Vorsicht bei der Rücknahme älterer Testamente

Wer für die Zeit nach seinem Tod bereits vorgesorgt hat, ändert oder präzisiert seinen letzten Willen in den Jahren vor seinem Ableben oft noch mal. Testamente, die sich in amtlicher Verwahrung befinden, werden so immer mal wieder aus­gewechselt.

Bei diesem Hin und Her ist Vorsicht geboten

Denn es kann vorkommen, dass sich die Erbenstellung aus einem älteren Testament ergibt, wenn das aktuelle darauf Bezug nimmt. Und das, obwohl das ältere Testament aus der amtlichen Verwahrung genommen wurde und damit eigentlich als widerrufen gilt. Dieses Urteil hat das Oberlandesgericht Frankfurt (Az. 20 W 9/20) gesprochen.

Bei Wegfall der ganzen Linie eines Großelternpaares tritt die Linie des anderen Großelternpaares an deren Stelle

Existieren lediglich Abkömmlinge der vorverstorbenen Großeltern mütterlicherseits, dann erben diese allein. Bei Wegfall der ganzen Linie eines Großelternpaares tritt die Linie des anderen Großelternpaares an deren Stelle, § 1926 Abs. 4 BGB. Dies hat das Oberlandesgericht Braunschweig in seinem Beschluss vom 17.12.2021 präzisiert.

Verstirbt ein Mensch und greift die gesetzliche Erbfolge, erben grundsätzlich seine Verwandten, sein Ehegatte oder der Lebenspartner. Dabei differenziert das Gesetz im Einzelnen, welche Erben zu welchen Anteilen vorrangig zu berücksichtigen sind. Nur für den Fall, dass kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner vorhanden ist, erbt das Land. Die Ermittlung möglicher Erben erfolgt durch das Nachlassgericht in einem förmlichen Verfahren. Sofern keine Erben existieren, stellt das Gericht dies durch einen Beschluss fest, wodurch die Vermutung begründet wird, der Fiskus sei Erbe.

Verjährung des Pflichtteilsanspruchs bei Geschäftsunfähigkeit

Enterbte Nachkommen haben zwar Anspruch auf einen Pflichtteil. Dieser muss aber innerhalb einer Frist geltend gemacht werden. Was, wenn der Pflichtteilsberechtigte geschäfts­unfähig ist?

 

Wer seine Kinder enterbt, konfrontiert seine Erben mit Pflicht­teils­ansprüchen. Diese Ansprüche muss man innerhalb von drei Jahren geltend machen. Sonst sind sie verjährt. Für den Fristbeginn ist die Kenntnis von der Enterbung und Weg­schenkung maßgeblich. Doch was gilt, wenn der Pflichtteilsberechtigte infolge einer Behinderung geschäfts­unfähig ist? Dann beginnt die Frist

Erhalten die Erben einer Netzwerk-Teilnehmerin Zugang zum Netzwerkskonto?

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27.Aug. 2020 entschieden (Az. III ZB 30/20 ), dass die Betreiberin eines sozialen Netzwerks, die verurteilt worden ist, den Erben einer Netzwerk-Teilnehmerin Zugang zu deren vollständigen Benutzerkonto zu gewähren, den Erben die Möglichkeit einräumen muss, vom Konto und dessen Inhalt auf dieselbe Weise Kenntnis zu nehmen und sich – mit Ausnahme einer aktiven Nutzung – darin so “bewegen” zu können wie zuvor die ursprüngliche Kontoberechtigte.

Überlebender Ehegatte kann sich mit allen Kindern über ein Testament einigen.

Setzen Familien Testamente auf, in denen die Erbfolge klar geregelt ist, können die Verfügungen nicht einfach geändert werden. Das ist nur in ganz bestimmten Fällen möglich.

Setzten sich Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben und ihre Kinder zu Schlusserben ein, kann ein Ehepartner dies nach dem Tod des anderen nicht mehr abändern. Allerdings gibt es Ausnahmen: Der überlebende Ehegatte kann mit allen Kindern einen abweichenden notariellen Erbvertrag schließen. Wenn sich alle Kinder mit den neuen Verfügungen einverstanden erklären, kann das als Zuwendungsverzichtsvertrag ausgelegt werden. Das entschied das Amtsgericht Wiesbaden (Az.: 417 VI 1875/18 G).

Nicht approbierter Erbe haftet für Steuerschulden aus Veräußerung einer Arztpraxis

Das Finanzgerichts Münster hat am 24.09.2019 (Az: 12 K 2262/16 ) entschieden, dass der Erbe auch dann mit seinem gesamten Vermögen für Steuerschulden aus der Veräußerung einer geerbten Arztpraxis haftet, wenn er mangels Approbation die Praxis nicht fortführen darf.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls erbte eine Pathologie, die er nach den berufsrechtlichen Vorschriften mangels eigener Approbation weder selbst noch durch Einsatz angestellter Ärzte fortführen durfte. Daher veräußerte er die Praxis und erzielte hieraus einen einkommensteuerpflichtigen Gewinn. Über den Nachlass ordnete das Amtsgericht ein Nachlassinsolvenzverfahren an.

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Jost Appel

Dipl. Wirtschaftsjurist FH
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