Änderung eines Testaments

Wer an einem eigen­händig verfassten Testament nachträglich etwas ändert, muss nicht alles neu schreiben. Ergänzungen müssen jedoch einen klaren Zusammenhang zum eigentlichen Testament haben. Selbst wenn diese Ergänzung nicht gesondert unter­schrieben ist, kann sie formwirksam sein. Die Voraussetzung: Die Auslegung ergibt, dass die auf dem Testament bereits vorhandene Unterschrift auch die nach­trägliche Ergänzung deckt. Das entschied das Oberlandes­gericht Düsseldorf (Urteil vom 22. Januar 2021

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Jost Appel

Dipl. Wirtschaftsjurist FH
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