Auch eine Testaments­kopie muss eröffnet werden

Auch eine Testaments­kopie muss eröffnet werden

(Oberlandesgerichts Düsseldorf, Urteil vom 19.08.2022, Az. I-3 Wx 119/22)

 

Wer nach dem Tod eines Menschen dessen Testament findet, muss es umgehend beim Nachlass­gericht abliefern. So kann das Nachlass­gericht das Testament eröffnen – sprich kopieren und den Betroffenen förmlich zustellen. Ist das Original des Testaments nicht mehr auffindbar, muss das Nachlass­gericht auch eine Kopie gelten lassen. Das zeigt ein Urteil des Ober­landes­gerichts (OLG) Düsseldorf (Az. I-3 Wx 119/22).

In dem konkreten Fall hatte eine Witwe nur die Kopie des Testaments ihres verstorbenen Ehemanns, das er ihr zur Aufbewahrung überreicht hatte. Das Nachlass­gericht verweigerte die Eröffnung des Testaments aufgrund des fehlenden Originals zunächst. Zu Unrecht, urteilte das OLG.

Zwar gelte die Eröffnungs­pflicht eines Testaments nach älterer Rechtsprechung nur für Originale, weil nur diese hinreichende Gewähr für eine vollständige und un­verfälschte Wiedergabe des vollen Inhalts böten.

Doch nach neuerer Rechtsprechung könne die Erbfolge auch mittels einer Kopie nachgewiesen werden. Deshalb müsse auch die Testaments­kopie eröffnet werden.

Denn in Fällen, in denen das Original nicht aufzufinden ist, entspreche die Kopie dem Sinn und Zweck des Testaments­eröffnungs­verfahrens. Dieser bestehe darin, im Interesse des Rechts­friedens und der Rechts­sicherheit eine geordnete Nachlass­abwicklung sicherzustellen, so das OLG.

Quelle: dpa/DAWR/ab

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