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Hilfe enterbt!
Erfolgsorientiert und ohne finanzielles Risiko für Sie!
Wir helfen Ihnen.
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Durchsetzung Ihres Pflichteilanspruchs –
erfolgsabhängig und ohne finanzielles Risiko.
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Ihr Vorteil:
Wir nehmen Ihnen das finanzielle Prozessrisiko ab.
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Nutzen Sie unser juristisches Spezialwissen auf dem Gebiet
des Pflichtteilsrechts.
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Unser juristisches Netzwerk arbeitet für Ihren
finanziellen Erfolg!
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Nehmen Sie uns in die Pflicht für Ihren Pflichtteil!
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Das kleine 1×1 des Pflichtteils.

Der Pflichtteilsanspruch, der ein reiner Geldanspruch ist und daher keine Ansprüche an bestimmten Nachlassgegenständen begründet, errechnet sich aus der Pflichtteilsquote und dem Nachlasswert. Die Pflichtteilsquote ist die Hälfte der gesetzlichen Erbquote. Stünde Ihnen beispielsweise nach der gesetzlichen Erbfolge 1/4 des Nachlasses zu, so wandelt sich diese Erbquote bei Enterbung in eine 1/8 Pflichtteilsquote. Damit besteht für Sie ein monetärer Pflichtteilsanspruch in Höhe von 1/8 des Nachlasswertes.

Der Pflichtteilsanspruch unterliegt der gesetzlichen Regelverjährung von 3 Jahren. Die Verjährung beginnt am 31.12. des Jahres, in dem der Pflichtteilsberechtigte vom Tod des Erblassers Kenntnis erlangt. Dies gilt allerdings nur bis 30 Jahre nach dem Tod des Erblassers. Theoretisch ist es danach knapp 33 Jahre noch möglich, den Pflichtteilsanspruch geltend zu machen, nämlich wenn der Pflichtteilsberechtigte erst nach 29 Jahren, 11 Monaten und 30 Tagen Kenntnis von seiner Pflichtteilsberechtigung erlangt.

Entsprechend § 2303 BGB sind nur die Abkömmlinge des Erblassers, sprich die Kinder, Enkel und Urenkel, seine Eltern sowie sein Ehegatte pflichtteilsberechtigt. Gleichfalls sind adoptierte Kinder pflichtteilsberechtigt. Pflichtteilsberechtigt sind Eltern nur dann, wenn der Erblasser keine eigenen Abkömmlinge hatte. Auch die Enkel bzw. Urenkel erhalten nur dann einen Pflichtteil, wenn deren Eltern verstorben sind. Nach § 10 Abs. 6 LPartG können eingetragene Lebenspartner ebenfalls den Pflichtteil verlangen. Über den vorgenannten Personenkreis hinaus steht keiner Person ein Pflichtteilsanspruch zu.

Der Wert des Nachlasses errechnet sich, in dem man vom vorhandenen Vermögen des Erblassers (Aktiva) die Nachlassverbindlichkeiten (Passiva) abzieht. Als Beispiel: In den Nachlass fällt eine Immobilie im Wert von 250.000 €, diese zählt zu den Aktiva. Dagegen steht noch aus der Finanzierung der Immobilie bei der Bank ein Restdarlehen in Höhe 50.000 €. Der Differenzbetrag in Höhe von 200.000 € fällt in den Nachlass.

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Unsere Leistungen.

Wir setzen Ihren Pflichtteilsanspruch erfolgsabhängig und für Sie ohne finanzielles Risiko durch. Das heißt für Sie als Mandant, dass Sie nur dann für unsere Rechtsdienstleistung zahlen, wenn der vereinbarte Erfolg, sprich die tatsächliche Einziehung Ihres Pflichtteils, erreicht wird. Der Gesetzgeber erlaubt den Rechtsanwälten im Regelfall nicht, ein Erfolgshonorar zu vereinbaren, um das ganze aus Anwalts-, Gerichts- und oft Gutachterkosten bestehende Risikopaket abzudecken. Jedoch ist der Weg der erfolgsabhängigen Rechtsverfolgung über uns als zugelassene Forderungseinzieher nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz möglich, § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG.

§ Hilfe enterbt §

Wir schließen mit Ihnen einen Vertrag ab, in dem die erfolgsabhängige Vergütung schriftlich fixiert wird. Voraussetzung, um Ihnen ein Vertragsangebot machen zu können, ist, dass wir den umfassenden Sachverhalt Ihres Pflichtteilsanspruchs aufgenommen und geprüft haben. Die Höhe des Erfolgshonorars errechnet sich aus der Komplexität des Sachverhaltes und ist abhängig davon, ob wir Ihren Anspruch ohne gerichtliches Verfahren durchsetzen können oder ob ein Rechtsstreit zu führen ist.

