Erb­ausschlagung ist nur innerhalb der Frist anfechtbar

Zu vorschnell das Erbe ausgeschlagen? Dann sollte man die sechs­wöchige Frist auf keinen Fall verpassen, sonst besteht kein Anrecht mehr auf den Nachlass (OLG Bamberg (AZ: 2 W 35/21).

Als entfernter gesetzlicher Erbe kommt der Nachlass oft unverhofft. Wer damit rechnet, das Erbe sei wertlos, schlägt dieses womöglich unbedacht aus. Wer hinterher die Aus­schlagung bereut, weil das Erbe sich als ergiebiger heraus­stellt als zunächst erwartet, sollte die Frist und Form beachten. Darauf verweist die Arbeits­gemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mit Verweis auf ein Urteil des Ober­landes­gerichts (OLG) Bamberg (AZ: 2 W 35/21).

Erben wollten Ausschlagung der Erbschaft rückgängig machen

Im konkreten Fall erhielten die Geschwister als gesetzliche Erben einen Geldbetrag, den sie zunächst ausschlugen. Der Grund: Sie rechneten mit einem deutlich geringeren Betrag als letztlich der Fall war. Als sich herausstellte, dass insgesamt noch ein Erbe von rund 20.000 Euro ausstand, fochten die Geschwister die Aus­schlagungs­erklärung an.

Anfechtungserklärungen fristgerecht per elektronischen Anwaltspostfach übermittelt

Dazu ließen sie die notariell beglaubigten Anfechtungs­erklärungen frist­gerecht durch ihre Rechts­anwälte per besonderem elektronischen Anwalts­postfach an das Gericht übermitteln. Das Original schickten sie per Post hinterher. Der Brief ging somit erst nach Ablauf der sechs­wöchigen Anfechtungs­frist bei Gericht ein. Dieses hielt die Anfechtung deshalb für verfristet und damit für unwirksam.

Widerruf nicht rechtzeitig bei Gericht eingetroffen

Wie das OLG in seinem Urteil ver­deutlichte, könnten Erben zwar eine Aus­schlagungs­erklärung anfechten, wenn sie sich über den Wert des Nachlasses geirrt haben. Allerdings muss die Anfechtungs­erklärung zu Protokoll der Geschäfts­stelle des Nachlass­gerichts vorliegen oder notariell beglaubigt erfolgen.

Übermittlung eines Scans über elektronische Anwaltspostfach nicht ausreichend

Im letztgenannten Fall muss das Original frist­gerecht beim zuständigen Nachlass eingehen. Hierfür genügt die Übermi­ttlung eines Scans über das sogenannte besondere elektronische Anwalts­postfach als Datei nicht.

Quelle: dpa/DAWR/ab

 

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