Erstellungszeitpunkt des Testaments entscheidend

Zwei Testamente, ein Datum: Wer seinen letzten Willen zweimal am selben Tag niederschreibt, kann die Hinterbliebenen damit vor eine große Herausforderung stellen. Denn maßgeblich ist grundsätzlich das zuletzt errichtete Testament. Nur blöd, wenn nicht eindeutig geklärt werden kann, welches das ist.

Auf eine entsprechende Entscheidung (Az.: 3 W 52/21) des Oberlandesgerichts (OLG) Rostock verweist die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins. Im konkreten Fall hatte ein Mann genau das getan: zwei Testamente am selben Tag errichtet, die zwar im Wesentlichen inhaltlich übereinstimmten, sich aber in einem wichtigen Punkt widersprachen. So sah das eine ein lebenslanges Nießbrauchrecht für eine Tochter des Mannes an einem zum Nachlass gehörenden Hausgrundstück vor – das andere nicht. Die beteiligten Erben stritten nun über die Frage, welches das maßgeblich jüngere – und damit gültige – Testament ist.

Infolgedessen verweigerte die in dem einen Testament begünstigte Partei der Tochter das Nießbrauchrecht, wogegen diese juristisch vorging – ohne Erfolg. Denn kann den Testamenten in so einem Fall nicht eindeutig entnommen werden, welches zuletzt niedergeschrieben wurde, gelten sie als gleichzeitig erstellt, so das Gericht. Sie sind deshalb nebeneinander gültig, soweit sie sich nicht widersprechen. Enthält das eine aber Verfügungen, die das andere nicht vorsieht, so sind diese unwirksam, befand das Gericht.

 

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Jost Appel

Dipl. Wirtschaftsjurist FH
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