Vorsicht bei der Rücknahme älterer Testamente

Wer für die Zeit nach seinem Tod bereits vorgesorgt hat, ändert oder präzisiert seinen letzten Willen in den Jahren vor seinem Ableben oft noch mal. Testamente, die sich in amtlicher Verwahrung befinden, werden so immer mal wieder aus­gewechselt.

Bei diesem Hin und Her ist Vorsicht geboten

Denn es kann vorkommen, dass sich die Erbenstellung aus einem älteren Testament ergibt, wenn das aktuelle darauf Bezug nimmt. Und das, obwohl das ältere Testament aus der amtlichen Verwahrung genommen wurde und damit eigentlich als widerrufen gilt. Dieses Urteil hat das Oberlandesgericht Frankfurt (Az. 20 W 9/20) gesprochen.

Der Fall

Ein Mann verstirbt 2017 verwitwet und kinderlos. 2012 gibt er ein notarielles Testament, in dem er eine Alleinerbin einsetzt, beim Nachlass­gericht in amtliche Verwahrung. Kurz vor seinem Tod verfasst der Mann aber ein weiteres notarielles Testament. Darin verfügt er, dass das Testament von 2012 bestehen bleibt. Er benennt nur ergänzend einen Ersatzerben.

Auch das Testament von 2017 gibt er in amtliche Verwahrung und nimmt gleich­zeitig das von 2012 aus der amtlichen Verwahrung zurück, um keine Verwirrung zu stiften. Die 2012 eingesetzte Alleinerbin hält sich für seine Rechtsnachfolgerin. Das Nachlassgericht erteilt ihr aber nicht den von ihr beantragten Erbschein, weil das Testament von 2012 durch die Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung widerrufen sei.

OLG verneint Widerruf des Testaments von 2017

Zu Unrecht, urteilen die Richter. Denn zurückgegeben und damit widerrufen wurde nur das Testament von 2012, nicht hingegen das von 2017. Damit ist das neuere Testament nicht widerrufen, auch wenn es auf das ältere Bezug nimmt. Es behält daher Gültigkeit.

Das Testament von 2017 enthielt zwar keine unmittelbare Erb­einsetzung der Antrags­tellerin. Das wurde ausschließlich im Testament von 2012 verfügt. Das Testament von 2017 drückt aber explizit aus, dass es bei der Erb­einsetzung des alten Testaments bleiben soll. Das genügt nach Ansicht der Richter, um die Erbeinsetzung der Antragstellerin.

Quelle: dpa/DAWR/ab

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Jost Appel

Dipl. Wirtschaftsjurist FH
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