Das kleine 1×1 des Pflichtteils.

Der Pflichtteilsanspruch, der ein reiner Geldanspruch ist und daher keine Ansprüche an bestimmten Nachlassgegenständen begründet, errechnet sich aus der Pflichtteilsquote und dem Nachlasswert. Die Pflichtteilsquote ist die Hälfte der gesetzlichen Erbquote. Stünde Ihnen beispielsweise nach der gesetzlichen Erbfolge 1/4 des Nachlasses zu, so wandelt sich diese Erbquote bei Enterbung in eine 1/8 Pflichtteilsquote. Damit besteht für Sie ein monetärer Pflichtteilsanspruch in Höhe von 1/8 des Nachlasswertes.

Der Pflichtteilsanspruch unterliegt der gesetzlichen Regelverjährung von 3 Jahren. Die Verjährung beginnt am 31.12. des Jahres, in dem der Pflichtteilsberechtigte vom Tod des Erblassers Kenntnis erlangt. Dies gilt allerdings nur bis 30 Jahre nach dem Tod des Erblassers. Theoretisch ist es danach knapp 33 Jahre noch möglich, den Pflichtteilsanspruch geltend zu machen, nämlich wenn der Pflichtteilsberechtigte erst nach 29 Jahren, 11 Monaten und 30 Tagen Kenntnis von seiner Pflichtteilsberechtigung erlangt.

Entsprechend § 2303 BGB sind nur die Abkömmlinge des Erblassers, sprich die Kinder, Enkel und Urenkel, seine Eltern sowie sein Ehegatte pflichtteilsberechtigt. Gleichfalls sind adoptierte Kinder pflichtteilsberechtigt. Pflichtteilsberechtigt sind Eltern nur dann, wenn der Erblasser keine eigenen Abkömmlinge hatte. Auch die Enkel bzw. Urenkel erhalten nur dann einen Pflichtteil, wenn deren Eltern verstorben sind. Nach § 10 Abs. 6 LPartG können eingetragene Lebenspartner ebenfalls den Pflichtteil verlangen. Über den vorgenannten Personenkreis hinaus steht keiner Person ein Pflichtteilsanspruch zu.

Der Wert des Nachlasses errechnet sich, in dem man vom vorhandenen Vermögen des Erblassers (Aktiva) die Nachlassverbindlichkeiten (Passiva) abzieht. Als Beispiel: In den Nachlass fällt eine Immobilie im Wert von 250.000 €, diese zählt zu den Aktiva. Dagegen steht noch aus der Finanzierung der Immobilie bei der Bank ein Restdarlehen in Höhe 50.000 €. Der Differenzbetrag in Höhe von 200.000 € fällt in den Nachlass.

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Jost Appel

Dipl. Wirtschaftsjurist FH
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