Nachlassgericht gewährt bei Zweifel am Testament Akteneinsicht

Wer die Wirksamkeit eines privatschriftlichen Testaments bezweifelt, hat ein berechtigtes Interesse das Testament einzusehen. Wegen der Verlustgefahr werden aber zum nächst­gelegenen Gericht in der Regel nur Kopien des Testaments versendet.

Wer das Original einsehen will, kann dies nur beim zuständigen Nachlassgericht tun, auch wenn dies weit entfernt ist, wie das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf entschieden hat (Az.: I-3 Wx 224/19).

In dem Fall beantragte eine Frau einen Erbschein, weil sie vom Verstorbenen zur Erbin eingesetzt wurde. Hierzu legte sie ein handschriftliches Testament vor. Die Schwester des Erblassers hatte allerdings ernsthafte Bedenken daran, dass das Testament vom Erblasser geschrieben wurde. Sie beantragte, das Testament einzusehen.

Das zuständige Nachlassgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers sandte die Nachlassakte zum nächstgelegenen Amtsgericht am Wohnsitz der Schwester. Vom Testament befand sich in der Verfahrensakte allerdings nur eine Kopie versehen mit einem Beglaubigungs­vermerk.

Die Schwester verlangte Überendung des Originaltestaments. Das Nachlassgericht weist das unter Hinweis auf die Verlustgefahr zurück. Einsicht in das Original könne nur vor Ort beim 500 km entfernten Nachlassgericht erfolgen. Hiergegen legt die Schwester Beschwerde ein.

Ohne Erfolg: Beteiligte eines Erbscheinsverfahrens haben zwar grundsätzlich das Recht, die Gerichtsakten und das Testament auf der Geschäftsstelle des einzusehen. Ein Anspruch auf Überlassung der Akten an den eigenen Rechtsanwalt oder auf Versendung des Original­testaments an das eigene Wohnsitzgericht besteht aber nicht.

Begründung: Bei Nachlass­sachen wiegt die Gefahr eines Verlustes der Akten weit schwerer als in sonstigen Zivilverfahren. Sie enthalten regelmäßig Urkunden im Original, die sich im Falle des Aktenverlustes nicht mehr rekonstruieren lassen. Deshalb kommt regelmäßig nur die Versendung von Kopien des Testaments in Betracht.

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Jost Appel

Dipl. Wirtschaftsjurist FH
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