Wer das Gericht ignoriert, bekommt kein Erbe

Wer in einem Erbschaftsstreit nicht auf Mitteilungen des Gerichts reagiert und dem Verfahren fernbleibt, kann in einem Versäumnisurteil für erbunwürdig erklärt werden. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Gibt es nach dem Tod eines nahen Angehörigen einen Erbschaftsstreit, sollte auf Gerichtspost geantwortet und am Verfahren teilgenommen werden. Denn ein Urteil, das eine Erbunwürdigkeit ausspricht, ist auch als sogenanntes Versäumnisurteil wirksam. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem nun veröffentlichten Beschluss erstmals entschieden.

Im konkreten Fall geht es um den Nachlass eines am 9. November 2018 gestorbenen Mannes. Am 14. Dezember 2018 gab die Ehefrau beim Nachlassgericht ein Testament ab, das die Eheleute gegenseitig zum Alleinerben einsetzt. Es war von der Ehefrau handschriftlich verfasst und von beiden Eheleuten unterschrieben. Die Tochter, das einzige Kind des Verstorbenen, klagte und verlangte, die Ehefrau für erbunwürdig zu erklären.

Der Vorwurf: Die Ehefrau habe das Testament vermutlich erst nach dem Tod des Mannes verfasst und dafür einen bereits von ihm unterschriebenen Blankopapierbogen verwendet. Die Ehefrau entgegnete dem nichts und nahm an dem gesamten Verfahren nicht teil. Wie von der Tochter beantragt, stellte in einem Versäumnisurteil das Amtsgericht Köln die Erbunwürdigkeit der Ehefrau fest. Auch hierauf reagierte die Ehefrau nicht, sodass das Urteil rechtskräftig wurde.

Erst als danach das Nachlassgericht den Erbschein allein auf die Tochter ausstellte, protestierte die Ehefrau. Nach dem Unfalltod ihres Mannes habe sie unter Schock gestanden und deshalb die Post vom Gericht lange ungeöffnet liegen gelassen.

Doch das Versäumnisurteil zur Erbunwürdigkeit ist wirksam, entschied wie die Vorinstanzen nun auch der BGH. Rechtskräftige Urteile seien auch generell bindend. Anderes komme nur in extremen Ausnahmefällen bei Vorliegen eines besonders schweren, offenkundigen Mangels in Betracht, so das Gericht.

Das gelte auch hier für das Erbscheinverfahren. Dabei könne ein gesetzlich ausdrücklich vorgesehenes Versäumnisurteil nicht als „Mangel“ gelten. Das Nachlassgericht dürfe daher die rechtskräftig festgestellte Erbunwürdigkeit nicht nochmals überprüfen.

Aktenzeichen: IV ZB 11/22

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Jost Appel

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