Nicht approbierter Erbe haftet für Steuerschulden aus Veräußerung einer Arztpraxis

Finanzgericht Münster, Urteil vom 24.09.2019

 

 

Auch für Steuerschulden ist zivilrechtliche Abgrenzung zwischen Nachlass­verbindlichkeiten und Eigenschulden des Erben maßgeblich

Das Finanzgerichts Münster hat entschieden, dass der Erbe auch dann mit seinem gesamten Vermögen für Steuerschulden aus der Veräußerung einer geerbten Arztpraxis haftet, wenn er mangels Approbation die Praxis nicht fortführen darf.

Tags:, , , , , ,

§ Appel Rechtsdienstleistungen §

Durchsetzung Ihres Pflichteilsanspruchs
Erfolgsabhängig und ohne finanzielles Risiko

Jost Appel

Dipl. Wirtschaftsjurist FH
Oskar Barnack Straße 1
35606 Solms / Germany