Geschenkt ist geschenkt, wiederholen ist gestohlen

Geschenkt ist geschenkt, wiederholen ist gestohlen. Dieses Sprichwort lässt sich nicht immer anwenden. Denn in manchen Fällen müssen Beschenkte die Gaben tatsächlich wieder herausrücken.

Großeltern sparen häufig für ihre Enkel. Benötigen sie im Alter finanzielle Unterstützung eines Sozialhilfeträgers, kann dieser gegenüber den Enkeln Anspruch auf Rückzahlung der Beträge haben, so das Oberlandesgerichts Celle (Az.: 6 U 76/19).

In dem Fall hatte die Großmutter für ihre beiden Enkelkinder Bonussparkonten auf deren Namen angelegt, auf die sie monatlich 50 Euro überwies. Als sie in eine Pflegeeinrichtung kam, musste sie die Unterstützung ihres Sozialhilfeträger in Anspruch nehmen, da sie alleine die Heimkosten nicht tragen konnte. Der Träger verlangte von den Enkeln die Rückzahlung der Beträge, die die Großmutter in den letzten zehn Jahren auf die Sparkonten eingezahlt hatte.

Regelmäßige Zahlungen an Familienangehörige

Das Gericht in der zweiten Instanz sah in den Zahlungen der Großmutter keine auf moralischer Verantwortung beruhenden sogenannten Anstandsschenkungen. Es handele sich um regelmäßige Zahlungen an Familienangehörige. Diese könnten im Gegensatz zu den Anstandsschenkungen zurückgefordert werden, sofern der Schenkende selbst bedürftig sei.

Der Wert der Schenkung übersteige den Wert eines Gelegenheitsgeschenks, gerade mit Blick auf die finanziellen Möglichkeiten der Großmutter. Gegen eine Anstandsschenkung spreche auch, dass die Frau mit der monatlichen Zahlung über viele Jahre hinweg ein Vermögen zugunsten der beschenkten Enkelkinder habe aufbauen wollen.

In einem ähnlich gelagerten Fall hatte das Landgerichts (LG) Aachen mit seinem Urteil die monatlichen Taschengeldzahlungen vor Rückgriffen geschützt, auch wenn die Großeltern verarmen. Voraussetzung war, dass das Taschengeld angemessen ist. Auch hier ging es um 50 Euro monatlich, die allerdings als Anstandsschenkungen bewertet wurden.

Quelle: dpa

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Jost Appel

Dipl. Wirtschaftsjurist FH
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