Verzicht auf Erbe kann auch für Kinder gelten

Ausschlagen eines Erbes kann negative Folgen für die Schluss­erben haben

 

Ehegatten setzen sich oft erst gegenseitig zu Erben ein und bestimmen dann sogenannte Schluss­erben. Solche Festlegungen können nach dem Tode des zuerst versterbenden Ehegatten nicht ohne Weiteres geändert werden. Wurden zum Beispiel das gemeinsame Kind und ersatzweise die Enkelkinder zu Schluss­erben eingesetzt, hilft nur ein Zuwendungs­verzicht des Kindes, wenn dies anders geregelt werden soll. Eine Ent­scheidung des Ober­landes­gerichts (OLG) Köln zeigt zugleich: Ein solcher Verzicht wirkt dann aber auch für die ersatzweise bedachten Enkelkinder (Az.: 2 Wx 145/21).

In dem Fall ging es um Ehepartner, die sich durch einen Erbvertrag im Jahr 1968 gegenseitig zu Alleinerben sowie ihren gemeinsamen Sohn und ersatzweise dessen Kinder zu ihren Schluss­erben nach dem Tod des zuletzt versterbenden Partners eingesetzt. Die Ehefrau starb 2016.

2019 schlossen der Ehemann und sein Sohn einen notariell be­urkundeten Zuwendungs­verzichts­vertrag, in dem der Sohn für sich und seine Abkömmlinge auf das ihm nach dem Erbvertrag zustehende Erbrecht verzichtete. Der Ehemann legte anschließend eine andere Erbfolge fest und ordnete Testaments­voll­streckung an.

Im Jahr 2020 starb der Sohn, sein Vater starb Anfang 2021. Seine Enkelin, eine Tochter des Sohnes, hielt sich nun für die Erbin ihres Großvaters, weil die Großeltern dies bindend angeordnet hätten. Sie wollte die Testaments­vollstrecker­anordnung für unwirksam erklären.

Damit kam sie vor dem OLG aber nicht durch. Die Richter urteilten: Der Erbvertrag sei für den Ehemann zwar insoweit bindend gewesen, als der Vater die Schluss­erben­einsetzung ohne Ein­verständnis seiner Frau nicht mehr ändern konnte. Diese Bindungs­wirkung verhindert aber nicht, dass der durch den Erbvertrag begünstigte Sohn auf die ihm gemachte Zuwendung verzichten kann. Und das Gesetz sehe vor, dass der Sohn im Zweifel nicht nur für sich selbst, sondern auch für seine Kinder einen solchen Verzicht erklären könne.

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Jost Appel

Dipl. Wirtschaftsjurist FH
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