Ausschlagung des Erbes rückgängig machen

Eine Ausschlagung des Erbes kann unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden, so das Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.11.2020, Az. I-3 Wx 166/20)

Sachverhalt:

Ein geschiedener Mann verstirbt kinderlos; seine Eltern sind vorverstorben, Geschwister hatte er nicht. Zum Erben ist sein Cousin berufen. Der Mann war von der Polizei tot in seiner völlig vermüllten und verdreckten Wohnung aufgefunden worden; der Notarzt ging von einem natürlichen Tod aus.

Der Cousin erklärt, die Nachlassregelung nicht zu übernehmen und schlägt das Erbe gegenüber dem Nachlassgericht aus, weil der Wert des Nachlasses nicht bekannt und nach Auskunft des Nachlass­gerichts die Bestattung aus öffentlicher Hand gezahlt worden sei, weshalb er von einer Über­schuldung ausgehe.

Als der vom Nachlassgericht bestellte Nachlasspfleger feststellt, dass sich ein nicht unerhebliches Vermögen im Nachlass befindet, ficht der Cousin seine Ausschlagungserklärung an. Er habe den Worten der Polizei vertraut, dass der Nachlass sicher überschuldet sei, weil sich die Wohnung in einem erbarmungswürdigen Zustand befunden habe.

Ein Irrtum über die Überschuldung des Nachlasses gewähre dem Ausschlagenden ein Anfechtungs­recht, das er frist- und formgerecht ausüben muss. Dies gelte indes nur, wenn der Irrtum bezüglich der Überschuldung auf falschen Vorstellungen hinsichtlich der Zusammensetzung des Nachlasses, also bezüglich des Bestandes an Aktiva und Passiva, beruht. Nicht anfechten kann hingegen, wer seine Entscheidung auf spekulativer, ungesicherter Grundlage treffe.

Letzteres ist aber hier nach Ansicht der Richter nicht der Fall, da sich der Cousin bemüht hat, Einzel­heiten zum Nachlass in Erfahrung zu bringen. Er habe sowohl mit der Polizei, als auch dem Nachlass­gericht Kontakt aufgenommen. Die Anfechtung hat daher Erfolg.

 

 

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Jost Appel

Dipl. Wirtschaftsjurist FH
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