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Keine Gerichtsgebühren für Betreuungsverfahren bei „Behinderten­testament“

Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 23.11.2020  Az.:- 3 W 58/20 –

Keine Gerichtsgebühren für Betreuungsverfahren bei „Behinderten­testament“

 

Das Oberlandesgericht hat entschieden, dass Betreute, die eine Erbschaft im Rahmen eines sog. „Behinderten­testaments“ gemacht haben, nicht für Gerichtsgebühren für ihr Betreuungsverfahren heranzuziehen sind.

Nach einer Vorschrift im GNotKG (Nr. 11101 des Kostenverzeichnisses im GNotKG) ist eine wertabhängige Jahresgebühr für jedes angefangene Kalenderjahr einer Dauerbetreuung zu erheben, sofern die Betreuung das Vermögen zum Gegenstand hat und das Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25.000 € beträgt. Ein selbst genutztes Hausgrundstück wird hierbei nicht mitgerechnet. Im hiesigen Fall war der Betreute mittels eines sog. „Behindertentestaments“ nicht befreiter Vorerbe eines Vermögens von über 500.000 € seiner Eltern geworden und sollte zu einer jährlichen Gerichtsgebühr von 1.320 € herangezogen werden. Der Nachlass unterliegt einer Dauertestamentsvollstreckung und sowohl die Vermögenssubstanz als auch die Vermögenserträge sind dadurch dem Betreuten entzogen; allein der Testamentsvollstrecker kann im Rahmen der Vorgaben des Erblassers über das Vermögen verfügen.

 

Der Senat hat entschieden, dass durch die Heranziehung des Vermögens des Betreuten, über das er selbst nicht verfügen kann, Sinn und Zweck des sog. „Behindertentestaments“ konterkariert würde. Die testamentarischen Bestimmungen sollten hier gerade dazu dienen, das Nachlassvermögen des Betreuten dem Zugriff des Sozialhilfeträgers zu entziehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind solche Verfügungen von Todes wegen grundsätzlich nicht sittenwidrig, sondern vielmehr Ausdruck der sittlich anzuerkennenden Sorge für das Wohl des Kindes über den Tod der Eltern hinaus, wenn die Eltern eines behinderten Kindes die Nachlassverteilung durch eine kombinierte Anordnung von Vor- und Nacherbschaft sowie einer – mit konkreten Verwaltungsanweisungen versehenen – Dauertestamentsvollstreckung so gestalten, dass das Kind zwar Vorteile aus dem Nachlassvermögen erhält, der Sozialhilfeträger auf dieses jedoch nicht zugreifen kann. Der Senat hat aus diesem Grundsatz nunmehr abgeleitet, dass für die Geltendmachung von Gerichtsgebühren für das Betreuungsverfahren durch die Landesjustizkasse nichts Anderes gelten könne.

Ein zweites Testament wird durch Vernichtung des ersten nicht automatisch widerrufen

Manche Erblasser verfassen mehrere, inhaltlich identische Testamente. Wollen sie ihren letzten Willen später ändern, reicht es aber nicht, nur eines der Originale zu vernichten. Nach Ansicht des Oberlandes­gericht München ist das kein wirksamer Widerruf (Az.: 31 Wx 246/19). Denn auch das verbliebene Testament bleibt wirksam.

 

In dem verhandelten Fall hatte ein Erblasser zwei

Erb­ausschlagung ist nur innerhalb der Frist anfechtbar

Zu vorschnell das Erbe ausgeschlagen? Dann sollte man die sechs­wöchige Frist auf keinen Fall verpassen, sonst besteht kein Anrecht mehr auf den Nachlass (OLG Bamberg (AZ: 2 W 35/21).

Als entfernter gesetzlicher Erbe kommt der Nachlass oft unverhofft. Wer damit rechnet, das Erbe sei wertlos, schlägt dieses womöglich unbedacht aus. Wer hinterher die Aus­schlagung bereut, weil das Erbe sich als ergiebiger heraus­stellt als zunächst erwartet, sollte die Frist und Form beachten. Darauf verweist die Arbeits­gemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mit Verweis auf ein Urteil des Ober­landes­gerichts (OLG) Bamberg (AZ: 2 W 35/21).

Erben wollten Ausschlagung der Erbschaft rückgängig machen

Im konkreten Fall erhielten die Geschwister als gesetzliche Erben einen Geldbetrag, den sie zunächst ausschlugen. Der Grund: Sie rechneten mit einem deutlich geringeren Betrag als letztlich der Fall war. Als sich herausstellte, dass insgesamt noch ein Erbe von rund 20.000 Euro ausstand, fochten die Geschwister die Aus­schlagungs­erklärung an.

Anfechtungserklärungen fristgerecht per elektronischen Anwaltspostfach übermittelt

Dazu ließen sie die notariell beglaubigten Anfechtungs­erklärungen frist­gerecht durch ihre Rechts­anwälte per besonderem elektronischen Anwalts­postfach an das Gericht übermitteln. Das Original schickten sie per Post hinterher. Der Brief ging somit erst nach Ablauf der sechs­wöchigen Anfechtungs­frist bei Gericht ein. Dieses hielt die Anfechtung deshalb für verfristet und damit für unwirksam.

Widerruf nicht rechtzeitig bei Gericht eingetroffen

Wie das OLG in seinem Urteil ver­deutlichte, könnten Erben zwar eine Aus­schlagungs­erklärung anfechten, wenn sie sich über den Wert des Nachlasses geirrt haben. Allerdings muss die Anfechtungs­erklärung zu Protokoll der Geschäfts­stelle des Nachlass­gerichts vorliegen oder notariell beglaubigt erfolgen.

Übermittlung eines Scans über elektronische Anwaltspostfach nicht ausreichend

Im letztgenannten Fall muss das Original frist­gerecht beim zuständigen Nachlass eingehen. Hierfür genügt die Übermi­ttlung eines Scans über das sogenannte besondere elektronische Anwalts­postfach als Datei nicht.

Quelle: dpa/DAWR/ab

 

Drei-Zeugen-Testament: Notlösung setzt Erben wirksam in Kraft

Kann ein Erblasser nicht mehr selbst schreiben und ist ein Notar nicht greifbar, muss eine Notlösung für den letzten Willen her. Eine Möglichkeit: das Drei-Zeugen-Testament. Vor drei Zeugen kann ein Erblasser mündlich ein wirksames Testament abgeben, wenn es später ver­schriftlicht und vom Erblasser sowie den drei Zeugen unter­schrieben wird. Wichtig: Während des gesamten Errichtungs­akts müssen die drei Zeugen gleich­zeitig anwesend sein. Das geht aus einem Urteil des Ober­landes­gerichts Düsseldorf (Az. 3 Wx216/21) hervor.

Erben müssen Beerdigungskosten ersetzen

Wer von den nächsten Angehörigen vorrangig berechtigt ist, über die Bestattung zu entscheiden, bestimmen Landesgesetze. Dabei gilt: Beauftragen die Bestattungsberechtigten ein

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Jost Appel

Dipl. Wirtschaftsjurist FH
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