Erbfolge kann auch aus in Kopie vorhandenen Testamenten festgestellt werden

Ein Testament wird im Erbfall in der Regel vom Nachlassgericht eröffnet. Grundsätzlich ist dabei das Original einer solchen letztwilligen Verfügung zu eröffnen. Ist aber nur noch eine Kopie des Testaments vorhanden, kann auch diese zu eröffnen sein, befand das Oberlandesgericht (OLG) München (Az.: 31 Wx 108/21).

In dem Fall hat ein Erblasser mehrere Verfügungen von Todes wegen hinterlassen. Eine dieser Verfügungen ist im Original nicht mehr auffindbar. Wohl aber existiert noch eine Kopie. Das Nachlassgericht kündigt an, auch diese Kopie eröffnen zu wollen.

Zu Recht, urteilen die Richter am OLG: Zwar ist Grundsätzlich das Original beim Nachlass­gericht abzuliefern und von diesem zu eröffnen. Wenn aber das Original nicht mehr auffindbar ist, kann die Kopie die Erstellung eines Testaments nachweisen.

Allein die Tatsache, dass das Original nicht mehr vorhanden ist, lässt noch nicht den Schluss zu, dass das Testament vom Erblasser vernichtet und damit widerrufen worden ist. Daher kann sich die Erbfolge nach dem nur noch in Kopie vorliegenden Testament richten. Diese ist folglich zu eröffnen.

Quelle: dpa/DAWR/ab

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