Zur Frage ob ein Testament „echt“ ist urteilte das OLG Rostock….

Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, dass das Testament vom Erblasser stammt? Eine absolute Gewissheit im naturwissen­schaftlichen Sinn ist in dieser Frage kaum zu erreichen. Das zumindest befand das Oberlandes­gericht Rostock (3 W 84/19). Daraus folgt: Kommt ein Gutachter im Erbschein­verfahren zu dem Ergebnis, dass die Unterschrift zu 90 Prozent vom Erblasser stammt und das Testament zu 95 Prozent, ist das ein ausreichender Beweis.

Zweifel an Echtheit des Testaments

In dem verhandelten Fall hatte die Erblasserin mit ihrem zweiten Ehemann ein handschriftliches Testament verfasst. Darin hatten sie sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Die Tochter der Frau aus erster Ehe meldete im Erbschein­verfahren Zweifel an der Echtheit des Testaments an: Es sei nicht von der Mutter geschrieben worden.

Sachverständigengutachten bescheinigt Echtheit von 95 Prozent bis 99 Prozent

Ein Gutachter stellte aber fest, dass das Testament mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 Prozent bis 99 Prozent und die Unterschrift mit einer Wahrscheinlichkeit von 90 Prozent bis 95 Prozent von der Mutter stammten. Daher könne der Allein­erbschein erteilt werden.

OLG: Absolute Gewissheit im naturwissenschaftlichen Sinn kaum zu erreichen

Das Urteil: Die Beschwerde der Tochter blieb ohne Erfolg. Es müsse feststehen, dass die erbrechtliche Erklärung eigen­händig nieder­gelegt wurde. Absolute Gewissheit im naturwissen­schaftlichen Sinn ist aber kaum zu erreichen. Für die richterliche Überzeugung reiche ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit.

Ein wenig Zweifel reicht nicht aus

Diese Gewissheit liegt vor, wenn sie ausreicht, Zweifeln Einhalt zu gebieten, ohne sie völlig auszuschließen. Der Sachverständige hatte in diesem Fall ein umfassenden Vergleich mit Schriftproben der Erblasserin gemacht. Auffälligkeiten des Testaments­textes stimmten weitgehend mit den Vergleichs­schriften überein.

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Jost Appel

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