Maschinell ausgefertigter Erbschein ist auch ohne Siegel gültig so das Oberlandesgericht Düsseldorf Az. I-3 Wx 200/20.

Erstellt ein Nachlassgericht eine maschinelle Ausfertigung eines Erbscheins, gilt dieses als beglaubigte Abschrift. Dies hat das Oberlandesgerichts Düsseldorf entschieden. Ein Original­siegel beziehungsweise eine Unterschrift ist hier nicht erforderlich, um die Echtheit des Dokuments zu belegen.

Eine Frau wird von ihren beiden Kindern jeweils zur Hälfte beerbt. Die Tochter erhält vom Nachlassgericht eine Ausfertigung des entsprechenden Erbscheins. Kurze Zeit später bittet sie telefonisch um zwei beglaubigte Abschriften des Erbscheins, die ihr sogleich maschinell bearbeitet übersendet werden.

Sie hält diese aber für völlig wertlos, da sie nicht beglaubigt seien. Die Rechtspflegerin teilte der Tochter mit, dass die Beglaubigungen formgerecht seien; es handele sich um elektronisch erzeugte Beglaubigungen, bei der die Wiedergabe der Namens- und Amts­bezeichnung der beglaubigenden Person verzichtbar sei. Die Tochter legte trotzdem Beschwerde ein, da der Erbschein so nicht anerkannt werde.

Die Beteiligten eines Erbscheinverfahrens können durch die Geschäftsstelle des Nachlass­gerichts Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen, stellte das Gericht noch einmal fest. Abschriften müssten auf Verlangen auch beglaubigt werden.

Das Gericht bewertete die maschinelle Ausfertigung in diesem Punkt aber als ausreichend, da der Name hier maschinenschriftlich wiedergegeben wurde. Die siegelführende Stelle ergebe sich zudem aus dem Beglaubigungsvermerk. Das Vorgehen war daher nicht zu beanstanden.

 

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Jost Appel

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