Berliner Testament kann bei der Steuer nachteilig sein

Setzen Ehegatten in einem sog. Berliner Testament ein erst später fälliges Vermächtnis für die Kinder aus, die beim Tod des Erstverstorbenen ihren Pflichtteil nicht fordern (sog. Jastrowsche Klausel), kann der überlebende Ehegatte als Erbe des erstversterbenden Ehegatten die Vermächtnis­verbindlichkeit nicht als Nachlass­verbindlichkeit in Abzug bringen, da das Vermächtnis noch nicht fällig ist. Das berechtigte Kind hat den Erwerb des betagten Vermächtnisses bei dem Tod des länger lebenden Ehegatten zu versteuern. Ist das Kind aufgrund der Anordnung des Berliner Testaments auch Schlusserbe nach dem länger lebenden Ehegatten geworden, kann es bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs von dem überlebenden Ehegatten die dann fällig gewordene Vermächtnis­verbindlichkeit als Nachlass­verbindlichkeit in Abzug bringen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.10.2023
– II R 34/20 –

Erbeinsetzung auf Bestellzettel als wirksames Testament

Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 20.12.2023

Erbeinsetzung auf Bestellzettel als wirksames Testament

Hat ein Erblasser zur Erbeinsetzung ein ungewöhnliches Schreibpapier, wie etwa einen Bestellzettel, verwendet, so spricht dies für sich genommen nicht für einen fehlenden Testierwillen. Es kann damit ein wirksames Testament vorliegen. Dies hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach dem Tod ihres Lebensgefährten im Jahr 2022 beantragte die Partnerin beim Amtsgericht Westerstede die Erteilung eines Erbscheins, wonach sie Alleinerbin sei. Zur Begründung reichte sie einen Notizzettel einer Brauerei, auf dem Bestellungen in der Gastronomie notiert werden, ein. Diesen Zettel habe sie im Gastraum hinter der Theke gefunden, an dem der Erblasser auch nicht bezahlte Rechnungen aufbewahrt habe. Der Erblasser war Besitzer einer Gaststätte. Auf dem Zettel stand, dass die Partnerin alles bekommen sollte. Der Zettel war vom Erblasser unterschrieben und datiert worden. Das Amtsgericht sah in dem Zettel keine wirksame Erbeinsetzung und ging daher von der gesetzlichen Erbfolge aus. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde der Partnerin.

Vorliegen einer wirksamen Erbeinsetzung

Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied zu Gunsten der Partnerin des Erblassers. Sie sei die testamentarisch bestimme Alleinerbin des Erblassers geworden. Bei dem Bestellzettel handele es sich um ein wirksam errichtetes Testament, welches der Erblasser eigenhändig und mit Testierwillen errichtet habe und mit welchem die Partnerin zur Alleinerbin eingesetzt worden sei.

Verwendung eines ungewöhnlichen Schreibpapiers spricht nicht gegen Testierwillen

Die Verwendung des Bestellzettels spreche nicht gegen die Annahme eines Testierwillens, so das Oberlandesgericht. Der Erblasser habe generell wenig Wert auf Schriftwechsel und ähnliches gelegt, so dass es nicht fernliegend sei, dass er für die Abfassung seines letzten Willens einen Zettel nutzte, welcher für ihn direkt greifbar war und nicht auf ein Blatt ohne Werbeaufdruck zurückgriff. Auch die Verwahrung hinter dem Tresen bei den nicht gezahlten Rechnungen spreche nicht gegen die Annahme des Testierwillens. An diesem Ort habe der Erblasser die für ihn wichtigen Schriftstücke abgelegt, so dass es aus seiner individuellen Sicht naheliegend gewesen sei, auch ein Testament dort abzulegen.

Testamente: Mögliche Sittenwidrigkeit bei Betreuung

Testamente: Mögliche Sittenwidrigkeit bei Betreuung

Das OLG Celle hat entschieden, dass ein Testament nichtig sein kann, wenn eine Berufsbetreuerin ihre Stellung und ihren Einfluss auf eine ältere, kranke und alleinstehende Erblasserin dazu nutzt, gezielt auf die leicht beeinflussbare Erblasserin einzuwirken, um ihre eigene Erbeinsetzung zu erreichen.

Eine 92 Jahre alte Frau, deren einzige noch lebende Angehörige ihre Tochter war, befand sich wegen ihres Gesundheitszustands von Anfang September 2022 an im Krankenhaus.

In den letzten Tagen vor dem Tod ihrer Tochter, die sich zuvor um die Angelegenheiten der Mutter gekümmert hatte, teilten die beiden das Krankenzimmer.

Zwei Tage nach dem Tod der Tochter – noch im September 2022 – bestellte das Amtsgericht für die Frau während des Krankenhausaufenthalts eine Berufsbetreuerin.

Anfang Oktober 2022 erfolgte mit Notarztbegleitung die Einweisung in ein anderes Krankenhaus. Nur kurz war die Frau zwischen den beiden Krankenhausaufenthalten in einer Pflegeeinrichtung untergebracht.

Während des zweiten Krankenhausaufenthalts beauftragte die Berufsbetreuerin einen Notar mit der Erstellung eines notariellen Testaments für die Frau. Im Krankenhaus beurkundete der Notar ein Testament der Frau, mit dem sie die Berufsbetreuerin zur Alleinerbin einsetzte.

Den Wert des Vermögens gab sie mit 350.000 € an. Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus – Mitte Oktober 2022 – nahm die Berufsbetreuerin die Frau bei sich zu Hause auf. Vier Tage danach starb die Frau dort eines natürlichen Todes.

Das OLG Celle hat die von der Berufsbetreuerin mit ihrer Beschwerde angegriffene Ausgangsentscheidung, mit der das Amtsgericht den Erbscheinsantrag der Berufsbetreuerin wegen Sittenwidrigkeit zurückgewiesen hatte, bestätigt und die Beschwerde der Berufsbetreuerin zurückgewiesen.

Der Senat ist unter Würdigung aller konkreten Umstände des Einzelfalls davon ausgegangen, dass das notarielle Testament nach § 138 BGB sittenwidrig und damit nichtig ist und die Berufsbetreuerin deshalb hieraus für sich keine Rechte herleiten und insbesondere keinen Erbschein ausgestellt erhalten kann.

Hierbei hat der Senat an seiner mit – rechtskräftigem – Urteil vom 07.01.2021 (Az. 6 U 22/20) vertretenen Auffassung festgehalten, dass ein notarielles Testament zugunsten einer Berufsbetreuerin sittenwidrig sein kann, und diese Ansicht mit vertieften rechtlichen Erwägungen untermauert.

In den Entscheidungsgründen hat sich der Senat auch ausführlich mit dem Sachverhalt auseinandergesetzt und die Sittenwidrigkeit des Testaments nach einer Gesamtwürdigung verschiedener Gesichtspunkte des Einzelfalls begründet.

