Erfolgshonorar für den Anwalt ?
Künftig dürfen Anwälte die gesetzliche Vergütung unterschreiten und sogar ganz darauf verzichten, aber nur
- bei außergerichtlicher Inkassodienstleistung,
- im Mahn- oder Zwangsvollstreckungsverfahren oder
- wenn der Mandant Anspruch auf Beratungshilfe hätte (§ 4 RVG n.F.).
Zum Erfolgshonorar darf gearbeitet werden:
- bei Gegenstandswerten bis zu 2.000 EUR,
- bei außergerichtlicher Inkassodienstleistung, im Mahn- oder Zwangsvollstreckungs-verfahren oder
- in anderen Angelegenheiten, wenn bei Misserfolg keine/geringere als die gesetzliche Vergütung und für den Erfolgsfall die gesetzliche Vergütung mit angemessenem Zuschlag vereinbart wird,
und wenn der Mandant sonst sein Recht nicht verfolgen würde