Keine Steuerbefreiung bei Einzug in geerbtes Familienheim 18 Monate nach Tod des Erblassers

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 10.03.2021

Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 c) ErbStG tritt nicht ein, wenn erst 18 Monate nach Tod des Erblassers das geerbte Familienheim bezogen wird. In diesem Fall liegt kein unverzüglicher Bezug im Sinne der Vorschrift vor. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall stritt sich eine Erbin mit dem Finanzamt über die Steuerbefreiung für ein geerbtes Familienheim. Das Finanzamt bemängelte, dass die Erbin nicht unverzüglich nach dem Erbfall das Familienheim bezogen hatte. Die Mutter der Erbin verstarb im Juli 2016. Die Erbin beabsichtigte daraufhin, in die von der Erblasserin bis zu ihrem Tod genutzte Wohnung im Haus einzuziehen. Da die Wohnung stark renovierungsbedürftig war, verzögerte sich der Einzug bis Anfang 2018. Die Erbin ließ zunächst die Wohnung vollständig ausräumen und bediente sich dazu eines Privatmannes. Da dieser nur an den Wochenende Zeit für die Räumungen hatte, verzögerte sich die Ausräumung bis Anfang des Jahres 2017. Nachfolgend führte die Erbin Gespräche mit Handwerkern zwecks Vornahme von Renovierungs- und Instandsetzungsarbeiten. Wegen der guten Auslastung der Handwerksbetriebe verzögerte sich jedoch die Auftragserteilung. Im August 2017 erfolgte die Bestellung der neuen Küche, die im Dezember 2017 eingebaut wurde.

Kein unverzüglicher Bezug des Familienheims und damit keine Steuerbefreiung

Das Finanzgericht Düsseldorf entschied gegen die Erbin. Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 c) ErbStG greife nicht, da die Erbin nicht unverzüglich nach dem Erbfall die Wohnung der Erblasserin bezogen habe. Bei einem Zeitrahmen von etwa 18 Monaten können nicht mehr von Unverzüglichkeit gesprochen werden.

Verzögerte Ausräumung und Renovierung der Wohnung unerheblich

Das verzögerte Ausräumen und die Renovierung der Wohnung seien Umstände im Einflussbereich der Erbin, so das Finanzgericht, die ihr anzulasten seien. Der Erbin sei der erhebliche Renovierungs- und Instandhaltungsrückstand der Wohnung spätestens nach dem Erbfall bekannt gewesen. Ihr sei anzulasten, dass sie mit dem Ausräumen der Wohnung kein Unternehmen beauftragt hat. Sie hätte dann früher Handwerker beauftragen können. Auch die Bestellung der Küche wertete das Gericht als zu spät.

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Jost Appel

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