Dabei hat das Gericht insbesondere auf das hohe Alter der Erblasserin, ihrer schlechte gesundheitliche Verfassung, ihren Gemütszustand nach dem Tod ihrer Tochter, den Umständen im Zusammenhang mit der notariellen Beurkundung sowie dem engen zeitlichen Ablauf zwischen Einrichtung der Betreuung und der Testierung verwiesen.

Der Beschluss ist rechtskräftig.

OLG Celle, Beschl. v. 09.01.2024 – 6 W 175/23

Quelle: OLG Celle, Pressemitteilung v. 25.01.2024

Keine Einkommensteuer bei Verkauf geerbter Immobilie

Bundesfinanzhof, Urteil vom 26.09.2023
Keine Einkommensteuer bei Verkauf geerbter Immobilie

Wird eine zum Nachlass einer Erbengemeinschaft gehörende Immobilie veräußert, fällt hierauf keine Einkommensteuer an. Dies gilt jedenfalls, soweit zuvor ein Anteil an der Erbengemeinschaft verkauft wurde, wie der der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden hat.

Im Streitfall war der Steuerpflichtige Mitglied einer aus drei Erben bestehenden Erbengemeinschaft. Zum Vermögen der Erbengemeinschaft gehörten Immobilien. Der Steuerpflichtige kaufte die Anteile der beiden Miterben an der Erbengemeinschaft und veräußerte anschließend die Immobilien. Das Finanzamt besteuerte diesen Verkauf gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als privates Veräußerungsgeschäft (früher Spekulationsgeschäft genannt).

Änderung der bisherigen Rechtsprechung

Der BFH ist dem entgegen getreten. Voraussetzung für die Besteuerung sei nämlich, dass das veräußerte Vermögen zuvor auch angeschafft worden sei. Dies sei in Hinblick auf den Kauf von Anteilen an einer Erbengemeinschaft bezüglich des zum Nachlass gehörenden Vermögens nicht der Fall. Mit seiner Entscheidung hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung geändert und ist der Auffassung der Finanzverwaltung entgegengetreten.

Ungenau formuliertes Testament

Oberlandesgericht München, Beschluss vom 25.09.2023

Unbestimmtheit eines Testament bei Formulierung „bis zu meinem Tod pflegt und betreut“ bei gleichzeitiger Nennung einer Person

Ein Testament, welches denjenigen als Erben bestimmt, der den Erblasser „bis zu seinem Tod pflegt und betreut“ und

Notarkosten für Pflichtteilsverzicht: Wert nach Vermögen beider Eltern

Ver­zich­ten Kin­der auf ihr Pflicht­teils­recht nur zu­guns­ten eines El­tern­teils, be­mes­sen sich die No­tar­kos­ten den­noch nach dem Ver­mö­gen bei­der El­tern. Damit hat der BGH eine um­strit­te­ne Frage zum Ge­schäfts­wert ent­schie­den und einem Notar mehr Geld zu­ge­spro­chen als ur­sprüng­lich von ihm ab­ge­rech­net.

IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 11.10.2023 – IV ZB 26/22)

 

Umfang der erbschaft­steuerlichen Befreiung eines Familienheims

Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 12.07.2023
– 3 K 14/23 –

Befreiung auf vorhandene katastermäßig kleinere Grundstücksfläche zu begrenzen

Nur die Grundfläche des mit dem Familienheim bebauten Flurstücks oder bei größeren Flurstücken eine angemessene Zubehörfläche unterfällt dem verfassungs­rechtlichen Schutz des gemeinsamen familiären Lebensraums und ist erbschaftsteuerlich begünstigt.

Steuer­befreiung auch bei zeitlichen Verzögerungen aufgrund einer Renovierung möglich

Steuer­befreiung auch bei zeitlichen Verzögerungen aufgrund einer Renovierung möglich

(Bundesfinanzhof, Urteil vom 06.05.2021, Az. II R 46/19)

Wer eine geerbte Immobilie selbst bewohnen will, muss dafür meist keine Erbschaftssteuer zahlen. Dabei ist der Zeitfaktor entscheidend. Doch was gilt, wenn sich wegen Renovierung der Einzug verzögert?

Angehörige können eine Immobilie steuerfrei erben „Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass

Notarielles Nachlassverzeichniss

Der Pflichtteilsberechtigte kann nicht im Wege der Beschwerde gemäß § 15 Abs. 2 BNotO von dem vom Erben beauftragten Notar die Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB verlangen.

Bestattungskosten müssen auch für unbekannten Halbbruder getragen werden

Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 19.07.2023
– 3 K 425/22.MZ –

Die Kosten für die Bestattung eines Halbbruders sind grundsätzlich auch dann zu tragen, wenn das von der Ordnungsbehörde in Anspruch genommene Geschwister erst nach dem Todesfall von dem Verwandtschafts­verhältnis erfahren hat. Dies hat das Verwaltungsgericht Mainz entschieden.

 

 

Vergebliche Prozesskosten können als Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuer abgezogen werden

Vergebliche Prozesskosten können als Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuer abgezogen werden

 

Erst kein Glück, dann noch Pech: Der Erblasser gibt zu Lebzeiten sein Vermögen weg; ein nach dem Erbfall vom Erben angestrengter Prozess auf Rückgabe geht verloren und schließlich versagen Finanzamt (FA) und Finanzgericht auch noch den Abzug der Prozesskosten bei der Erbschaftsteuer – so geschehen im Fall des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 06.11.2019 – II R 29/16. Das höchste deutsche Steuergericht ist dem nun entgegengetreten: Kosten eines Zivilprozesses, in dem ein Erbe vermeintliche zum Nachlass gehörende Ansprüche des Erblassers geltend gemacht hat, sind als Nachlass­regelungs­kosten vom Erwerb von Todes wegen abzugsfähig.

Der 1999 verstorbene Erblasser hatte seine Porzellansammlung 1995 einem städtischen Museum geschenkt. Die Erben forderten nach seinem Tod von der Stadt die Rückgabe der Sammlung mit der Begründung, dass der Erblasser bei der Schenkung nicht mehr geschäftsfähig gewesen sei. Die Klage und die eingelegten Rechtsmittel waren jedoch erfolglos und die Erben blieben auf den Prozesskosten sitzen. Sie machten daher die Kosten bei der Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit steuermindernd geltend. Weil dies vom FA jedoch abgelehnt wurde, zogen die Erben erneut vor Gericht. Und diesmal mit Erfolg.

 

Der BFH begründete seine Entscheidung mit § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG). Danach sind als Nachlassverbindlichkeiten u.a. die Kosten abzugsfähig, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Regelung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Zu diesen Ausgaben können auch Kosten zählen, die der Erbe durch die gerichtliche Geltendmachung von (vermeintlichen) zum Nachlass gehörenden Ansprüchen des Erblassers zu tragen hat. Die Kosten müssen in engem zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen stehen und dürfen nicht erst durch die spätere Verwaltung des Nachlasses anfallen (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG). § 10 Abs. 6 Satz 1 ErbStG steht dem Abzug der Prozesskosten als Nachlassverbindlichkeiten nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift sind Schulden und Lasten nicht abzugsfähig, soweit sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Vermögensgegenständen stehen, die nicht der Besteuerung nach dem ErbStG unterliegen. Die Vorschrift gilt nur für vom Erblasser begründete Schulden und Lasten und ist deshalb nicht auf Nachlassregelungskosten i.S. des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG anwendbar.

