Erfolgshonorar für den Anwalt ?

Künftig dürfen Anwälte die gesetzliche Vergütung unterschreiten und sogar ganz darauf verzichten, aber nur

  • bei außergerichtlicher Inkassodienstleistung,
  • im Mahn- oder Zwangsvollstreckungsverfahren oder
  • wenn der Mandant Anspruch auf Beratungshilfe hätte (§ 4 RVG n.F.).

Zum Erfolgshonorar darf gearbeitet werden:

  • bei Gegenstandswerten bis zu 2.000 EUR,
  • bei außergerichtlicher Inkassodienstleistung, im Mahn- oder Zwangsvollstreckungs-verfahren oder
  • in anderen Angelegenheiten, wenn bei Misserfolg keine/geringere als die gesetzliche Vergütung und für den Erfolgsfall die gesetzliche Vergütung mit angemessenem Zuschlag vereinbart wird,

und wenn der Mandant sonst sein Recht nicht verfolgen würde

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§ Appel Rechtsdienstleistungen §

Durchsetzung Ihres Pflichteilsanspruchs
Erfolgsabhängig und ohne finanzielles Risiko

Jost Appel

Dipl. Wirtschaftsjurist FH
Oskar Barnack Straße 1
35606 Solms / Germany