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Keine Haftung der Erben gegenüber dem Lokführer bei Suizid auf Bahngleisen

 

OLG Frankfurt am Main vom 24.07.2020: Keine Haftung der Erben gegenüber dem Lokführer bei Suizid auf Bahngleisen

 

Nach einem Suizid auf Bahngleisen sind die Erben des Verstorbenen dem involvierten Lokführer nicht zum Schadenersatz verpflichtet, wenn der Schaden in einem die freie Willens­entschließung ausschließenden Zustand zugefügt wurde. Davon war im streit­gegen­ständlichen Fall auszugehen, so dass das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) die klageabweisende Entscheidung des Landgerichts bestätigte.

 

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Jost Appel

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