Tod in der Wohnung: Haften Erben für Verunreinigungen?

Leben und Sterben hängen eng zusammen. Mitunter wird der Tod eines Menschen erst nach einer Weile entdeckt. In solchen Fällen stellt sich die Frage: Wie weit reicht die Haftung der Hinter­bliebenen? Sind sie für sämtliche Beeinträchtigungen an einer Mietwohnung verantwortlich Nicht unbedingt, entschied das Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Az.: 15 C 59/20). Wurde die Wohnung gründlich gereinigt, haben die Erben Anspruch auf Auszahlung der Kaution.

In dem Fall war der Mieter einer Wohnung am 17 Oktober in seiner Wohnung gestorben. Die Leiche wurde erst am 24. Oktober entdeckt. Wegen des in der Wohnung herrschenden schlechten Geruchs ließen die Erben des Verstorbenen eine Sonderreinigung zum Preis von fast 2300 Euro durchführen, tauschten für 1150 Euro das Laminat aus und ließen für weitere rund 110 Euro die Wohnung noch einmal reinigen.

Nach der Kündigung des Mietvertrages verlangten die Erben die Auszahlung der vom Mieter geleisteten Kaution in Höhe von 2000 Euro. Die Vermieterin verweigerte die Auszahlung und begründete das mit der weiterhin bestehenden Geruchsbelästigung.

Das Urteil: Das Amtsgericht verurteilte die Vermieterin zur Auszahlung der Kaution. Mit Verweis auf ein früheres Urteil des Amtsgerichts Bad Schwartau befand das Berliner Gericht nun: Das Sterben in der gemieteten Wohnung und die Beeinträchtigung der Wohnung als Folge des Versterbens stellt keine Überschreitung des vertragsgemäßen Gebrauchs dar. Mit dem Tod ende auch die Rechtsfähigkeit eines jeden Menschen.

 

Quelle: DPA/DAWR/ab

Bildquelle: Pixabay

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