Änderungen eines Testaments bedürfen immer der Unterschrift

Zwar können Änderungen eines Testaments grundsätzlich auch auf der Kopie des eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Testaments vorgenommen werden. Voraussetzung ist dabei allerdings, dass auch die Änderungen mit einer Unterschrift des Erblassers versehen sind. Das hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln mit Beschluss.

Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 22.07.2021
– 2 Wx 131/20 –

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Jost Appel

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