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Testamente: Erben tragen Risiko für Unwirksamkeit 

Testamente: Erben tragen Risiko für Unwirksamkeit

Ein durch Testament eingesetzter Erbe trägt das Risiko, dass das Testament unwirksam war. Auch guter Glaube schützt nicht davor, das Erbe – ggf. auch erst viele Jahre später – herausgeben zu müssen. Unerheblich ist, ob der nicht wirksam eingesetzte Erbe die Testierunfähigkeit des Erblassers kannte oder hätte erkennen können oder müssen. Darauf hat das OLG Celle hingewiesen.

Das Verfahren hatte einen Streit um ein sehr hohes Vermögen zum Gegenstand: Eine alleinstehende und kinderlose Dame mit einem Vermögen von mehreren Millionen Euro hatte durch ein Testament im Jahr 2008 und erneut durch einen vor einem Notar im Jahr 2014 geschlossenen Erbvertrag ihren langjährigen Steuerberater als alleinigen Erben eingesetzt.

Sie verstarb im Jahr 2015. Bereits anlässlich der Erteilung eines Erbscheins hatte das Amtsgericht Hannover ein psychiatrisches Gutachten eingeholt, das zu dem Ergebnis kam, dass die Verstorbene aufgrund wahnhafter Störungen nicht in der Lage war, wirksam zu testieren.

Der Sachverständige hatte zu diesem Zweck der Vernehmung einer Vielzahl von Zeugen beigewohnt, unter Ihnen auch Notare und Ärzte.

Von Gesetzes wegen erben in erster Linie Abkömmlinge, Ehepartner oder sonstige Verwandte eines Verstorbenen. Dieser kann die Erbfolge durch Testament oder Erbvertrag abweichend regeln und beispielsweise einen Freund oder engen Vertrauten zum Erben einsetzen.

Der so eingesetzte Erbe trägt aber das Risiko, dass das Testament wirksam ist. Ein Erblasser ist zwar unabhängig vom Alter und der Einrichtung einer etwaigen Betreuung bis zum Beweis des Gegenteils als testierfähig anzusehen.

Stellt sich aber heraus, dass er etwa aufgrund einer geistigen Erkrankung nicht testierfähig war, muss der vermeintliche Erbe alle Nachlassgegenstände an die gesetzlichen Erben herausgeben – und das möglicherweise noch viele Jahre nach dem Erbfall.

Ausgang des Verfahrens

Der als Erbe eingesetzte Steuerberater hat seine Berufung vor dem OLG Celle zurückgenommen.

Das Gutachten des Sachverständigen haben neben dem Amtsgericht Hannover sowohl das Landgericht Hannover als auch das OLG Celle für überzeugend gehalten.

Das Landgericht Hannover hat mit Urteil vom 27.12.2021 festgestellt, dass der als Erbe eingesetzte Steuerberater nicht Erbe der Erblasserin geworden ist.

Die hiergegen eingelegte Berufung hat der Steuerberater zurückgenommen, nachdem das OLG Celle in der mündlichen Verhandlung Ende November 2022 auf die fehlenden Erfolgsaussichten hingewiesen hat. Damit ist das Urteil des Landgerichts Hannover rechtskräftig.

Bei seinem Hinweis hat das OLG Celle betont, dass es unerheblich sei, ob der Steuerberater die Testierunfähigkeit der Erblasserin kannte oder auch nur hätte erkennen können oder müssen.

Es gehe nicht um einen Vorwurf gegenüber dem Beklagten, andererseits hülfen ihm auch eine mögliche Gutgläubigkeit und ein Vertrauen in die Testierfähigkeit der ihm lange bekannten Erblasserin nicht.

OLG Celle, Berufungsrücknahme nach Hinweis – 6 U 2/22 (vorausgehend: Landgericht Hannover, Urt. v. 27.12.2021 – 12 O 189/20)

Quelle: OLG Celle, Pressemitteilung v. 18.01.2023

 

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Jost Appel

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