Keine Haftung der Erben gegenüber dem Lokführer bei Suizid auf Bahngleisen
OLG Frankfurt am Main vom 24.07.2020: Keine Haftung der Erben gegenüber dem Lokführer bei Suizid auf Bahngleisen
Nach einem Suizid auf Bahngleisen sind die Erben des Verstorbenen dem involvierten Lokführer nicht zum Schadenersatz verpflichtet, wenn der Schaden in einem die freie Willensentschließung ausschließenden Zustand zugefügt wurde. Davon war im streitgegenständlichen Fall auszugehen, so dass das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) die klageabweisende Entscheidung des Landgerichts bestätigte.
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