Nicht approbierter Erbe haftet für Steuerschulden aus Veräußerung einer Arztpraxis
Finanzgericht Münster, Urteil vom 24.09.2019
Auch für Steuerschulden ist zivilrechtliche Abgrenzung zwischen Nachlassverbindlichkeiten und Eigenschulden des Erben maßgeblich
Das Finanzgerichts Münster hat entschieden, dass der Erbe auch dann mit seinem gesamten Vermögen für Steuerschulden aus der Veräußerung einer geerbten Arztpraxis haftet, wenn er mangels Approbation die Praxis nicht fortführen darf.
Tags:Enterbung, Erbe, Erbrecht, Erfolghonorar, Pflichtteil, Prozessfinanzierung, Testament