Verjährung des Pflichtteilsanspruchs bei Geschäftsunfähigkeit

Enterbte Nachkommen haben zwar Anspruch auf einen Pflichtteil. Dieser muss aber innerhalb einer Frist geltend gemacht werden. Was, wenn der Pflichtteilsberechtigte geschäfts­unfähig ist?

 

Wer seine Kinder enterbt, konfrontiert seine Erben mit Pflicht­teils­ansprüchen. Diese Ansprüche muss man innerhalb von drei Jahren geltend machen. Sonst sind sie verjährt. Für den Fristbeginn ist die Kenntnis von der Enterbung und Weg­schenkung maßgeblich. Doch was gilt, wenn der Pflichtteilsberechtigte infolge einer Behinderung geschäfts­unfähig ist? Dann beginnt die Frist mit der Kenntnis seines gesetzlichen Vertreters, also des Betreuers oder Vormundes. Das stellte das Oberlandes­gericht (OLG) Hamm klar (Az.: 10 U 103/19).

Der Fall

Ein Vater enterbt seine infolge einer Behinderung geschäfts­unfähige Tochter zugunsten seiner Frau im Rahmen eines Berliner Testaments. Die so entstandenen Pflicht­teils­ergänzungsa­nsprüche wegen lebzeitigen Schenkungen des Vaters leitet das Sozialamt auf sich über.

Sozialamt machte Pflichtteilsansprüche gegen den allein beerbenden Sohn geltend

Nachdem auch die Mutter verstorben ist, macht das Sozialamt Pflichtteils­ansprüche gegen den diese allein beerbenden Sohn geltend, der seit dem Tod des Vaters zugleich der gesetzliche Betreuer der behinderten Tochter ist. Dieser beruft sich auf Verjährung.

Das Sozialamt hält an seinen Ansprüchen fest, weil die Verjährung erst mit der Über­leitung der Ansprüche an dieses zu laufen begonnen habe, da zuvor der Sohn als Betreuer zuerst gegen die Mutter und dann gegen sich selbst hätte vorgehen müssen.

Zu Unrecht, urteilen die Richter

Pflicht­teils­ergänzungsa­nsprüche verjähren nach drei Jahren. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Pflichtteilsberechtigte von dem Eintritt des Erbfalles und von der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt.

Kenntnis ist hier auf den Betreuer abzustellen

Hinsichtlich der Kenntnis ist hier nicht auf die geschäfts­unfähige Tochter, sondern auf ihren Betreuer abzustellen. Zwar pausiert der Lauf der Verjährung, solange die Tochter infolge des Todes des Vaters ohne Betreuer war. Mit der Bestellung des Bruders zum Betreuer lief die Frist aber weiter. Der Sozialhilfe­träger habe erst nach Ablauf der drei Jahre, Ansprüche geltend gemacht.

Quelle: dpa/DAWR

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Jost Appel

Dipl. Wirtschaftsjurist FH
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