§ Hilfe enterbt §

Kommt es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, finanzieren wir für Sie alle Rechtsanwalts-, Gerichts- und Gutachterkosten vor. Falls entgegen unserer Einschätzung gerichtlich kein Pflichtteilsanspruch für Sie durchsetzbar ist, entstehen für Sie keinerlei weitere Kosten.

§ Hilfe enterbt §

Für Rechtsdienstleistungen, die nicht durch unsere Registrierung erfasst werden, wird eine Rechtsanwaltskanzlei mit einbezogen; zusätzliche Kosten entstehen nicht für Sie.

Ob und in welcher Höhe Pflichtteilsansprüche für Sie bestehen, prüfen wir gerne für Sie vorab mit Hilfe des Einstiegsformulars. Dieser Service ist für Sie kostenfrei.

Zum Einstiegsformular PDF > Zum Einstiegsformular online >

Der Ablauf.

  • 1. Ausfüllen und Versenden des Einstiegsformular

  • 2. Eventuelle Rückfragen von uns hinsichtlich weitergehender benötigter Details

  • 3. Rückantwort von uns, ob aus unserer Sicht ein Durchsetzungserfolg zu erwarten ist

  • 4. Vertragsangebot von uns an Sie

  • 5. Prüfung des Vertragsangebots durch Sie

  • 6. Nach Vertragsabschluss Tätigwerden durch uns und durch den zu beauftragenden Rechtsanwalt

§

Die Korrespondenz erfolgt in der Regel per E-Mail. Ziehen Sie ein persönliches Gespräch vor, können wir Ihnen auch ein Gespräch in unserem Büro anbieten!

Ob und in welcher Höhe Pflichtteilsansprüche für Sie bestehen, prüfen wir gerne für Sie vorab mit Hilfe des Einstiegsformulars aus. Dieser Service ist für Sie kostenfrei.

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Aktuelles / Wissenswertes

Nachlassverbindlichkeiten

Der BGH urteilte am 6.11.2019 (Az:– II R 29/16) , dass vergebliche Prozesskosten als Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuer abgezogen werden können.

Erhalten die Erben einer Netzwerk-Teilnehmerin Zugang zum Netzwerkskonto?

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27.Aug. 2020 entschieden (Az. III ZB 30/20 ), dass die Betreiberin eines sozialen Netzwerks, die verurteilt worden ist, den Erben einer Netzwerk-Teilnehmerin Zugang zu deren vollständigen Benutzerkonto zu gewähren, den Erben die Möglichkeit einräumen muss, vom Konto und dessen Inhalt auf dieselbe Weise Kenntnis zu nehmen und sich – mit Ausnahme einer aktiven Nutzung – darin so “bewegen” zu können wie zuvor die ursprüngliche Kontoberechtigte.

Überlebender Ehegatte kann sich mit allen Kindern über ein Testament einigen.

Setzen Familien Testamente auf, in denen die Erbfolge klar geregelt ist, können die Verfügungen nicht einfach geändert werden. Das ist nur in ganz bestimmten Fällen möglich.

Setzten sich Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben und ihre Kinder zu Schlusserben ein, kann ein Ehepartner dies nach dem Tod des anderen nicht mehr abändern. Allerdings gibt es Ausnahmen: Der überlebende Ehegatte kann mit allen Kindern einen abweichenden notariellen Erbvertrag schließen. Wenn sich alle Kinder mit den neuen Verfügungen einverstanden erklären, kann das als Zuwendungsverzichtsvertrag ausgelegt werden. Das entschied das Amtsgericht Wiesbaden (Az.: 417 VI 1875/18 G).

Nicht approbierter Erbe haftet für Steuerschulden aus Veräußerung einer Arztpraxis

Das Finanzgerichts Münster hat am 24.09.2019 (Az: 12 K 2262/16 ) entschieden, dass der Erbe auch dann mit seinem gesamten Vermögen für Steuerschulden aus der Veräußerung einer geerbten Arztpraxis haftet, wenn er mangels Approbation die Praxis nicht fortführen darf.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls erbte eine Pathologie, die er nach den berufsrechtlichen Vorschriften mangels eigener Approbation weder selbst noch durch Einsatz angestellter Ärzte fortführen durfte. Daher veräußerte er die Praxis und erzielte hieraus einen einkommensteuerpflichtigen Gewinn. Über den Nachlass ordnete das Amtsgericht ein Nachlassinsolvenzverfahren an.

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§ Appel Rechtsdienstleistungen §

Durchsetzung Ihres Pflichteilsanspruchs
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Jost Appel

Dipl. Wirtschaftsjurist FH
Oskar Barnack Straße 1
35606 Solms / Germany