Im Ausland lebende Person muss nicht zwangs­läufig einen deutschen Notar aufsuchen

Will eine Person, die im Ausland lebt, ihre Erbschaft in Deutschland ausschlagen, kann sie auch dort einen Notar oder eine Notarin aufsuchen. Das gilt jedenfalls, wenn diese Notare im Wesentlichen die gleichen Aufgaben wie deutsche Notare wahrnehmen. So lautet ein Beschluss des Ober­landes­gerichts Köln (Az.: 2 Wx 119/21).

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Jost Appel

Dipl. Wirtschaftsjurist FH
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