
Auskunftsrecht des Pflichtteilsberechtigten bei einem Oder-Konto
Mit einem sogenannten Oder-Konto kann ein Erblasser sicherstellen, dass in seinem Todesfall ein Mitkontoinhaber problemlos das gesamte Sparguthaben erhält. Auch zu Lebzeiten kann der Mitkontoinhaber als Beschenkter bereits den hälftigen Anteil des Sparguthabens erhalten. Tritt also der Erbfall ein, reicht es daher nicht, wenn ein Notar oder eine Notarin im Nachlassverzeichnis erwähnt, dass es ein solches Konto gibt.
Vielmehr muss er oder sie bei Oder-Konten auch in Erfahrung bringen, welche Leistungen die Mitkontoinhaberin von einem solchen Konto erhalten hat, so ein Beschluss des Oberlandesgerichts München (Az.: 33 W 775/21)
Tags:Erbe, erben, Erbrecht, Erfolgshonorar, Pflichtteil, Prozessfinanzierung, Testament