Steuer­befreiung auch bei zeitlichen Verzögerungen aufgrund einer Renovierung möglich

Steuer­befreiung auch bei zeitlichen Verzögerungen aufgrund einer Renovierung möglich

(Bundesfinanzhof, Urteil vom 06.05.2021, Az. II R 46/19)

Wer eine geerbte Immobilie selbst bewohnen will, muss dafür meist keine Erbschaftssteuer zahlen. Dabei ist der Zeitfaktor entscheidend. Doch was gilt, wenn sich wegen Renovierung der Einzug verzögert?

Angehörige können eine Immobilie steuerfrei erben „Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die geerbte Wohnung unverzüglich zur Selbstnutzung bestimmt wird. Der Erblasser muss selbst in der Immobilie selbst gewohnt haben. Und: Sollten Kinder erben, sollte die Wohnfläche nicht größer als 200 Quadrat­meter sein.

Doch was gilt, wenn ein Sohn eine Doppelhaushälfte erbt und diese erst aufwendig renovieren muss? Die Richter des Bundesfinanzhofes (BFH) stellten in einem Urteil fest, dass auch ein späterer Einzug in Ausnahmefällen zur Steuerfreiheit führen kann (Az.: II R 46/19).

In dem verhandelten Fall erbte ein Mann die vom Vater genutzte Doppelhaushälfte. Er wohnte selbst nebenan und wollte die geerbte Haushälfte renovieren, und dann beide Hälften zusammenlegen und in diesem Haus wohnen.

Die Renovierung und Sanierung der geerbten Haushälfte dauerte jedoch knapp drei Jahre. Es musste ein Wasserschaden beseitigt werden. Das Finanzamt lehnte die Steuerbefreiung ab, weil die Bestimmung zur Selbstnutzung innerhalb von sechs Monaten fehlte.

Die Richter urteilen jedoch: der Erbe muss glaubhaft darlegen, zu welchem Zeitpunkt er sich zur Selbstnutzung der Wohnung entschlossen hat. Zudem muss er erklären, warum der tatsächliche Einzug nicht früher möglich war.

Vergibt der Erbe etwa Renovierungs- und Umbau­maßnahmen rechtzeitig, also innerhalb der sechs Monate, ist eine Steuerbefreiung möglich. Es kann nicht zu seinen Lasten gehen, wenn Arbeiten nicht zeitnah abgeschlossen werden – etwa weil es Schwierigkeiten bei der Lieferung von Material gab

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Jost Appel

Dipl. Wirtschaftsjurist FH
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