 

Vergebliche Prozesskosten für die Rückholung der Porzellansammlung des Erblassers sind damit grundsätzlich abzugsfähig; sie müssen aber im Einzelnen nachgewiesen werden. Das Gleiche gilt für die Kosten der anwaltlichen Vertretung.

 

Wie der BFH weiter entschied, ist dagegen der Abzug von Prozesskosten ausgeschlossen, die dem Erben entstanden sind, weil er Schadensersatz wegen verspäteter Räumung und Herausgabe einer geerbten Wohnung vom Mieter verlangt hat. Bei diesen Ausgaben handelt es sich um nicht abzugsfähige Kosten der Nachlassverwertung (vgl. § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG).

 

Nicht approbierter Erbe haftet für Steuerschulden aus Veräußerung einer Arztpraxis

Finanzgericht Münster, Urteil vom 24.09.2019

 

 

Auch für Steuerschulden ist zivilrechtliche Abgrenzung zwischen Nachlass­verbindlichkeiten und Eigenschulden des Erben maßgeblich

Das Finanzgerichts Münster hat entschieden, dass der Erbe auch dann mit seinem gesamten Vermögen für Steuerschulden aus der Veräußerung einer geerbten Arztpraxis haftet, wenn er mangels Approbation die Praxis nicht fortführen darf.

Unwirksamkeit der Pflicht­teils­entziehung wegen Verzeihung führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit der Enterbung

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 08.02.2023

Unwirksamkeit der Pflicht­teils­entziehung wegen Verzeihung führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit der Enterbung

Tritt wegen einer Verzeihung gemäß § 2337 BGB die Unwirksamkeit der Pflicht­teils­entziehung ein, so führt dies nicht automatisch zur Unwirksamkeit der Enterbung. Dies kann nur über § 2085 BGB geschehen. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2016 verfasste ein Familienvater ein Testament, in dem er seine drei Kinder enterbte und den Pflichtteil wegen groben Undanks entzog. Hintergrund dessen war eine Verärgerung des Familienvaters wegen der Streitigkeiten mit seinen Kindern um die Unterbringung seiner Ehefrau. Nachdem Tod des Familienvaters beantragten seine Kinder im Jahr 2021 die Erteilung eines Erbscheins nach der gesetzlichen Erbfolge. Diesen Antrag wies das Amtsgericht Karlsruhe mit Blick auf die Enterbung zurück. Dagegen richteten sich die Beschwerden der Kinder. Sie führten unter anderem an, dass der Erblasser ihnen verziehen habe. Damit sei nicht nur der Pflichtteilsentzug unwirksam geworden, sondern auch die Enterbung.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Enterbung deswegen unwirksam geworden sei, weil die Voraussetzungen einer Verzeihung vorliegen. Eine Enterbung werde nicht analog § 2337 BGB unwirksam, wenn die Voraussetzungen einer Verzeihung vorliegen.

Die Verzeihung könne die Unwirksamkeit der Enterbung nur über § 2085 BGB erreichen, so das Oberlandesgericht. Es müsse sich demnach ein Erblasserwillen feststellen lassen, wonach die durch die Verzeihung eingetretene Unwirksamkeit der Pflichtteilsentziehung die Unwirksamkeit der Enterbung nach sich ziehen solle. Dies sei aber nicht der Fall. Es könne nicht zweifelhaft sein, dass nach dem Willen des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung zumindest die Enterbung wirksam sein sollte.

Irrtum bei Erbausschlagung

Bundesgerichtshof: Beschluss vom 22.03.2023

 

Irrt sich der eine Erbschaft Ausschlagende bei Abgabe seiner Erklärung über die an seiner Stelle in die Erbfolge eintretende Person, ist dies nur ein Irrtum über eine mittelbare Rechtsfolge der Ausschlagungserklärung aufgrund anderer rechtlicher Vorschriften. Ein solcher Motivirrtum berechtigt nicht zur Anfechtung gemäß § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB .

Alle mutmaßlichen Testamente müssen erst einmal eröffnet werden

Alle mutmaßlichen Testamente müssen erst einmal eröffnet werden

(Oberlandesgericht München, Beschluss vom 03.11.2021, Az, 31 Wx 166/21 und 31 Wx 179/21)

 

Im Erbfall wird geschaut, ob und welche Verfügungen von Todes wegen der Erblasser hinter­lassen hat. Das Nachlass­gericht hat diese Testamente zu eröffnen. Das Nachlass­gericht darf die Eröffnung nicht auf die von ihm für wirksam gehaltene Verfügung beschränken. Vielmehr muss es alle Schrift­stücke eröffnen, die auch nur im Entferntesten ein Testament darstellen könnten.

Erst im Erbschein­erteilungs­verfahren entscheidet das Nachlass­gericht unter Beteiligung der in den verschiedenen Testamenten genannten Erben darüber, ob ein Schrift­stück ein Testament ist und welches Testament von mehreren maßgebend ist. Das entschied das Oberlandes­gericht (OLG) München (Az.: 31 Wx 166/21 und 31 Wx 179/21).

 

Zwei Frauen begehren die Eröffnung eines zwischen ihrem verstorbenen Vater und ihrer vorverstorbenen Mutter errichteten notariellen gemeinschaft­lichen Testaments aus dem Jahre 1982. In diesem Testament hatten sich die Ehegatten gegenseitig zu Vorerben und die gemeinsamen Töchter als Nacherben eingesetzt.

Das Nachlass­gericht verweigerte die Eröffnung, da das Testament keine Verfügung für den Todesfall des Letzt­versterbenden enthalte und der Erblasser später neu testamentarisch verfügt hat. Dagegen legten die Schwestern Beschwerde ein.

 

Mit Erfolg: Die in einem notariellen Testament genannten Erben können ihre Erben­stellung unter anderem durch Vorlage des eröffneten Testaments nachweisen. Dies ist nicht von vorneherein dadurch ausgeschlossen, dass Streit darüber besteht, ob sich die Erbfolge nach der älteren oder nach einer neueren Verfügung richtet. Zunächst habe nur eine summarische Prüfung stattzufinden, ob eine letztwillige Verfügung vorliegt.

Erst im Erbschein­erteilungs­verfahren hat das Nachlass­gericht dann unter Beteiligung der in den verschiedenen Testamenten Genannten darüber zu entscheiden, ob ein Schrift­stück ein Testament ist und welches Testament von mehreren als maßgebend anzusehen ist. Daher ist vom Nachlass­gericht jedes Schrift­stück zu eröffnen, bei dem auch nur die entfernte Möglichkeit besteht, dass es eine letztwillige Verfügung des Erblassers sein könnte.

