Naumburg (dpa/tmn) – Testamentsvollstrecker, die ihren Aufgaben nicht nachkommen, müssen mit ihrer Entlassung rechnen. Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg (Az.: 2 Wx 31/200)
Naumburg (dpa/tmn) – Testamentsvollstrecker, die ihren Aufgaben nicht nachkommen, müssen mit ihrer Entlassung rechnen. Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg (Az.: 2 Wx 31/200)
Führt ein Testamentsvollstrecker zum Beispiel auch Jahre nach dem Erbfall keine Erbschaftsteuer ab, so ist das ein guter Grund, ihn zu entlassen.
Der Fall: Ein kinderloses Paar hatte als Schlusserben zwei Pflegetöchter eingesetzt, zugleich aber Testamentsvollstreckung angeordnet. Nach dem Tod der nach ihrem Partner verstorbenen Frau nahm der Testamentsvollstrecker sein Amt 2015 an. Zwei Jahre später versuchte eine der Erbinnen erfolglos, ihn zu entlassen. Erst ein zweiter Antrag im Jahr 2019 wurde vom Gericht bejaht.
Die Begründung: Der Testamentsvollstrecker hatte in diesem Fall seine Pflichten nicht erfüllt. Nicht nur habe er den Erbinnen und dem Nachlassgericht jegliche Auskunft verwehrt, sondern er habe auch mehr als fünf Jahre nach dem Erbfall nach wie vor keine Erbschaftsteuer abgeführt und auch das Steuerverfahren nicht beendet. Dass dies in diesem langen Zeitraum nicht gelungen sei, sei grob fahrlässig.
Tags:enterbt, Erbe, Pflichtteil, Prozessfinanzierung, Testament