Pflichtteilsberechtigter hat im Rahmen des Auskunftsanspruchs kein Anspruch auf Belegvorlage
Beansprucht ein Pflichtteilsberechtigter vom Erben Auskunft, so besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Vorlage von Belegen. Etwas anderes gilt nur, wenn zum Nachlass ein Unternehmen gehört oder der Wert von Nachlassgegenständen ungewiss ist. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2019 verstarb eine Ehefrau und Mutter eines erwachsenen Sohnes. Alleinerbe war der Ehemann. Der Sohn der Erblasserin machte gerichtlich gegen den Erben Ansprüche
auf Auskunft und Belegvorlage geltend, um seine Pflichtteilsansprüche beziffern zu können. Das Landgericht Memmingen gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung des Erben ,soweit er zur Vorlage von Belegen verpflichtet wurde.
Das Oberlandesgericht München (Urteil vom 23.08.2021 – 33 U 325/21 -) entschied zu Gunsten des Erben. Es bestehe im Rahmen eines Auskunftsanspruchs kein allgemeiner Anspruch auf Vorlage von Belegen. Etwas anderes gelte, wenn ein Unternehmen zum Nachlass gehört und die Beurteilung seines Werts ohne Kenntnis insbesondere der Bilanzen und ähnlicher Unterlagen dem Pflichtteilsberechtigten nicht möglich ist. Eine weitere Ausnahme bestehe, wenn der Wert einzelner Nachlassgegenstände ungewiss ist. Beide Ausnahmefällen lagen hier nicht vor.