Im Ausland lebende Person muss nicht zwangsläufig einen deutschen Notar aufsuchen
Will eine Person, die im Ausland lebt, ihre Erbschaft in Deutschland ausschlagen, kann sie auch dort einen Notar oder eine Notarin aufsuchen. Das gilt jedenfalls, wenn diese Notare im Wesentlichen die gleichen Aufgaben wie deutsche Notare wahrnehmen. So lautet ein Beschluss des Oberlandesgerichts Köln (Az.: 2 Wx 119/21).