung der Wohnung als Folge des Versterbens keine Überschreitung des vertragsgemäßen Gebrauchs dar. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Vermieterin.

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Den Erben stehe der Anspruch auf Auszahlung der Mietkaution zu. Die Vermieterin könne keinen Schadensersatz verlangen. Das Gericht hielt es für völlig fernliegend, dass der Tod eines Wohnungsmieters in der Wohnung eine vom Mieter verübte Pflichtverletzung darstellen soll.

Für verfehlt hielt das Landgericht die Begründung des Amtsgerichts, der Tod des Mieters in der Wohnung stelle keine Überschreitung des vertragsgemäßen Gebrauchs dar. Vielmehr sei der Tod nach Ansicht des Landgerichts ein außerhalb der vertraglichen Pflichtenlage eintretendes Ereignis, dessen rechtliche Folgen und tatsächliche Auswirkungen zwar einen Bezug zum Mietverhältnis haben, das selbst aber einer Bewertung nach vertraglichen Haftungsmaßstäben, wie etwa dem Verschulden, entzogen sei.

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Jost Appel

Dipl. Wirtschaftsjurist FH
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