 

Immobilienschenkung bleibt wegen Ablaufs der Zehnjahresfrist bei der Nachlassverteilung unberücksichtigt

Das OLG Zweibrücken hat mit Urteil vom 01.09.2020 entschieden, dass die Immobilien­schenkung eines Erblassers bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs nach 12 Jahren keine Berücksichtigung mehr findet, auch wenn sich der Erblasser ein Wohn- und Rück­forderungsrecht vorbehalten hat.

Nur die Umschreibung des Eigentums ist nicht ausreichend. Der geschenkte Gegenstand muss auch tatsächlich aus dem Vermögen des Erblassers ausscheiden. Eine solche Ausgliederung aus dem Vermögen liegt dann nicht vor, wenn sich der Erblasser z.B. ein Nießbrauchsrecht oder umfassendes Wohnrecht an der Immobilie vorbehält. Auch ein Rückforderungsrecht kann den Fristenlauf hemmen, weil keine endgültige Ausgliederung des verschenkten Gegenstandes aus dem Vermögen des Erblassers vorliegt.

Folgen einer Pflichtteilsstrafklausel im Testament

Folgen einer Pflichtteilsstrafklausel im Testament

Wird in einer Pflichtteilsstrafklausel eines gemeinschaftlichen Testaments die Verwirkung des Erbanspruchs nicht nur an das Verlangen des Pflichtteils, sondern auch an dessen Erhalt geknüpft, setzt die Verwirkung einen tatsächlichen Mittelabfluss voraus. Ohne diesen Mittelabfluss besteht bei einer derartigen Klausel kein Sanktionierungsgrund. Das hat das OLG Frankfurt entschieden.

Die Erblasserin hatte mit ihrem vorverstorbenen Ehemann ein privatschriftliches gemeinschaftliches Testament errichtet. Sie hatte aus einer früheren Ehe eine Tochter, ihr verstorbener Ehemann hatte aus früheren Ehen zwei Töchter.

Die Eheleute setzten sich gegenseitig zu Alleinerben ein. Weiter hieß es in dem Testament:

„Wir gehen davon aus, dass unsere Kinder keinen Anspruch auf einen Pflichtteil nach dem Tod des erstverstorbenen Elternteils erheben.

Nach dem Tod des überlebenden Partners wird das Vermögen unter den Kindern (…Namen der drei Töchter) zu gleichen Teilen aufgeteilt. Ausgenommen ist dabei das Kind, das einen Pflichtteil beansprucht und erhalten hat.“

Die Tochter der Erblasserin beantragte einen Erbschein, der sie und eine der zwei Töchter des vorverstorbenen Ehemannes zu je 1/2 als Erbinnen ausweisen soll.

Sie meint, die weitere Tochter sei nicht Erbin der Erblasserin geworden sei, da sie nach dem Tod ihres Vaters ihren Pflichtteil geltend gemacht habe.

Das Nachlassgericht hat den Erbscheinsantrag der Tochter der Erblasserin zurückgewiesen.

Die eingelegte Beschwerde hatte vor dem OLG Frankfurt am Main keinen Erfolg. Die Entscheidung des Nachlassgerichts wurde bestätigt.

Gemäß der testamentarischen Schlusserbenbestimmung seien alle drei Töchter Erbinnen zu jeweils ein Drittel geworden.

Die dritte Tochter habe ihren Erbanspruch nicht verwirkt. Nach dem Testament sollte dasjenige Kind von der Schlusserbschaft ausgenommen werden, das nach dem Tod des Erstversterbenden seien Pflichtteil beansprucht und erhalten hat.

Voraussetzung für das Auslösen der Sanktionswirkung sei damit – abweichend von den üblichen Klauseln – nicht nur die Geltendmachung des Pflichtteils, sondern zusätzlich ein Mittelabfluss vom Nachlassvermögen.

Ob die Tochter hier überhaupt ihren Pflichtteil geltend gemacht habe, könne offenbleiben. Jedenfalls habe sie nicht ihren Pflichtteil und auch sonst nichts aus dem Nachlassvermögen erhalten.

Der Hinweis der anderen Töchter, sie habe ihren Pflichtteil erhalten, dieser sei aber „gleich null“ gewesen, überzeuge nicht. Ein ins Leere gehender bzw. wertloser Pflichtteil löse nicht die Sanktionswirkung der testamentarischen Pflichtteilsklausel aus.

Durch das zusätzliche Erfordernis des „Erhaltens“ hätten die Eheleute deutlich gemacht, dass es ihnen um das Zusammenhalten des Nachlassvermögens, dessen Werthaltigkeit und den Schutz des überlebenden Ehegatten gegangen sei.

Wenn die Tochter nichts aus dem Nachlass erhalten habe, sei der Nachlass nicht geschmälert und es bestehe nach dem Willen der Ehegatten kein Grund für eine Sanktionierung.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 21.02.2023 – 21 W 104/22

Tod im Hospiz: Welches Nachlass­gericht ist zuständig?

 

Tod im Hospiz: Welches Nachlass­gericht ist zuständig?

Hospiz begründet keinen gewöhnlichen Aufenthalt

(Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss vom 07.02.2022, Az. 9 W 3/22)

Der Fall:

Eine Frau lebte in einer Mietwohnung. Vor ihrem Tod zog sie in ein Hospiz in eine andere Stadt. Dort starb sie später. Als es um die Regelung ihres Nachlasses geht, stellt sich die Frage, welches Nachlass­gericht nun zuständig ist: Das am Ort der Mietwohnung oder das am Ort des Hospizes?

Nachlassgericht: Entscheidend ist der Daseinsmittelpunkt

Das Gericht befand: Als letzter gewöhnlicher Aufent­haltsort eines Verstorbenen ist der Ort anzusehen, an dem im Einzelfall der Schwerpunkt der Bindungen der betreffenden Person und ihr Daseins­mittelpunkt liegen. Das sei in diesem Fall nicht der Ort des Hospizes, sondern der Ort der Mietwohnung.

Hospiz nicht letzter gewöhnlicher Aufenthaltsort

Bei der Bewertung des letzten gewöhnlichen Aufent­halts­orts komme es demnach nicht auf eine bestimmte Mindestzeit an, für die man bereits dort wohnt oder dort zu wohnen plant. Vielmehr sind das Ziel des Aufent­haltes, der Aufenthalts­wille und auch die Frage, ob die bisherige Wohnung aufgelöst werden soll, von Bedeutung. Als letzter gewöhnlicher Aufent­haltsort ist darum nicht das Hospiz anzuerkennen, weil das vielmehr dem Todesort entspricht. So sieht das Gesetz die Nachlass­regelung aber nicht vor.

Keine Gerichtsgebühren für Betreuungsverfahren bei „Behinderten­testament“

Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 23.11.2020  Az.:- 3 W 58/20 –

Keine Gerichtsgebühren für Betreuungsverfahren bei „Behinderten­testament“

 

Das Oberlandesgericht hat entschieden, dass Betreute, die eine Erbschaft im Rahmen eines sog. „Behinderten­testaments“ gemacht haben, nicht für Gerichtsgebühren für ihr Betreuungsverfahren heranzuziehen sind.

