Nachlassverbindlichkeiten
Der BGH urteilte am 6.11.2019 (Az:– II R 29/16) , dass vergebliche Prozesskosten als Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuer abgezogen werden können.
Der BGH urteilte am 6.11.2019 (Az:– II R 29/16) , dass vergebliche Prozesskosten als Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuer abgezogen werden können.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27.Aug. 2020 entschieden (Az. III ZB 30/20 ), dass die Betreiberin eines sozialen Netzwerks, die verurteilt worden ist, den Erben einer Netzwerk-Teilnehmerin Zugang zu deren vollständigen Benutzerkonto zu gewähren, den Erben die Möglichkeit einräumen muss, vom Konto und dessen Inhalt auf dieselbe Weise Kenntnis zu nehmen und sich – mit Ausnahme einer aktiven Nutzung – darin so “bewegen” zu können wie zuvor die ursprüngliche Kontoberechtigte.
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Auch auf einem eingerissenen 10 mal 7 cm großen Notizzettel kann ein wirksames Testament geschrieben werden. Die Wirksamkeit gilt umso mehr, wenn der Erblasser auch in der Vergangenheit bereits Testamente auf ungewöhnlichem Material verfasst hat, entschied das Oberlandesgericht München (OLG) am, 17. März 2020 (Az.: 31 Wx 229/19).
Setzen Familien Testamente auf, in denen die Erbfolge klar geregelt ist, können die Verfügungen nicht einfach geändert werden. Das ist nur in ganz bestimmten Fällen möglich.
Setzten sich Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben und ihre Kinder zu Schlusserben ein, kann ein Ehepartner dies nach dem Tod des anderen nicht mehr abändern. Allerdings gibt es Ausnahmen: Der überlebende Ehegatte kann mit allen Kindern einen abweichenden notariellen Erbvertrag schließen. Wenn sich alle Kinder mit den neuen Verfügungen einverstanden erklären, kann das als Zuwendungsverzichtsvertrag ausgelegt werden. Das entschied das Amtsgericht Wiesbaden (Az.: 417 VI 1875/18 G).
Das Finanzgerichts Münster hat am 24.09.2019 (Az: 12 K 2262/16 ) entschieden, dass der Erbe auch dann mit seinem gesamten Vermögen für Steuerschulden aus der Veräußerung einer geerbten Arztpraxis haftet, wenn er mangels Approbation die Praxis nicht fortführen darf.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls erbte eine Pathologie, die er nach den berufsrechtlichen Vorschriften mangels eigener Approbation weder selbst noch durch Einsatz angestellter Ärzte fortführen durfte. Daher veräußerte er die Praxis und erzielte hieraus einen einkommensteuerpflichtigen Gewinn. Über den Nachlass ordnete das Amtsgericht ein Nachlassinsolvenzverfahren an.