Anfechtung der Erbausschlagung

Bei der Erbausschlagung zugunsten bestimmter anderer Personen ist Vorsicht geboten. Denn der eigene Erbteil kommt nicht automatisch den Miterben zu. Vielmehr geht er an diejenigen Personen, die geerbt hätten, wenn man selbst vorverstorben wäre. Unter Umständen kommen dann andere zum Zuge, die man gar nicht begünstigen wollte.

Durch eine Anfechtung der Ausschlagung lässt sich dieses Ergebnis nur aus­nahmsweise korrigieren, so ein Urteil des Kammergerichts (KG) Berlin (Az.: 19 W 50/19).

Erbausschlagung zugunsten der Witwe

Ein Mann verstirbt und hinterlässt neben seiner Mutter seine Ehefrau und eine gemeinsame Tochter sowie deren Tochter. Ein Testament gibt es nicht. Die Tochter schlägt für sich und ihre Tochter aus, damit ihre Mutter, die Witwe allein erbt. Doch infolge ihrer Aus­schlagungen erbt ihre Mutter nicht allein, sondern zusammen mit ihrer Großmutter. Als die Tochter das erfährt, ficht sie die Aus­schlagung an. Daraufhin beantragen die Witwe und die Tochter einen Erbschein jeweils zur Hälfte.

Ohne Erfolg: Eine Erklärung kann nur angefochten werden, wenn ihr ein gesetzlich relevanter Irrtum zugrunde liegt, befand das Gericht. Das war hier nicht der Fall. Denn die Tochter befand sich bei Erklärung der Aus­schlagung in einem sogenannten Motivirrtum. Ihr Irrtum lag darin, dass sie die gesetzliche Erbfolge verkannt hat. Das ist aber nur eine mittelbare Folge.

Die unmittelbare Folge ihrer Ausschlagung habe sie richtig eingeschätzt. So habe sie nicht angenommen, dass ihr Erbteil ihrer Mutter zufalllen würde. Vielmehr war ihr bewusst, dass nach der Aus­schlagung die gesetzliche Erbfolge neu zu bewerten ist, so als ob die Anfechtende zu keinem Zeitpunkt Erbin geworden wäre. Das zeigt sich darin, dass sie die Ausschlagung auch für ihre Tochter erklärte.

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Jost Appel

Dipl. Wirtschaftsjurist FH
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