Nach einer Vorschrift im GNotKG (Nr. 11101 des Kostenverzeichnisses im GNotKG) ist eine wertabhängige Jahresgebühr für jedes angefangene Kalenderjahr einer Dauerbetreuung zu erheben, sofern die Betreuung das Vermögen zum Gegenstand hat und das Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25.000 € beträgt. Ein selbst genutztes Hausgrundstück wird hierbei nicht mitgerechnet. Im hiesigen Fall war der Betreute mittels eines sog. „Behindertentestaments“ nicht befreiter Vorerbe eines Vermögens von über 500.000 € seiner Eltern geworden und sollte zu einer jährlichen Gerichtsgebühr von 1.320 € herangezogen werden. Der Nachlass unterliegt einer Dauertestamentsvollstreckung und sowohl die Vermögenssubstanz als auch die Vermögenserträge sind dadurch dem Betreuten entzogen; allein der Testamentsvollstrecker kann im Rahmen der Vorgaben des Erblassers über das Vermögen verfügen.

 

Der Senat hat entschieden, dass durch die Heranziehung des Vermögens des Betreuten, über das er selbst nicht verfügen kann, Sinn und Zweck des sog. „Behindertentestaments“ konterkariert würde. Die testamentarischen Bestimmungen sollten hier gerade dazu dienen, das Nachlassvermögen des Betreuten dem Zugriff des Sozialhilfeträgers zu entziehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind solche Verfügungen von Todes wegen grundsätzlich nicht sittenwidrig, sondern vielmehr Ausdruck der sittlich anzuerkennenden Sorge für das Wohl des Kindes über den Tod der Eltern hinaus, wenn die Eltern eines behinderten Kindes die Nachlassverteilung durch eine kombinierte Anordnung von Vor- und Nacherbschaft sowie einer – mit konkreten Verwaltungsanweisungen versehenen – Dauertestamentsvollstreckung so gestalten, dass das Kind zwar Vorteile aus dem Nachlassvermögen erhält, der Sozialhilfeträger auf dieses jedoch nicht zugreifen kann. Der Senat hat aus diesem Grundsatz nunmehr abgeleitet, dass für die Geltendmachung von Gerichtsgebühren für das Betreuungsverfahren durch die Landesjustizkasse nichts Anderes gelten könne.

Testamente: Erben tragen Risiko für Unwirksamkeit 

Testamente: Erben tragen Risiko für Unwirksamkeit

Ein durch Testament eingesetzter Erbe trägt das Risiko, dass das Testament unwirksam war. Auch guter Glaube schützt nicht davor, das Erbe – ggf. auch erst viele Jahre später – herausgeben zu müssen. Unerheblich ist, ob der nicht wirksam eingesetzte Erbe die Testierunfähigkeit des Erblassers kannte oder hätte erkennen können oder müssen. Darauf hat das OLG Celle hingewiesen.

Das Verfahren hatte einen Streit um ein sehr hohes Vermögen zum Gegenstand: Eine alleinstehende und kinderlose Dame mit einem Vermögen von mehreren Millionen Euro hatte durch ein Testament im Jahr 2008 und erneut durch einen vor einem Notar im Jahr 2014 geschlossenen Erbvertrag ihren langjährigen Steuerberater als alleinigen Erben eingesetzt.

Sie verstarb im Jahr 2015. Bereits anlässlich der Erteilung eines Erbscheins hatte das Amtsgericht Hannover ein psychiatrisches Gutachten eingeholt, das zu dem Ergebnis kam, dass die Verstorbene aufgrund wahnhafter Störungen nicht in der Lage war, wirksam zu testieren.

Der Sachverständige hatte zu diesem Zweck der Vernehmung einer Vielzahl von Zeugen beigewohnt, unter Ihnen auch Notare und Ärzte.

Von Gesetzes wegen erben in erster Linie Abkömmlinge, Ehepartner oder sonstige Verwandte eines Verstorbenen. Dieser kann die Erbfolge durch Testament oder Erbvertrag abweichend regeln und beispielsweise einen Freund oder engen Vertrauten zum Erben einsetzen.

Der so eingesetzte Erbe trägt aber das Risiko, dass das Testament wirksam ist. Ein Erblasser ist zwar unabhängig vom Alter und der Einrichtung einer etwaigen Betreuung bis zum Beweis des Gegenteils als testierfähig anzusehen.

Stellt sich aber heraus, dass er etwa aufgrund einer geistigen Erkrankung nicht testierfähig war, muss der vermeintliche Erbe alle Nachlassgegenstände an die gesetzlichen Erben herausgeben – und das möglicherweise noch viele Jahre nach dem Erbfall.

Ausgang des Verfahrens

Der als Erbe eingesetzte Steuerberater hat seine Berufung vor dem OLG Celle zurückgenommen.

Das Gutachten des Sachverständigen haben neben dem Amtsgericht Hannover sowohl das Landgericht Hannover als auch das OLG Celle für überzeugend gehalten.

Das Landgericht Hannover hat mit Urteil vom 27.12.2021 festgestellt, dass der als Erbe eingesetzte Steuerberater nicht Erbe der Erblasserin geworden ist.

Die hiergegen eingelegte Berufung hat der Steuerberater zurückgenommen, nachdem das OLG Celle in der mündlichen Verhandlung Ende November 2022 auf die fehlenden Erfolgsaussichten hingewiesen hat. Damit ist das Urteil des Landgerichts Hannover rechtskräftig.

Bei seinem Hinweis hat das OLG Celle betont, dass es unerheblich sei, ob der Steuerberater die Testierunfähigkeit der Erblasserin kannte oder auch nur hätte erkennen können oder müssen.

Es gehe nicht um einen Vorwurf gegenüber dem Beklagten, andererseits hülfen ihm auch eine mögliche Gutgläubigkeit und ein Vertrauen in die Testierfähigkeit der ihm lange bekannten Erblasserin nicht.

OLG Celle, Berufungsrücknahme nach Hinweis – 6 U 2/22 (vorausgehend: Landgericht Hannover, Urt. v. 27.12.2021 – 12 O 189/20)

Quelle: OLG Celle, Pressemitteilung v. 18.01.2023

 

Anspruch auf Vorlage eines einfachen Nachlass­verzeichnisses

Oberlandesgericht München, Beschluss vom 21.11.2022
– 33 U 2216/22 –

Anspruch auf Vorlage eines einfachen Nachlass­verzeichnisses

Ein Anspruch auf Auskunft gemäß § 2314 BGB besteht nicht, wenn der Pflichtteils­berechtigte bereits ein Vermächtnis in Höhe des Pflichtteils­anspruchs angenommen hat. Ihm steht aber ein Anspruch auf Vorlage eines einfachen Nachlass­verzeichnisses gemäß § 242 BGB zu. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach dem Tod einer Frau im Jahr 2021 beerbte ihr Ehemann sie aufgrund eines Ehe- und Erbvertrags allein. Der Sohn der Erblasserin nahm ein Vermächtnis in Höhe seines Pflichtteilsanspruchs an. Nachfolgend klagte er gegen den Ehemann der Erblasserin unter anderem auf Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses. Das Landgericht Landshut wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.

