Was passiert mit dem Berliner Testament bei der Scheidung?
Mit der Scheidung wird ein Berliner Testament grundsätzlich unwirksam (es kann allerdings Ausnahmen geben!). Nun kann der Tod eines Ehegatten / Lebenspartners aber auch vor der Scheidung eintreten. Wenn zum Zeitpunkt des Todes bereits der Scheidungsantrag gestellt worden ist und die Voraussetzungen für die Scheidung vorlagen, kann das Berliner Testament auch vor der rechtskräftigen Scheidung unwirksam werden.
Das Oberlandesgericht Oldenburg (3 W 71/18) hatte einen derartigen Fall zu entscheiden. In dem Fall hatten Eheleute 2012 ein Berliner Testament errichtet. Bereits ein Jahr später im Anfang April 2013 trennten sich die Eheleute und lebten seitdem räumlich getrennt. Der Ehemann erstellte am 1. Juli 2013 ein neues Testament, in welchem er die gemeinsame Adoptivtochter zur Alleinerbin einsetzte. Explizit stellte der Mann in seinem Testament auch fest, dass die Ehefrau nichts mehr erben soll wegen „erwiesener Bösartigkeit“.
Die Ehefrau reichte im Januar 2015 die Scheidung ein. Der Ehemann stimmte der Scheidung in einem Gerichtstermin am 28. April 2016 auch zu. Allerdings einigten sich die Eheleute darauf, das Scheidungsverfahren auszusetzen und in einem Mediationsverfahren nochmal zu prüfen, ob sie ihre Ehe nicht doch fortführen könnten. Der Ehemann starb am 9. Februar 2018. Nunmehr stritten die Noch-Ehefrau und die Adoptivtochter um das Erbe.
Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied, dass auch in diesem Fall das Berliner Testament unwirksam ist. Die Tatsache, dass der Ehemann sich zur Durchführung eines Mediationsverfahrens bereiterklärt habe, lasse seine ursprünglich erklärte Zustimmung zur Scheidung nicht entfallen, erläuterte das Gericht. Vielmehr müsse klargestellt werden, dass die Ehe Bestand haben sollte, zumal im vorliegenden Fall die Eheleute bereits mehr als drei Jahre getrennt gelebt hatten. Gemäß der gesetzlichen Vermutung in § 1566 Abs. 2 BGB gelte eine Ehe in einem solchen Fall als gescheitert.
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