Kein Pfändungsschutz für Pflichtteilsansprüche
Der BGH hat mit seinem Urteil (Az: IX ZB 69/15) vom 07.04.2018 entschieden, dass Pflichtteilsansprüche nicht dem Pfändungsschutz durch § 850 i ZPO unterliegenDie Vorschrift entsprechend § 850 i ZPO setze voraus so der BGH, dass es sich bei den sonstigen Einkünften um selbst erwirtschaftete Einkünfte handelt. Im weiteren begründete der BGH seine Entscheidung, dass Ansprüche aus einem Pflichtteilsanspruch nicht darunter zählen. Ziel des Gesetzgebers sei es, dass die Mittel, die der Schuldner zu seinem Lebensunterhalt brauche, vorrangig von ihm selbst erwirtschaftet werden sollen.
Daher erfasse die Vorschrift Miet- und Pachteinnahmen aus einem Nießbrauch sowie Einkünfte aus einer Untervermietung. Die Vorschrift solle vermeiden, dass ein Schuldner seinen Lebensunterhalt nicht durch eigene, wirtschaftliche Bemühungen sichern könne. Ein weitergehender Schutz des Schuldners sei aber vom Gesetz nicht beabsichtigt. Denn das Gesetz berücksichtige auch die Interessen des Gläubigers an einer effektiven Befriedigung berechtigter Forderungen.