Das Oberlandesgericht München bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses zu. Der Anspruch lasse sich nicht auf § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB stützen. Dieser Auskunftsanspruch bestehe nicht mehr, da ein Pflichtteilsanspruch nicht mehr gegeben sei. Mit Annahme des Vermächtnisses sei der Pflichtteilsanspruch vollständig erloschen.

Jedoch stehe dem Kläger gemäß § 242 BGB ein Anspruch auf Vorlage eines einfachen Nachlassverzeichnisses zu, so das Oberlandesgericht. Ein solcher Anspruch sei anzuerkennen, da die zweckentsprechende Geltendmachung des Vermächtnisanspruchs zuverlässige Kenntnis vom Bestand des Nachlasses erfordere.

Kein Verstoß gegen Heim- und Pflegegesetz bei Erbeinsetzung eines von der katholischen Pflegeeinrichtung unabhängigen katholischen Vereins

Kein Verstoß gegen Heim- und Pflegegesetz bei Erbeinsetzung eines von der katholischen Pflegeeinrichtung unabhängigen katholischen Vereins

Die Erbeinsetzung eines Vereins, der in dieselbe hierarchische katholische Organisation wie die Pflegeeinrichtung der Erblasserin ohne Begründung eines Über- und Unter­ordnungs­verhältnis eingebunden ist, kann wirksam sein. Die Begünstigung des juristisch von der Pflegeeinrichtung unabhängigen Vereins beinhaltet weder unmittelbar noch mittelbar einen Verstoß gegen die Verbotsnormen des Hessischen Heim- und Pflegegesetzes. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichtem Beschluss die Beschwerde des Sohnes der Erblasserin gegen die beabsichtigte Erbscheinserteilung an den Verein zurückgewiesen.

Die Erblasserin war verwitwet und hatte ein Kind. Sie lebte zuletzt in einer katholischen Altenpflegeeinrichtung in Wiesbaden. Zum Alleinerben setzte sie einen eingetragenen Verein einer katholischen Einrichtung ein. Die Betreiberin der Altenpflegeeinrichtung ist korporatives Mitglied dieses Vereines und hat sich u.a. hinsichtlich der Bestellung des Geschäftsführers der Zustimmung des Bischofs von Limburg unterstellt. Ihr Sohn erhielt ein Vermächtnis in Höhe des Pflichtteils. Der eingesetzte Testamentsvollstrecker beantragte beim Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins zugunsten des Vereins. Der Sohn hat das Testament angefochten und ebenfalls einen Erbschein zu seinen Gunsten beantragt. Das Nachlassgericht beabsichtigt, dem Verein einen Erbschein zu erteilen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Sohnes.

Die Beschwerde hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Der Verein sei wirksam zum Alleinerben eingesetzt worden, bestätigte das OLG die Auffassung des Nachlassgerichts. Das Testament verstoße nicht gegen eine Verbotsnorm des Hessischen Heim- und Pflegegesetzes. Demnach ist es Betreibern von Pflegeeinrichtungen u.a. untersagt, sich für die Zurverfügungstellung eines Platzes oder die Erbringung von Pflegeleistungen zusätzliche Zahlungen versprechen zu lassen (§ 6 HSBP). Mit der Regelung solle u.a. der Heimfriede geschützt werden; sie solle eine unterschiedliche Behandlung der Bewohner als Folge finanzieller Zusatzleistungen oder -versprechen verhindern. Die Regelung diene zudem dem Schutz der Testierfreiheit und solle das Ausnutzen der Hilf- oder Arglosigkeit verhindern.

Die Erbeinsetzung berühre diese Zwecke hier nicht. Die Erblasserin habe mit dem Verein eine von der Betreiberin der Altenpflegeeinrichtung verschiedene juristische Person als Erbe eingesetzt. Soweit die Erblasserin den Wunsch geäußert haben soll, in einer katholischen Einrichtung betreut zu werden, die möglicherweise in der Trägerschaft des begünstigten Vereins stünde, erfülle dies nicht die Verbotsnorm. Ein nicht näher konkretisierter Wunsch sei nicht geeignet, Druck auf den Betreiber einer Einrichtung auszuüben. Die nach dem Willen der Erblasserin aus Mitteln der Treuhandstiftung zu finanzierenden Leistungen stellten sich nicht als solche im Sinne der Verbotsnorm dar.

Die Erbeinsetzung stelle auch keine unzulässige Umgehung der Verbotsnorm dar. Die Erbeinsetzung stelle sich weder indirekt noch mittelbar als Zuwendung an die Betreiberin der Altenpflegeeinrichtung dar, in welcher die Erblasserin zuletzt gelebt hatte. Durch die Auflage zur Verwendung ihres Vermögens in einer Treuhandstiftung habe die Erblasserin eine Bestimmung getroffen, die gerade keine Zuwendung an die Betreiberin der Pflegeeinrichtung bewirke. Es bestehe kein tatsächlich oder rechtlicher

Verschenken von Todesfall-Leistung aus Lebensversicherung scheitert am Widerruf der Erben

Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 12.10.2022

Verschenken von Todesfall-Leistung aus Lebensversicherung scheitert am Widerruf der Erben

Schenkung von Todesfall-Leistung aus Lebensversicherung, ohne Schenkungsvertrag, scheitert wenn nach dem Tod des Schenkers die Erben das Schenkungsangebot rechtzeitig widerrufen. Dies hat das Landgericht Frankenthal entschieden.

Ein Mann hatte gegenüber seiner Versicherung bestimmt, dass der nach seinem Tod fällige Auszahlungsbetrag der Lebens- oder Riester-Rentenversicherung nicht an seine Erben, sondern an eine Bekannte ausgezahlt werden sollte. Erzählt hatte er seiner Bekannten davon nichts. In einem solchen Fall bestehe nach Darstellung der Kammer für die beschenkte Person ein Risiko, was sich hier realisiert habe: Nach dem Tod des Schenkers hatten die Erben das Schenkungsangebot an die bedachte Bekannte nämlich noch widerrufen, bevor die Versicherung es an Letztere übermitteln konnte.

Schenkungsangebot von Erben rechtzeitig widerrufen

Die Bekannte ging deshalb letztlich leer aus. Da die Bekannte von der geplanten Zuwendung zu Lebzeiten des Mannes keine Kenntnis hatte, konnte ein Schenkungsvertrag allenfalls noch nach seinem Tod zustande kommen, so die Kammer. In dem Auftrag des Erblassers an die Versicherung, im Todesfall die Leistung an seine Bekannte auszuzahlen, liege in solchen Fällen gleichzeitig auch der Auftrag an den Versicherer, das Schenkungsangebot an die Beschenkte zu übermitteln. Diese müsse es dann noch annehmen. Bis zur Überbringung des Schenkungsangebots könne dieses von den Erben jedoch noch widerrufen werden, was hier auch erfolgt war. Die Schenkung scheiterte. Damit hatte die Frau keinen Rechtsgrund mehr, das Geld zu behalten und musste es den klagenden Erben überlassen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es ist Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht eingelegt worden.

