Änderung eines Testaments
Wer an einem eigenhändig verfassten Testament nachträglich etwas ändert, muss nicht alles neu schreiben. Ergänzungen müssen jedoch einen klaren Zusammenhang zum eigentlichen Testament haben. Selbst wenn diese Ergänzung nicht gesondert unterschrieben ist, kann sie formwirksam sein. Die Voraussetzung: Die Auslegung ergibt, dass die auf dem Testament bereits vorhandene Unterschrift auch die nachträgliche Ergänzung deckt. Das entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 22. Januar 2021
Tags:Erbe, Erbrecht, Erfolgshonorar, Pflichtteil, Prozessfinanzierung, Testament