Nicht approbierter Erbe haftet für Steuerschulden aus Veräußerung einer Arztpraxis

Das Finanzgerichts Münster hat am 24.09.2019 (Az: 12 K 2262/16 ) entschieden, dass der Erbe auch dann mit seinem gesamten Vermögen für Steuerschulden aus der Veräußerung einer geerbten Arztpraxis haftet, wenn er mangels Approbation die Praxis nicht fortführen darf.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls erbte eine Pathologie, die er nach den berufsrechtlichen Vorschriften mangels eigener Approbation weder selbst noch durch Einsatz angestellter Ärzte fortführen durfte. Daher veräußerte er die Praxis und erzielte hieraus einen einkommensteuerpflichtigen Gewinn. Über den Nachlass ordnete das Amtsgericht ein Nachlassinsolvenzverfahren an.

Kläger hält auf Veräußerungsgewinn entfallende Steuerschulden auf Nachlass beschränkt Der Kläger richtete seine Klage gegen die vom beklagten Finanzamt im Hinblick auf die Einkommensteuerschulden durchgeführte Zwangsvollstreckung. Er führte aus, dass die auf den Veräußerungsgewinn entfallenden Steuerschulden auf den Nachlass beschränkt seien. Da ihm keine anderen Handlungsoptionen als die Veräußerung geblieben seien, seien auch die Steuerschulden zwangsläufig entstanden.

Das Finanzgericht Münster wies die Klage ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass auch für Steuerschulden die zivilrechtliche Abgrenzung zwischen Nachlassverbindlichkeiten und Eigenschulden des Erben maßgeblich sei. Während Eigenschulden, für die der Erbe unbeschränkt haftet, durch ein eigenes Verhalten des Erben verursacht würden, lägen Nachlassverbindlichkeiten nur dann vor, wenn die Verbindlichkeiten abschließend und allein durch den Erblasser angelegt waren. Nach diesen Grundsätzen liege im Streitfall eine Eigenschuld des Klägers vor, da die rechtsgeschäftliche Veräußerung der Pathologie auf einem eigenen Verhalten des Klägers beruhe. Ihm hätten neben der Veräußerung mit der Betriebsaufgabe oder der allmählichen Betriebsabwicklung auch andere Handlungsoptionen zur Verfügung gestanden. Dabei sei unerheblich, dass alle Möglichkeiten eine Einkommensteuerschuld ausgelöst hätten, denn die steuerlichen Folgen wären jeweils unterschiedlich gewesen, insbesondere im Hinblick auf die Versteuerung eines Geschäfts- oder Firmenwerts.

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Jost Appel

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