OLG Düsseldorf: Testamentsvollstreckung endet erst am 25. Geburtstag

Die Formulierung „mit Erreichen des 25. Lebensjahres“ ist nach Ansicht des Oberlandes­gerichts (OLG) Düsseldorf jedenfalls nicht im Wortsinn zu verstehen (Az.: I-3 Wx 44/20). Vielmehr müssten die Erben 25 Jahre alt sein.

Erblasser setzte seine beiden Enkel jeweils zur Hälfte zu seinen Erben ein

Er ordnete Testamentsvollstreckung an. Zum Testamentsvollstrecker bestimmte er den Vater der Erben. Dieser sollte den Nachlass verwalten, bis der Jüngere der beiden Enkel das 25. Lebensjahr erreicht hat, und ihn danach an die Erben übergeben.

Als der jüngste Enkel seinen 24. Geburtstag feierte, beantragten die beiden die Aufhebung der Testamentsvollstreckung durch Einziehung des Testamentsvollstreckerzeugnisses. Der Vater trat dem entgegen: Das 25. Lebensjahr sei zwar erreicht, aber nicht vollendet.

Zu Recht: Der Antrag der Enkel habe in der Sache keinen Erfolg, weil die Testamentsvoll­streckung nicht durch Zeitablauf beendet ist. Die Bestimmung im Testament sei so zu verstehen, dass die Testamentsvollstreckung am 25. Geburtstag des jüngsten Enkels endet.

Zwar bezeichne der Begriff des Lebensjahres grundsätzlich die Spanne von einem Jahr. Allerdings wird im allgemeinen Sprachgebrauch das Erreichen eines Lebensjahres regelmäßig mit dem Erreichen eines Lebensalters von 25 Jahren gleichgesetzt.

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Jost Appel

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