Ein zweites Testament wird durch Vernichtung des ersten nicht automatisch widerrufen

Manche Erblasser verfassen mehrere, inhaltlich identische Testamente. Wollen sie ihren letzten Willen später ändern, reicht es aber nicht, nur eines der Originale zu vernichten. Nach Ansicht des Oberlandes­gericht München ist das kein wirksamer Widerruf (Az.: 31 Wx 246/19). Denn auch das verbliebene Testament bleibt wirksam.

 

In dem verhandelten Fall hatte ein Erblasser zwei im Wesentlichen gleich­lautende Testamente verfasst. Eines hatte er selbst behalten, das andere hatte er seiner Cousine ausgehändigt, die in dem Testament auch als Alleinerbin eingesetzt war. Sein Betreuer zerriss das vom Erblasser behaltene Testament und verlangte von der Cousine die Herausgabe ihres Exemplars, was diese aber verweigerte.

Nach dem Tod des Erblassers beantragte die Cousine einen Alleinerben­schein. Die gesetzlichen Erben wollten hingegen die gesetzliche Erbfolge durchsetzen und verwiesen zur Begründung auf das zerrissene Testament.

Ohne Erfolg: Der Erblasser habe zwei Exemplare der inhaltlich selben Verfügung angefertigt, so das Gericht. Damit habe es hier nicht nur ein Original und eine Kopie gegeben, sondern zwei Originale. Die Vernichtung des beim Erblasser verbliebenen Originals habe nicht zur Folge, dass das andere Original unwirksam wird. Der Widerruf des Testaments sei durch die Vernichtung nicht wirksam geworden.

Tags:, , , , , , , , , , , , , , ,

§ Appel Rechtsdienstleistungen §

Durchsetzung Ihres Pflichteilsanspruchs
Erfolgsabhängig und ohne finanzielles Risiko

Jost Appel

Dipl. Wirtschaftsjurist FH
Oskar Barnack Straße 1
35606 Solms / Germany