Notarielles Nachlassverzeichnis darf nicht allein auf Angaben des Erben beruhen

Das Gesetz sieht vor, dass der Erbe ein entsprechendes Nachlassverzeichnis durch einen Notar aufzunehmen lassen muss, wenn der Pflichtteilsberechtigte das verlangt. Dabei darf der Notar sich aber nicht nur auf Angaben des Erben verlassen, befand das Oberlandesgericht (OLG) Celle (Az.: 6 U 74/20). Er muss auch eigene Ermittlungen anstellen.

Sachverhalt:

Die Tochter verlangt von ihrem Bruder Auskunft über den Nachlass der gemeinsamen verstorbenen Mutter. Die Mutter hatte den Bruder als Alleinerben eingesetzt. Die Tochter verlangt, dass das Verzeichnis durch einen Notar erstellt wird. Der vom Bruder beauftragte Notar erstellte daraufhin ein „notarielles Nachlass­verzeichnis“, in dem niedergelegt wurde, welche Angaben der Bruder zum Nachlass der Erblasserin zum Zeitpunkt des Todes machte.

Danach hat der Bruder nach seinen Angaben drei Jahre vor dem Tod der Mutter eine Schenkung in Höhe von 50.000 Euro erhalten. Außerdem heißt es, weitere Guthaben und Konten als die angegebenen seien nach Angaben des Bruders nicht vorhanden. Die Tochter hält es nicht für ausreichend, dass der Notar nur die Angaben des Bruders beurkundet. Sie meint, der Notar müsse eigene Recherchen anstellen.

Die Richter gaben der Tochter Recht. Denn das notarielle Nachlassverzeichnis soll eine größere Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft bieten als ein privates Verzeichnis, welches der auskunftsverpflichtete Erbe erstellt hat. Dazu ist es erforderlich, dass es von der Amtsperson selbst erstellt wird und diese nicht lediglich die Erläuterungen des Erben protokolliert und beurkundet.

Es geht daher um einen Bericht über eigene Wahrnehmungen des Notars. Der Notar muss die Ermittlungen anstellen, die ein objektiver Dritter in der Lage der Pflichtteilsberechtigten für erforderlich halten würde. Hierzu muss er auch das Wissen des Erben nutzen und diesen auffordern, eigene Auskunft­sansprüche gegenüber Geldinstituten und sonstigen Dritten durch­zusetzen. Dabei kann der Notar im Einzelfall auch zur Durchsicht von Konto­unterlagen verpflichtet sein, wenn sich Anhalts­punkte für Schenkungen ergeben.

 

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Jost Appel

Dipl. Wirtschaftsjurist FH
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