Ein Erbscheinsantrag ist nicht unzulässig, wenn der Antragsteller vom Gesetz geforderte Beweismittel ohne Verschulden nicht angibt.
Bundesgerichtshof: Beschluss vom 08.02.2023 – IV ZB 16/22
Ein Erbscheinsantrag ist nicht unzulässig, wenn der Antragsteller vom Gesetz geforderte Beweismittel ohne Verschulden nicht angibt. Stattdessen setzt die Pflicht des Nachlassgerichts zur Amtsermittlung gemäß § 2358 BGB a.F., § 26 FamFG ein.
Tags:Enterbung, Erbe, erben, Erbrecht, Erfolgshonorar, Erfolgshonorar. Erbe, Pflichtteil, Prozessfinanzierung