Auch eine Testaments­kopie muss eröffnet werden

Auch eine Testaments­kopie muss eröffnet werden

(Oberlandesgerichts Düsseldorf, Urteil vom 19.08.2022, Az. I-3 Wx 119/22)

 

Wer nach dem Tod eines Menschen dessen Testament findet, muss es umgehend beim Nachlass­gericht abliefern. So kann das Nachlass­gericht das Testament eröffnen – sprich kopieren und den Betroffenen förmlich zustellen. Ist das Original des Testaments nicht mehr auffindbar, muss

Ein zweites Testament wird durch Vernichtung des ersten nicht automatisch widerrufen

Manche Erblasser verfassen mehrere, inhaltlich identische Testamente. Wollen sie ihren letzten Willen später ändern, reicht es aber nicht, nur eines der Originale zu vernichten. Nach Ansicht des Oberlandes­gericht München ist das kein wirksamer Widerruf (Az.: 31 Wx 246/19). Denn auch das verbliebene Testament bleibt wirksam.

 

In dem verhandelten Fall hatte ein Erblasser zwei

Was passiert mit dem Berliner Testament bei der Scheidung?

Mit der Scheidung wird ein Berliner Testament grundsätzlich unwirksam (es kann allerdings Ausnahmen geben!). Nun kann der Tod eines Ehegatten / Lebenspartners aber auch vor der Scheidung eintreten. Wenn zum Zeitpunkt des Todes bereits der Scheidungsantrag gestellt worden ist und

Zur Frage ob ein Testament „echt“ ist urteilte das OLG Rostock….

Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, dass das Testament vom Erblasser stammt? Eine absolute Gewissheit im naturwissen­schaftlichen Sinn ist in dieser Frage kaum zu erreichen. Das zumindest befand das Oberlandes­gericht Rostock (3 W 84/19). Daraus folgt: Kommt ein Gutachter im Erbschein­verfahren zu dem Ergebnis, dass die Unterschrift zu 90 Prozent vom Erblasser stammt und das Testament zu 95 Prozent, ist das ein ausreichender Beweis.

Zweifel an Echtheit des Testaments

In dem verhandelten Fall hatte

Erbe wird, wer das Hauptvermögen vermacht bekommt

Vermächtnisnehmer oder Erbe? Steht das im Testament nicht klipp und klar, muss es ausgelegt werden. Wer Rechts­nachfolger wird, hängt auch davon ab, wie die Vermögens­gegenstände verteilt wurden.

Stirbt jemand und hat in seinem Testament einzelne Vermögens­gegenstände an mehrere Personen verteilt, ist womöglich unklar, wer Erbe ist und

Kein Verlust der Erbschaf­tsteuer­befreiung für ein Familienheim bei gesundheitlichen Gründen

Ein Erbe verliert nicht die Erbschaf­tsteuer­befreiung für ein Familienheim, wenn ihm die eigene Nutzung des Familienheims aus gesundheitlichen Gründen unmöglich oder unzumutbar ist. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Die Klägerin hatte das von ihrem Vater ererbte Einfamilienhaus zunächst selbst bewohnt, war aber bereits nach sieben Jahren ausgezogen. Im Anschluss wurde das Haus abgerissen. Die Klägerin machte gegenüber dem Finanzamt und dem Finanzgericht (FG) erfolglos geltend, sie habe sich angesichts ihres Gesundheitszustands kaum noch in dem Haus bewegen und deshalb ohne fremde Hilfe dort nicht mehr leben können. Das FG war der Ansicht, das sei kein zwingender Grund für den Auszug, da sich die Klägerin fremder Hilfe hätte bedienen können.

Zehnjahresfrist läuft auch bei Vorbehalt eines Benutzungs- und Rückforderungs­rechtes zugunsten des Schenkers

Oberlandesgericht Zweibrücken, Urteil vom 01.09.2020  Az: – 5 U 50/19 –

Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat entschieden, dass die Zehnjahresfrist, nach deren Ablauf Schenkungen des Erblassers nicht mehr zugunsten der sonstigen Pflichtteils­berechtigten berücksichtigt werden, auch bei einer Übertragung an den Beschenkten unter Vorbehalt eines Benutzungs- und Rückforderungs­rechtes zugunsten des Schenkers zu laufen beginnen kann.

Beide Parteien

Erb­ausschlagung ist nur innerhalb der Frist anfechtbar

Zu vorschnell das Erbe ausgeschlagen? Dann sollte man die sechs­wöchige Frist auf keinen Fall verpassen, sonst besteht kein Anrecht mehr auf den Nachlass (OLG Bamberg (AZ: 2 W 35/21).

Als entfernter gesetzlicher Erbe kommt der Nachlass oft unverhofft. Wer damit rechnet, das Erbe sei wertlos, schlägt dieses womöglich unbedacht aus. Wer hinterher die Aus­schlagung bereut, weil das Erbe sich als ergiebiger heraus­stellt als zunächst erwartet, sollte die Frist und Form beachten. Darauf verweist die Arbeits­gemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mit Verweis auf ein Urteil des Ober­landes­gerichts (OLG) Bamberg (AZ: 2 W 35/21).

Erben wollten Ausschlagung der Erbschaft rückgängig machen

Im konkreten Fall erhielten die Geschwister als gesetzliche Erben einen Geldbetrag, den sie zunächst ausschlugen. Der Grund: Sie rechneten mit einem deutlich geringeren Betrag als letztlich der Fall war. Als sich herausstellte, dass insgesamt noch ein Erbe von rund 20.000 Euro ausstand, fochten die Geschwister die Aus­schlagungs­erklärung an.

Anfechtungserklärungen fristgerecht per elektronischen Anwaltspostfach übermittelt

Dazu ließen sie die notariell beglaubigten Anfechtungs­erklärungen frist­gerecht durch ihre Rechts­anwälte per besonderem elektronischen Anwalts­postfach an das Gericht übermitteln. Das Original schickten sie per Post hinterher. Der Brief ging somit erst nach Ablauf der sechs­wöchigen Anfechtungs­frist bei Gericht ein. Dieses hielt die Anfechtung deshalb für verfristet und damit für unwirksam.

Widerruf nicht rechtzeitig bei Gericht eingetroffen

Wie das OLG in seinem Urteil ver­deutlichte, könnten Erben zwar eine Aus­schlagungs­erklärung anfechten, wenn sie sich über den Wert des Nachlasses geirrt haben. Allerdings muss die Anfechtungs­erklärung zu Protokoll der Geschäfts­stelle des Nachlass­gerichts vorliegen oder notariell beglaubigt erfolgen.

Übermittlung eines Scans über elektronische Anwaltspostfach nicht ausreichend

Im letztgenannten Fall muss das Original frist­gerecht beim zuständigen Nachlass eingehen. Hierfür genügt die Übermi­ttlung eines Scans über das sogenannte besondere elektronische Anwalts­postfach als Datei nicht.

Quelle: dpa/DAWR/ab

 

Grundsätzlich kann auf Notizzettel wirksam ein Testament errichtet werden

Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss vom 20.03.2019
– 1 W 42/17 –

 

Ein Testament kann grundsätzlich in Form eines Notizzettels errichtet werden. Ist der Zettel aber nicht datiert und enthält er eine unbestimmte Erbeinsetzung, liegt kein wirksames Testament vor. Dies hat das Oberlandesgericht Braunschweig entschieden.

Drei-Zeugen-Testament: Notlösung setzt Erben wirksam in Kraft

Kann ein Erblasser nicht mehr selbst schreiben und ist ein Notar nicht greifbar, muss eine Notlösung für den letzten Willen her. Eine Möglichkeit: das Drei-Zeugen-Testament. Vor drei Zeugen kann ein Erblasser mündlich ein wirksames Testament abgeben, wenn es später ver­schriftlicht und vom Erblasser sowie den drei Zeugen unter­schrieben wird. Wichtig: Während des gesamten Errichtungs­akts müssen die drei Zeugen gleich­zeitig anwesend sein. Das geht aus einem Urteil des Ober­landes­gerichts Düsseldorf (Az. 3 Wx216/21) hervor.

Keine Haftung der Erben gegenüber dem Lokführer bei Suizid auf Bahngleisen

 

OLG Frankfurt am Main vom 24.07.2020: Keine Haftung der Erben gegenüber dem Lokführer bei Suizid auf Bahngleisen

 

Nach einem Suizid auf Bahngleisen sind die Erben des Verstorbenen dem involvierten Lokführer nicht zum Schadenersatz verpflichtet, wenn der Schaden in einem die freie Willens­entschließung ausschließenden Zustand zugefügt wurde. Davon war im streit­gegen­ständlichen Fall auszugehen, so dass das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) die klageabweisende Entscheidung des Landgerichts bestätigte.

 

Bildquelle: Pixabay

Verlangen der Korrektur eines Nachlass­verzeichnisses nicht zugleich Forderung des Pflichtteils

Pflichtteils­straf­klausel nicht bereits durch Wunsch nach Korrektur erfüllt

Setzen sich Eheleute in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben und ihre Kinder zu Schlusserben des Längstlebenden ein, wird häufig eine sog. Pflichtteils­straf­klausel vereinbart. Danach verliert ein Schlusserbe seinen Erbanspruch nach dem Längstlebenden, wenn er schon nach dem Tod des Erstverstobenen seinen Pflichtteil fordert. Er erhält dann auch nach dem Tod des Längstlebenden nur seinen Pflichtteil. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass eine solche Pflichtteils­straf­klausel nicht bereits dann erfüllt ist, wenn der Schlusserbe nach dem Tod des Erstversterbenden eine Korrektur des ihm vorgelegten Nachlass­verzeichnisses fordert.

Pflichtteils­straf­klausel nicht bereits durch Wunsch nach Korrektur erfüllt

Setzen sich Eheleute in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben und ihre Kinder zu Schlusserben des Längstlebenden ein, wird häufig eine sog. Pflichtteils­straf­klausel vereinbart. Danach verliert ein Schlusserbe seinen Erbanspruch nach dem Längstlebenden, wenn er schon nach dem Tod des Erstverstobenen seinen Pflichtteil fordert. Er erhält dann auch nach dem Tod des Längstlebenden nur seinen Pflichtteil. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass eine solche Pflichtteils­straf­klausel nicht bereits dann erfüllt ist, wenn der Schlusserbe nach dem Tod des Erstversterbenden eine Korrektur des ihm vorgelegten Nachlass­verzeichnisses fordert.

Vorsorgebevollmächtigte können Erbschein beantragen

Erben können sich im Erbschein­verfahren in bestimmten Fällen vertreten lassen. Das heißt: Auch ein Angehöriger, kann im Zweifel den Erbschein beantragen. Voraussetzung ist, dass eine entsprechende schriftliche Vollmacht vorgelegt werden kann. Das geht aus einem Urteil des Ober­landes­gerichts (OLG) Bremen hervor (Az.: 5 W 27/21). Ein gerichtlich bestellter Betreuer ist nicht zwingend erforderlich.

Bei Wegfall der ganzen Linie eines Großelternpaares tritt die Linie des anderen Großelternpaares an deren Stelle

Existieren lediglich Abkömmlinge der vorverstorbenen Großeltern mütterlicherseits, dann erben diese allein. Bei Wegfall der ganzen Linie eines Großelternpaares tritt die Linie des anderen Großelternpaares an deren Stelle, § 1926 Abs. 4 BGB. Dies hat das Oberlandesgericht Braunschweig in seinem Beschluss vom 17.12.2021 präzisiert.

Verstirbt ein Mensch und greift die gesetzliche Erbfolge, erben grundsätzlich seine Verwandten, sein Ehegatte oder der Lebenspartner. Dabei differenziert das Gesetz im Einzelnen, welche Erben zu welchen Anteilen vorrangig zu berücksichtigen sind. Nur für den Fall, dass kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner vorhanden ist, erbt das Land. Die Ermittlung möglicher Erben erfolgt durch das Nachlassgericht in einem förmlichen Verfahren. Sofern keine Erben existieren, stellt das Gericht dies durch einen Beschluss fest, wodurch die Vermutung begründet wird, der Fiskus sei Erbe.

Vermieter steht wegen Tod des Mieters in Wohnung keine Schadensersatzansprüche gegen die Erben zu

Verstirbt ein Mieter in der Wohnung, so stehen dem Vermieter keine Schadensersatz­ansprüche gegen die Erben zu. Der Tod eines Wohnungsmieters stellt keine Pflichtverletzung dar. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem im Oktober 2018 der Mieter einer Wohnungin Berlin verstarb, beanspruchte die Vermieterin

Erben müssen Beerdigungskosten ersetzen

Wer von den nächsten Angehörigen vorrangig berechtigt ist, über die Bestattung zu entscheiden, bestimmen Landesgesetze. Dabei gilt: Beauftragen die Bestattungsberechtigten ein

Pflichtteilsberechtigter bekommt Gutachterkosten erstattet

Erbe muss Kosten für Gutachten ersetzen

Halten Pflichtteilsberechtigte den Wert einer Nachlass­immobilie für zu niedrig, können sie ein Sachverständigen­gutachten in Auftrag geben. Die Kosten dafür muss der Erbe ersetzen, entschied das Landgericht Arnsberg (Az.: 1 O 261/19).

Erben haben keinen Anspruch auf zu Lebzeiten aus Eigeninteresse verschenkte Besitztümer

Das Landgericht Koblenz hat die Klage eines Erben abgelehnt, der die Herausgabe eines durch seine Mutter zu Lebzeiten verschenkten Grundstücks begehrte. Die Erblasserin habe aus Eigeninteresse gehandelt. Es handele sich nicht um eine ungerechtfertigte Bereicherung. (Landgericht Koblenz, Urteil vom 18.11.2021
– 1 O 222/18 -)

 

Die Parteien sind Geschwister. Ihre Eltern errichteten im Jahre 1969 ein Testament, in dem sich die

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Dipl. Wirtschaftsjurist FH
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